Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln vom Saarland auf den Bund
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Übertragung von finanziellen Lasten und Einnahmen vom Saarland auf den Bund, insbesondere nach dem Inkrafttreten des Ersten und Zweiten Überleitungsgesetzes im Saarland ab dem 1. Januar 1960. Es legt fest, welche Ausgaben und Einnahmen der Bund übernimmt und welche Regelungen im Saarland Anwendung finden.
Was es regelt
- Die Anwendung des Ersten und Zweiten Überleitungsgesetzes im Saarland mit spezifischen Änderungen.
- Die Übernahme von Aufwendungen für bestimmte Sachgebiete und Sozialversicherungsleistungen durch den Bund.
- Die Zuweisung von Einnahmen aus Finanzmonopolen und Steuern an den Bund.
- Die Regelung von Finanzausgleichszahlungen und Übergangsbestimmungen zwischen Bund und Saarland.
Wen es betrifft
- Den Bund und das Saarland.
- Ehemalige Verwaltungsangehörige, Beamte und Angestellte im Saarland, deren Versorgungsbezüge betroffen sind.
Eckpunkte
- Das Erste Überleitungsgesetz tritt im Saarland am 1. Januar 1960 in Kraft, wobei bestimmte Paragraphen (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 7, die §§ 3, 5, 6, 18 bis 20) keine Anwendung finden.
- Der Bund übernimmt ab dem 1. Januar 1960 Aufwendungen und Zuschüsse für Sachgebiete wie Sozialversicherung und Kriegsgefangenenentschädigung.
- Einnahmen aus Finanzmonopolen und bestimmten Steuern (z.B. Zölle, Umsatzsteuer) stehen dem Bund ab dem Ablauf der Übergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages zu.
- Der Bund gewährt dem Saarland Finanzhilfen zum Ausgleich von Einnahmeausfällen und zur Deckung eines Fehlbedarfs bis zum Ende des Rechnungsjahres 1960.
Gesetzestext
Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln vom Saarland auf den Bund
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
§ 1Geltung des Ersten Überleitungsgesetzes im Saarland
Das Erste Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund (Erstes Überleitungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- April 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 193) tritt im Saarland am
- Januar 1960 mit den nachstehenden Änderungen in Kraft: 1.§ 1 Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 7, die §§ 3, 5, 6, 18 bis 20 finden im Saarland keine Anwendung.2.Der Bund übernimmt die Aufwendungen und Zuschüsse für die in § 1 Abs. 1 Ziff. 3 bis 6a und 8 bis 11 aufgeführten Sachgebiete mit Wirkung vom
- Januar 1960 an.3.Soweit im Ersten Überleitungsgesetz auf bundesrechtliche Bestimmungen verwiesen wird und diese im Saarland noch keine Geltung haben, treten an deren Stelle die entsprechenden saarländischen Bestimmungen.4.§ 4 Abs. 1 gilt im Saarland in folgender Fassung:"
- Juni 1949 - WiGBl. S. 99 - und § 5 Abs. 3 des Knappschaftsversicherungs-Anpassungsgesetzes vom
- Juli 1949 - WiGBl. S. 202) nach § 1 des saarländischen Gesetzes über die Gewährung eines Zuschusses zur knappschaftlichen Krankenversicherung aus Mitteln des Saarlandes vom
- April 1959;3.Erstattung der Mehrausgaben der Träger der Krankenversicherung im Saarland nach §§ 11, 13 und 14 des Mutterschutzgesetzes vom
- Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 69) in der Fassung des § 1 Ziff. 10 des saarländischen Ersten Sammelgesetzes zur Einführung von Bundesrecht im Saarland vom
- Juli 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1171);4.5.Kosten der Unfallversicherung für ehemalige Reichsbetriebe und für Betriebe der ehemaligen britischen Zone (Sozialversicherungsanordnung Nr. 9 vom
- Juni 1947 - Arbeitsblatt für die britische Zone S. 233)."6.§ 21 Abs. 1 Satz 1 gilt im Saarland in folgender Fassung:"Ausgaben für die in § 1 Abs. 1 Ziff. 8 bis 10 aufgeführten Sachgebiete sind für Rechnung des Bundes zu leisten."7.§ 21a gilt im Saarland in folgender Fassung:"§ 21a
- Januar biszum
- März 196025im Rechnungsjahr 1960:100im Rechnungsjahr 1961:95im Rechnungsjahr 1962:85im Rechnungsjahr 1963:75im Rechnungsjahr 1964:65im Rechnungsjahr 1965:55im Rechnungsjahr 1966:45im Rechnungsjahr 1967:35im Rechnungsjahr 1968:20 Ab
- April 1969 fällt die Leistung von Pauschbeträgen weg.
§ 2Geltung des Zweiten Überleitungsgesetzes im Saarland
- August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 774) treten im Saarland § 1 Abs. 2 und 3, §§ 3 bis 6 und 9 bis 11 mit Wirkung vom
- Januar 1960 in Kraft.
§ 3Aufwendungen für ehemalige Kriegsgefangene und Heimkehrer
Der Bund übernimmt mit Wirkung vom
- Januar 1960 die Aufwendungen auf Grund des saarländischen Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes vom
- Juli 1956 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1017) nach Maßgabe des § 45 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 908) und die Aufwendungen auf Grund des saarländischen Heimkehrergesetzes vom
- Juli 1956 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1013) in der Fassung des saarländischen Gesetzes zur Einführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung im Saarland vom
- Juni 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1249), soweit sie nicht im Rahmen der Kriegsfolgenhilfe abgegolten werden.
§ 4Einnahmen aus Finanzmonopolen und Steuern
§ 5Sonstige Einnahmen und Ausgaben
- Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1011) gilt auch für die Zeit vom Ende der Übergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages bis zum
- Dezember 1959, soweit nicht in diesem Gesetz oder in anderen Bundesgesetzen ein anderer Zeitpunkt für den Übergang von Einnahmen oder Ausgaben auf den Bund vorgesehen wird. Ausgaben auf Grund des Truppen- oder Finanzvertrages gelten ab Ende der Übergangszeit zu Lasten des Bundes.
§ 6Entschädigungslast nach dem Bundesentschädigungsgesetz
- Februar 1959 (Amtsblatt des Saarlandes S. 759) gilt auch für die Zeit vom Ende der Übergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages bis zum
- Dezember 1960.
- Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 562) tritt im Saarland mit Wirkung vom
- Januar 1961 in Kraft; mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an wird in § 172 Abs. 1 hinter dem Wort "Rheinland-Pfalz" das Wort "Saarland" eingefügt.
§ 7Versorgungslasten nach Artikel 3 der Anlage 1 zum Saarvertrag
Der Bund erstattet dem Saarland mit Wirkung vom 1. Januar 1960 an die Ruhegehälter der nach Artikel 3 Abs. 1 der Anlage 1 zum Saarvertrag auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzten Beamten bis zum Ende des Monats, in dem sie die gesetzliche Altersgrenze erreichen, längstens bis zum Ende des Monats, in dem sie sterben; das gilt auch für die entsprechenden Versorgungsbezüge der auf Antrag ausgeschiedenen, unter Artikel 3 Abs. 3 der Anlage 1 zum Saarvertrag fallenden Angestellten und Arbeiter.
§ 8Übergangsbestimmungen
§ 9Finanzausgleich
§ 10
Geltung von Vorschriften des Dritten und Vierten Überleitungsgesetzes im Saarland§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Überleitungsgesetz) vom
- Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) und § 5 des Gesetzes zur Regelung finanzieller Beziehungen zwischen dem Bund und den Ländern (Viertes Überleitungsgesetz) vom
- April 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 189) treten im Saarland mit dem Ablauf der Übergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages in Kraft.
§ 11Auskunftspflicht
Die zuständigen Behörden des Bundes und des Saarlandes sind verpflichtet, sich gegenseitig die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen die sachliche Richtigkeit der Auskünfte von der obersten Rechnungsprüfungsbehörde bestätigen zu lassen.
§ 12Geltung in Berlin
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
§ 13Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.