Verordnung zur Förderung der Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt
Kurz gesagt
Diese Verordnung soll die Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt fördern, indem sie Anbietern von Telekommunikationsdiensten bestimmte Informationspflichten gegenüber Verbrauchern auferlegt. Sie regelt, welche Informationen Verbraucher über ihre Verträge und die Qualität der Dienste erhalten müssen.
Was es regelt
- Die Bereitstellung von Produktinformationsblättern für Telekommunikationsangebote.
- Die Art und Weise, wie Informationen über Vertragslaufzeiten, Kündigungen und Anbieterwechsel bereitgestellt werden müssen.
- Die Möglichkeit für Verbraucher, die Datenübertragungsrate zu überprüfen und Informationen über verbrauchtes Datenvolumen zu erhalten.
- Die Kostenkontrolle bei Sprachkommunikationsdiensten und Internetzugangsdiensten.
Wen es betrifft
- Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste (ausgenommen Dienste für Maschine-Maschine-Kommunikation und nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste).
- Verbraucher, die Telekommunikationsdienste nutzen.
Eckpunkte
- Anbieter müssen für alle an Verbraucher vermarkteten Angebote ein Produktinformationsblatt bereitstellen, das spezifische Angaben wie Produktname, Vertragslaufzeit, Datenübertragungsraten und Preise enthält.
- Verbraucher müssen vor Vertragsschluss und bei bestimmten Vertragsverlängerungen auf diese Informationen hingewiesen werden.
- Anbieter müssen es Verbrauchern ermöglichen, die aktuelle Qualität der Datenübertragungsrate (Download, Upload, Paketlaufzeit) zu überprüfen.
- Bei beschränktem Datenvolumen müssen Anbieter den Verbrauchern mindestens tagesaktuell den Anteil des verbrauchten Datenvolumens mitteilen und bei Erreichen von 80 Prozent des Volumens einen Hinweis geben.
Gesetzestext
Verordnung zur Förderung der Transparenz auf dem TelekommunikationsmarktStandGeändert durch Art. 45 G v. 23.6.2021 I 1858
(+++ Textnachweis ab: 1.6.2017 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 45n Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 bis 4, Absatz 3 Nummer 1 bis 5, Absatz 5 und 6 Nummer 5 des Telekommunikationsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 17 Nummer 1 des Gesetzes vom
- Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, sowie in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der TK-EMV-Übertragungsverordnung vom
- Januar 2013 (BGBl. I S. 79) und in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
- August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
- Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und unter Wahrung der Rechte des Bundestages:
§ 1Produktinformationsblatt
§ 2Art und Zeitpunkt der Zurverfügungstellung
§ 3Informationsrechte der Bundesnetzagentur
§ 4Informationen zur Vertragslaufzeit, Kündigung und zum Anbieterwechsel
Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt, müssen gegenüber Verbrauchern in der Rechnung sowie in der Information über den besten Tarif nach § 57 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes Folgendes angeben: 1.das Datum des Vertragsbeginns,2.den aktuellen Zeitpunkt des Endes der Mindestvertragslaufzeit,3.die Kündigungsfrist und den letzten Kalendertag, an dem die Kündigung eingehen muss, um eine Vertragsverlängerung zu verhindern, und4.einen Hinweis auf die Information zum generellen Ablauf des Anbieterwechsels auf der Internetseite der Bundesnetzagentur.Satz 1 gilt nicht für Vertragsverhältnisse mit einer Laufzeit von einem Monat oder weniger.
§ 5Informationspflicht der Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsnetzen
Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsnetzen sind verpflichtet, Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, die einen Zugang zu diesen Telekommunikationsnetzen anbieten, diejenigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese zur Erfüllung ihrer Pflichten nach dieser Verordnung benötigen und nicht selbst besitzen.
§ 6Überprüfbarkeit der Datenübertragungsrate
§ 7Information zur Überprüfbarkeit der Datenübertragungsrate
§ 8Darstellung und Speicherung von anbietereigenen Messergebnissen
§ 9Informationspflichten bei beschränktem Datenvolumen
§ 10
Kostenkontrolle bei Sprachkommunikationsdiensten, Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdiensten
§ 11Evaluation und Kontrolle durch die Bundesnetzagentur
§ 12Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 228 Absatz 2 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Produktinformationsblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt,2.entgegen § 4 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,3.entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ermöglicht,4.entgegen § 7 Absatz 1 oder 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gibt,5.entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 ein Messergebnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig darstellt oder6.entgegen § 9 Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.
§ 13Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.
Anlage(zu § 9 Absatz 1)Überprüfung der Datenübertragungsrate(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2981 - 2982) 1.Name des Anbieters: 2.Datum/Uhrzeit: 3.Name des Endnutzers: 4.Adresse: 5.Ergebnis zur Download-Rate: 6.Tatsächlich gemessene Datenübertragungsrate im Verhältnis zur vertraglich vereinbarten (geschätzten) maximalen Datenübertragungsrate für den Download:%Die vertraglich vereinbarte normalerweise zur Verfügung stehende Download-Rate wurde [erreicht/nicht erreicht]. 7.Ergebnis zur Upload-Rate: 8.Tatsächlich gemessene Datenübertragungsrate im Verhältnis zur vertraglich vereinbarten (geschätzten) maximalen Datenübertragungsrate für den Upload:%Die vertraglich vereinbarte normalerweise zur Verfügung stehende Upload-Rate wurde [erreicht/nicht erreicht]. 9.die Paketlaufzeit:10.Erläuterungen des [NAME DES ANBIETERS], welche Faktoren das Messergebnis beeinflussen können [optional]:11.Vertraglich vereinbarte Entschädigungs- und Erstattungsregelungen sowie Sonderkündigungsrechte: Hinweis: Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen bietet im Internet unter http://www.breitbandmessung.de eine vom jeweiligen Anbieter unabhängige Messsoftware an, mit der die Datenübertragungsrate von Festnetz- und Mobilfunkanschlüssen überprüft werden kann. Lediglich beim Zugang zum öffentlichen Telekommunikationsnetz an einem festen Standort anzugeben. Im Mobilfunk: Angabe des Aufenthaltsorts nur, sofern Teilnehmer geographischer Standorterfassung vorher ausdrücklich zugestimmt hat.