Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die humanitäre und soziale finanzielle Unterstützung für Personen, die durch Blutprodukte mit HIV infiziert wurden oder an AIDS erkrankt sind, sowie für deren unterhaltsberechtigte Angehörige. Die Hilfe wird lebenslang für die Betroffenen und zeitlich begrenzt für deren Angehörige gewährt.
Für wen: Personen, die in Deutschland vor dem 1. Januar 1988 durch Blutprodukte mit HIV infiziert wurden oder infolgedessen an AIDS erkrankt sind; Ehepartner, Verlobte oder Lebenspartner, die durch solche Personen infiziert wurden.
Auf einen Blick
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Einrichtung einer Stiftung des öffentlichen Rechts namens „Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen“.
- Die finanzielle Hilfe für HIV-infizierte oder an AIDS erkrankte Personen und deren Angehörige.
- Die Mittelherkunft und Verwaltung der finanziellen Hilfe durch den Bund und weitere Stifter.
- Das Verfahren zur Beantragung und Gewährung der Leistungen sowie den Ausschluss anderer Ansprüche.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen, die in Deutschland vor dem 1. Januar 1988 durch Blutprodukte mit HIV infiziert wurden oder infolgedessen an AIDS erkrankt sind.
- Ehepartner, Verlobte oder Lebenspartner, die durch solche Personen infiziert wurden.
- Kinder, die bei der Geburt HIV-infiziert wurden, wenn die Mutter zu den oben genannten Personengruppen gehört.
- Nicht infizierte Kinder und Ehepartner von infizierten oder erkrankten Personen.
Was sind die Eckpunkte?
- HIV-infizierte Personen erhalten monatlich 766,94 Euro, AIDS-erkrankte Personen 1.533,88 Euro, ohne Prüfung der Einkommens- oder wirtschaftlichen Verhältnisse.
- Kinder erhalten nach dem Tod der infizierten Person monatlich 511,29 Euro bis zum Abschluss der Berufsausbildung, längstens bis zum 25. Lebensjahr.
- Ehepartner erhalten monatlich 511,29 Euro für fünf Jahre, wenn die infizierte Person zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes verstorben ist.
- Die Leistungen der Stiftung werden nicht auf andere öffentliche Leistungen angerechnet und sind nicht übertragbar, verpfändbar oder pfändbar.
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
Sozialversicherung
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (26)
- § 1 Zweck des Gesetzes
- § 2 Mittel für finanzielle Hilfe
- § 3 Errichtung und Sitz
- § 4 Stiftungszweck
- § 5 Stifter, Stiftungsvermögen
- § 6 Satzung
- § 7 Organe
- § 8 Stiftungsrat
- § 9 Stiftungsvorstand
- § 10 Verwaltungskosten
- § 11 Aufsicht, Haushalt, Rechnungslegung, Rechnungsprüfung
- § 12 Verschwiegenheitspflicht
- § 13 Datenschutz
- § 14 Aufhebung der Stiftung
- § 15 Anspruchsberechtigte Personen
- § 16 Leistungen
- § 17 Steuerfreiheit, Anrechnung auf andere Leistungen
- § 18 Verfahren
- § 19 Rechtsweg
- § 20 Ausschluß von Ansprüchen
- § 21 Anhängige Rechtsstreitigkeiten
- § 22
- § 23 Ausschluß von Ansprüchen
- § 24
- § 25
- § 26 Inkrafttreten
PersonenStandZuletzt geändert durch Art. 6a G v. 18.7.2017 I 2757 (+++ Textnachweis ab: 31.7.1995 +++)Das G ist gem. Bek. v. 24.7.1995 I 979 mWv 31.7.1995 in Kraft getreten.
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
010Teil 1Allgemeine Vorschriften
§ 1Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, aus humanitären und sozialen Gründen und unabhängig von bisher erbrachten Entschädigungs- und sozialen Leistungen an Personen, die durch Blutprodukte unmittelbar oder mittelbar mit dem Human Immundeficiency Virus (HIV) oder infolge davon an AIDS erkrankt sind, lebenslang und an deren unterhaltsberechtigte Angehörige zeitlich begrenzt finanzielle Hilfe zu leisten.
§ 2Mittel für finanzielle Hilfe
Die Mittel für die finanzielle Hilfe werden vom Bund aufgebracht.
020Teil 2Stiftung des Bundes
020010Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften
§ 3Errichtung und Sitz
§ 4Stiftungszweck
Zweck der Stiftung ist es, die Zwecksetzung nach § 1 durch Auszahlung der Leistungen an die anspruchsberechtigten Personen zu erfüllen.
§ 5Stifter, Stiftungsvermögen
§ 6Satzung
Die Stiftung erhält eine Satzung, die vom Stiftungsrat (§ 8) mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen wird und der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bedarf. Der Stiftungsrat kann die Satzung mit Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ändern.
§ 7Organe
Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Stiftungsvorstand.
§ 8Stiftungsrat
§ 9Stiftungsvorstand
§ 10Verwaltungskosten
Die Kosten für die Durchführung der Aufgaben der Stiftung sind aus den Stiftungsmitteln zu tragen.
§ 11Aufsicht, Haushalt, Rechnungslegung, Rechnungsprüfung
§ 12Verschwiegenheitspflicht
Die Mitglieder des Stiftungsrates, des Stiftungsvorstandes und der Kommission nach § 18 Abs. 2 haben über die während ihrer Tätigkeit erlangten Kenntnisse und Unterlagen, die die personenbezogenen Daten der antragstellenden Personen betreffen, Verschwiegenheit zu bewahren, auch wenn sie die Tätigkeit für die Stiftung beendet haben. Personen, die bei der Stiftung beschäftigt sind und auf Grund ihrer Tätigkeit Zugang zu personenbezogenen Daten der antragstellenden Personen haben, sind nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten, soweit sie nicht Amtsträger sind.
§ 13Datenschutz
Die Antragsunterlagen dürfen nur für die Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet werden. Für die Verarbeitung und Nutzung der darin enthaltenen personenbezogenen Daten gelten - mit Ausnahme des § 14 Abs. 2 - die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.
§ 14Aufhebung der Stiftung
Die Stiftung wird aufgehoben, wenn der Stiftungszweck erfüllt ist.
020020Abschnitt 2Leistungen
§ 15Anspruchsberechtigte Personen
§ 16Leistungen
§ 17Steuerfreiheit, Anrechnung auf andere Leistungen
§ 18Verfahren
§ 19Rechtsweg
Für Rechtsstreitigkeiten in Anwendung dieses Gesetzes ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Vor Klageerhebung ist gegen den Bescheid gemäß § 18 Widerspruch zu erheben, über den der Stiftungsvorstand entscheidet.
020030Abschnitt 3Andere Ansprüche
§ 20Ausschluß von Ansprüchen
§ 21Anhängige Rechtsstreitigkeiten
Werden anhängige Rechtsstreitigkeiten über nach § 20 Abs. 1 erloschene Ansprüche für erledigt erklärt, so trägt jede Partei die ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
030Teil 3Ländermittel
§ 22
(weggefallen)
§ 23Ausschluß von Ansprüchen
Ansprüche von Personen, die nach Teil 2 Abschnitt 2 Leistungen erhalten, gegen die Länder wegen einer von diesem Gesetz erfaßten HIV-Infektion oder AIDS-Erkrankung erlöschen. Das gilt auch, soweit Ansprüche kraft Gesetzes, kraft Überleitung oder durch Rechtsgeschäft auf einen anderen übertragen worden sind.
§ 24
(weggefallen)
040Teil 4Schlußvorschriften
§ 25
Programm "Humanitäre Soforthilfe"Die Richtlinie für die Gewährung von Leistungen an durch Blut oder Blutprodukte HIV-infizierte oder an AIDS erkrankte Personen durch das Programm "Humanitäre Soforthilfe" vom 16. März 1995 (BAnz. S. 3309) wird aufgehoben. Vorgänge, die noch nicht abgeschlossen sind, werden nach Maßgabe der Bestimmungen der genannten Richtlinie abgewickelt.
§ 26Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt in Kraft, sobald sichergestellt ist, daß die in § 2 Nr. 2 und 3 genannten Mittel der Stiftung "Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen" als Teilbeitrag für das Jahr 1995 zur Verfügung gestellt werden. Das Bundesministerium für Gesundheit gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.