Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Rechtsstellung, Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Nationalbibliothek als zentrale Archivbibliothek und nationalbibliografisches Zentrum Deutschlands. Es legt fest, welche Medienwerke gesammelt werden müssen und wer diese abzuliefern hat.
Für wen: Die Deutsche Nationalbibliothek und ihre Bediensteten; Personen oder Unternehmen, die Medienwerke in Deutschland verbreiten oder öffentlich zugänglich machen und ihren Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz in Deutschland haben.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Sonstige Rechtsvorschriften
- Paragraphen
- 23
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Aufgaben der Deutschen Nationalbibliothek, wie das Sammeln, Sichern und Nutzbarmachen von Medienwerken.
- Die Definition von Medienwerken, die gesammelt werden müssen, einschließlich körperlicher und unkörperlicher Formen.
- Die Pflicht zur Ablieferung von Medienwerken an die Bibliothek und das entsprechende Verfahren.
- Die Organisation und Organe der Bibliothek, wie den Verwaltungsrat und die Generaldirektorin oder den Generaldirektor.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Die Deutsche Nationalbibliothek und ihre Bediensteten.
- Personen oder Unternehmen, die Medienwerke in Deutschland verbreiten oder öffentlich zugänglich machen und ihren Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz in Deutschland haben.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Bibliothek sammelt Medienwerke, die ab 1913 in Deutschland veröffentlicht wurden, sowie ab 1913 im Ausland veröffentlichte deutschsprachige Medienwerke und Übersetzungen.
- Ablieferungspflichtige müssen Medienwerke in körperlicher Form in zweifacher Ausfertigung und in unkörperlicher Form in einfacher Ausfertigung unentgeltlich und auf eigene Kosten abliefern.
- Die Ablieferung muss binnen einer Woche nach Beginn der Verbreitung oder öffentlichen Zugänglichmachung erfolgen.
- Zuwiderhandlungen gegen die Ablieferungs- oder Auskunftspflicht können mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Sonstige Rechtsvorschriften
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (23)
- § 1 Rechtsstellung, Sitz
- § 2 Aufgaben, Befugnisse
- § 3 Medienwerke
- § 4 Satzung, Benutzung, Kostenpflicht
- § 5 Organe
- § 6 Verwaltungsrat
- § 7 Generaldirektorin, Generaldirektor
- § 8 Beiräte
- § 9 Rechtsaufsicht
- § 10 Beamtinnen, Beamte
- § 11 Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer
- § 12 Wohnungsfürsorge
- § 13 Haushalt, Rechnungsprüfung
- § 14 Ablieferungspflicht
- § 15 Ablieferungspflichtige
- § 16 Ablieferungsverfahren
- § 16a Urheberrechtlich erlaubte Nutzungen
- § 17 Auskunftspflicht
- § 18 Zuschuss
- § 19 Bußgeldvorschriften
- § 20 Verordnungsermächtigung
- § 21 Landesrechtliche Regelungen
- § 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(+++ Textnachweis ab: 29.6.2006 +++)
§ 1Rechtsstellung, Sitz
§ 2Aufgaben, Befugnisse
Die Bibliothek hat die Aufgabe, 1.a)die ab 1913 in Deutschland veröffentlichten Medienwerke und b)die ab 1913 im Ausland veröffentlichten deutschsprachigen Medienwerke, Übersetzungen deutschsprachiger Medienwerke in andere Sprachen und fremdsprachigen Medienwerke über Deutschland im Original zu sammeln, zu inventarisieren, zu erschließen und bibliografisch zu verzeichnen, auf Dauer zu sichern und für die Allgemeinheit nutzbar zu machen sowie zentrale bibliothekarische und nationalbibliografische Dienste zu leisten, 2.das Deutsche Exilarchiv 1933 - 1945, die Anne-Frank-Shoah-Bibliothek sowie das Deutsche Buch- und Schriftmuseum zu betreiben, 3.mit den Facheinrichtungen Deutschlands und des Auslands zusammenzuarbeiten sowie in nationalen und internationalen Fachorganisationen mitzuwirken.
§ 3Medienwerke
§ 4Satzung, Benutzung, Kostenpflicht
§ 5Organe
Organe der Bibliothek sind 1.der Verwaltungsrat, 2.die Generaldirektorin oder der Generaldirektor, 3.die Beiräte.
§ 6Verwaltungsrat
§ 7Generaldirektorin, Generaldirektor
§ 8Beiräte
§ 9Rechtsaufsicht
Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde führt die Rechtsaufsicht über die Bibliothek.
§ 10Beamtinnen, Beamte
§ 11Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer
Auf das Arbeitsverhältnis der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter sind die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. Bei einem Insolvenzereignis leistet der Bund ihnen Zahlungen im gleichen Umfang wie Anspruch auf Insolvenzgeld bestünde.
§ 12Wohnungsfürsorge
Die Vorschriften des Bundes über Bau-, Wohnungs- und Mietangelegenheiten gelten für die Bibliothek und ihre Bediensteten entsprechend.
§ 13Haushalt, Rechnungsprüfung
§ 14Ablieferungspflicht
§ 15Ablieferungspflichtige
Ablieferungspflichtig ist, wer berechtigt ist, das Medienwerk zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen und den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz in Deutschland hat.
§ 16Ablieferungsverfahren
Die Ablieferungspflichtigen haben die Medienwerke vollständig, in einwandfreiem, nicht befristet benutzbarem Zustand und zur dauerhaften Archivierung durch die Bibliothek geeignet unentgeltlich und auf eigene Kosten binnen einer Woche seit Beginn der Verbreitung oder der öffentlichen Zugänglichmachung an die Bibliothek oder der von dieser benannten Stelle abzuliefern. Medienwerke in unkörperlicher Form können nach den Maßgaben der Bibliothek auch zur Abholung bereitgestellt werden.
§ 16aUrheberrechtlich erlaubte Nutzungen
§ 17Auskunftspflicht
Die Ablieferungspflichtigen haben der Bibliothek bei Ablieferung der Medienwerke unentgeltlich die zu ihrer Aufgabenerfüllung notwendigen Auskünfte auf Verlangen zu erteilen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, ist die Bibliothek nach Ablauf eines Monats seit Beginn der Verbreitung oder öffentlichen Zugänglichmachung berechtigt, die Informationen auf Kosten der Auskunftspflichtigen anderweitig zu beschaffen.
§ 18Zuschuss
Für Medienwerke in körperlicher Form gewährt die Bibliothek den Ablieferungspflichtigen auf Antrag einen Zuschuss zu den Herstellungskosten der abzuliefernden Ausfertigungen, wenn die unentgeltliche Abgabe eine unzumutbare Belastung darstellt. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.
§ 19Bußgeldvorschriften
§ 20Verordnungsermächtigung
Zur geordneten Durchführung der Pflichtablieferung und um einen nicht vertretbaren Aufwand der Bibliothek sowie um Unbilligkeiten zu vermeiden, wird das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln: 1.die Einschränkung der Ablieferungs- oder der Sammelpflicht für bestimmte Gattungen von Medienwerken, wenn für deren Sammlung, Inventarisierung, Erschließung, Sicherung und Nutzbarmachung kein öffentliches Interesse besteht, 2.die Beschaffenheit der ablieferungspflichtigen Medienwerke und die Ablieferung in Fällen, in denen ein Medienwerk in verschiedenen Ausgaben oder Fassungen verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht wird, 3.das Verfahren der Ablieferung der Medienwerke sowie 4.die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Gewährung von Zuschüssen.
§ 21Landesrechtliche Regelungen
Die landesrechtlichen Regelungen über die Ablieferung von Medienwerken bleiben unberührt. Für die nach Landesrecht bestimmten Einrichtungen für die Ablieferung von Medienwerken gilt § 16a entsprechend.
§ 22Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.