Gesetz zur Bereinigung von in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zwischen den öffentlichen Haushalten und volkseigenen Unternehmen, Genossenschaften sowie Gewerbetreibenden begründeten…
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt den Abbau von finanziellen Forderungen und Verbindlichkeiten, die in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zwischen öffentlichen Haushalten und bestimmten Unternehmen entstanden sind. Es legt fest, unter welchen Bedingungen diese finanziellen Beziehungen erlöschen.
Für wen: Öffentliche Haushalte der ehemaligen DDR; Volkseigene Unternehmen, Genossenschaften und Gewerbetreibende der ehemaligen DDR sowie ihnen gleichgestellte Unternehmen.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Familienrecht
- Paragraphen
- 7
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Das Erlöschen von Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen öffentlichen Haushalten und volkseigenen Unternehmen, Genossenschaften und Gewerbetreibenden.
- Die Bedingungen, unter denen Forderungen und Verbindlichkeiten der Treuhandanstalt und anderer Unternehmen erlöschen.
- Die bilanzrechtlichen Folgen für Unternehmen, deren Forderungen und Verbindlichkeiten erlöschen.
- Das Verfahren für Unternehmen, die eine Einzelabwicklung beantragen möchten.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Öffentliche Haushalte der ehemaligen DDR.
- Volkseigene Unternehmen, Genossenschaften und Gewerbetreibende der ehemaligen DDR sowie ihnen gleichgestellte Unternehmen.
Was sind die Eckpunkte?
- Forderungen und Verbindlichkeiten aus der Wirtschaftstätigkeit bis zum 30. Juni 1990 erlöschen.
- Forderungen und Verbindlichkeiten der Treuhandanstalt und ihrer 100-prozentigen Beteiligungen erlöschen mit Inkrafttreten des Gesetzes.
- Forderungen und Verbindlichkeiten anderer Unternehmen erlöschen sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes, es sei denn, ein Antrag auf Einzelabwicklung wird gestellt.
- Kosten und Einnahmen aus Einzelabwicklungen werden zwischen dem Bund und den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ausgeglichen, wobei Bund und Länder jeweils zur Hälfte beteiligt sind.
Familienrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Republik zwischen den öffentlichen Haushalten und volkseigenen Unternehmen, Genossenschaften sowie Gewerbetreibenden begründeten Finanzbeziehungen (+++ Textnachweis ab: 29.4.1993 +++)
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1Grundsätze der Finanzbereinigung
- Juni 1990 nach den in § 2 genannten Vorschriften in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik begründeten Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen den öffentlichen Haushalten und den volkseigenen Unternehmen, den Genossenschaften, den Gewerbetreibenden sowie den vorgenannten Unternehmen gleichgestellten Unternehmen erlöschen einschließlich aller Nebenforderungen und -verbindlichkeiten nach Maßgabe der folgenden Absätze. Satz 1 gilt auch für Forderungen und Verbindlichkeiten aus Vorauszahlungen und überhöhten Zahlungen vor dem
- Oktober 1990.
§ 2Vorschriften im Sinne des § 1Vorschriften im Sinne des § 1 Abs.
1 sind die folgenden Bestimmungen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik: 1.Anordnung Nr. 1 über die Finanzierungsrichtlinie für die volkseigene Wirtschaft vom
- April 1983 (GBl. I Nr. 11 S. 110), Anordnung Nr. 2 über die Finanzierungsrichtlinie für die volkseigene Wirtschaft vom
- November 1988 (GBl. I Nr. 26 S. 285), Anordnung über die Finanzierungsrichtlinie für die volkseigene Industrie und das Bauwesen vom
- Februar 1987 (GBl. I Nr. 9 S. 107), Anordnung Nr. 2 über die Finanzierungsrichtlinie für die volkseigene Industrie und das Bauwesen vom
- November 1988 (GBl. I Nr. 26 S. 286), Verfügung über die Finanzierung der volkseigenen Kombinate, Betriebe und VVB der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft vom 8.
Dezember 1983 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft 1984), Verfügung über die Finanzierung der VEG, die ihren Reproduktionsprozeß im Rahmen von Kooperationen der LPG und VEG organisieren, vom
- September 1985 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft, 1985, Nr. 4 S. 36), Verfügung Nr. 2 über die Finanzierung der VEG, die ihren Reproduktionsprozeß im Rahmen von Kooperationen der LPG und VEG organisieren, vom
- November 1987 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft, 1988, Nr. 1 S. 1), Anordnung über die Erhebung einer ökonomischen Abgabe von den Genossenschaften und Betrieben der sozialistischen Landwirtschaft sowie über die Gewährung standortbezogener Zuschläge - Abgabenordnung für Betriebe der sozialistischen Landwirtschaft - vom 10.
Mai 1985 (Sonderdruck Nr. 1111/6 des Gesetzblattes), Anordnung Nr. 2 über die Erhebung einer ökonomischen Abgabe von den Genossenschaften und Betrieben der sozialistischen Landwirtschaft sowie über die Gewährung standortbezogener Zuschläge - Abgabenordnung für Betriebe der sozialistischen Landwirtschaft - vom
- September 1987 (Sonderdruck Nr. 1111/7 des Gesetzblattes); 2.Verordnung über die Produktionsfondsabgabe vom
- Mai 1985 (GBl. I Nr. 13 S. 157), Erste Durchführungsbestimmung vom
- Mai 1985 zur Verordnung über die Produktionsfondsabgabe (GBl. I Nr. 13 S. 159), Zweite Durchführungsbestimmung vom
- Oktober 1985 zur Verordnung über die Produktionsfondsabgabe (GBl. I Nr. 28 S. 319), Dritte Durchführungsbestimmung vom 19.
Oktober 1988 zur Verordnung über die Produktionsfondsabgabe (GBl. I Nr. 23 S. 254), Verfügung über die Produktionsfondsabgabe der volkseigenen Kombinate, Betriebe und VVB der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft vom
- August 1985 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft, 1985, Nr. 4 S. 33), Anordnung vom
- Dezember 1985 über die Handelsfondsabgabe (Sonderdruck 1221 des Gesetzblattes); 3.Erste Verordnung über den Beitrag für gesellschaftliche Fonds vom
- April 1983 (GBl. I Nr. 11 S. 105), Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über den Beitrag für gesellschaftliche Fonds vom
- April 1983 (GBl. I Nr. 11 S. 106), Zweite Verordnung über den Beitrag für gesellschaftliche Fonds vom 14.
Juni 1984 (GBl. I Nr. 18 S. 238), Dritte Verordnung über den Beitrag für gesellschaftliche Fonds vom
- Mai 1985 (GBl. I Nr. 14 S. 178), Vierte Verordnung vom
- September 1986 über den Beitrag für gesellschaftliche Fonds (GBl. I Nr. 30 S. 416); 4.Verordnung über produktgebundene Abgaben und Preisstützungen vom
- Juli 1982 (GBl. I Nr. 30 S. 547), Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über produktgebundene Abgaben und Preisstützungen vom
- Juli 1982 (GBl. I Nr. 30 S. 550), Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über produktgebundene Abgaben und Preisstützungen vom
- Mai 1983 (GBl. I Nr. 15 S. 165), Verordnung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der produktgebundenen Abgaben und Preisstützungen vom 27.
August 1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1330); 5.Anordnung über die Bildung eines einheitlichen Betriebsergebnisses und die Gewährung von Exportstützungen des Ministers der Finanzen und des Ministers für Außenhandel vom
- Februar 1982 (herausgegeben vom Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik im Februar 1982), soweit sie Exportstützungen für Exporte im ersten Halbjahr 1990 in das nichtsozialistische Wirtschaftsgebiet regelt; 6.Verordnung über die Leitung, Planung, Finanzierung und Refinanzierung geologischer Untersuchungsarbeiten vom
- November 1980 (GBl. I Nr. 35 S. 365), Anordnung über die Bestimmung von Abführungsnormativen zur Refinanzierung von Aufwendungen für geologische Such- und Vorerkundungsarbeiten vom 16.
Februar 1981 (GBl. I Nr. 8 S. 94); 7.Anordnung über weitere ökonomische Maßnahmen zur Reduzierung des volkswirtschaftlichen Transportaufwandes vom
- November 1983 (GBl. I Nr. 34 S. 336); 8.Anweisung des Ministers für Verkehrswesen vom
- Oktober 1981 über die Zahlung von Wagenstandsgeldern (Tarif- und Verkehrsanzeiger Nr. 39/81); 9.Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Investitionsfonds vom
- November 1988 (GBl. I Nr. 26 S. 279); 10.Verordnung über den Erneuerungspaß und das Pflichtenheft vom
- September 1986 (GBl. I Nr. 30 S. 409), Anordnung über das Pflichtenheft für Aufgaben der Forschung und Entwicklung vom
- Dezember 1989 (GBl. 1990 I Nr. 2 S. 5), Anordnung über die Ordnung der Planung der Volkswirtschaft der DDR 1986-1990 vom 7.
Dezember 1984 (Sonderdruck Nr. 1190 a-r des Gesetzblattes) in der Fassung der Anordnung Nr. 1 vom
- April 1985 über die Ergänzung der Ordnung der Planung der Volkswirtschaft der DDR 1986-1990 (GBl. I Nr. 11 S. 177) und der Anordnung Nr. 2 vom
- April 1986 (GBl. I Nr. 14 S. 185); 11.Anordnung über die Gewährung von Exportsonderzuführungen für Exporte in das nichtsozialistische Wirtschaftsgebiet für Kombinate und volkseigene Betriebe der Industrie, der örtlichen Versorgungswirtschaft und des örtlich geleiteten Bauwesens vom
- Dezember 1985, (herausgegeben vom Sekretariat des Ministerrats der DDR 1985), Anordnung Nr. 2 über die Gewährung von Exportsonderzuführungen für Exporte in das nichtsozialistische Wirtschaftsgebiet für Kombinate und volkseigene Betriebe der Industrie, der örtlichen Versorgungswirtschaft und des örtlich geleiteten Bauwesens vom 28.
Januar 1987 (herausgegeben vom Sekretariat des Ministerrats der DDR 1987).
§ 3Bilanzrechtliche Folgen
Sind Forderungen und Verbindlichkeiten im Sinne des § 1 in einer gemäß § 1 D-Markbilanzgesetz aufzustellenden Eröffnungsbilanz ausgewiesen, gilt die Eröffnungsbilanz entsprechend § 36 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 und 2 D-Markbilanzgesetz insoweit als geändert, als diese Forderungen und Verbindlichkeiten auf Grund dieses Gesetzes erlöschen. § 50 Abs. 3 D-Markbilanzgesetz ist entsprechend anzuwenden.
§ 4Verfahrensvorschriften
- Juni 1990 mit Gewinn- und Verlustrechnung, die D-Markeröffnungsbilanz zum
- Juli 1990 und Nachweise über die nach dem
- Juni 1990 bis zur Antragstellung erhaltenen und geleisteten Zahlungen aus den in § 1 Abs. 1 genannten Forderungen und Verbindlichkeiten, 2.von den vor dem
- Juni 1990 in Kapitalgesellschaften umgewandelten Unternehmen zusätzlich die Mark-Schlußbilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung und die Mark-Eröffnungsbilanz bezogen auf den Zeitpunkt der Umwandlung, 3.der Vertrag über die Veräußerung des Unternehmens. Der Bundesminister der Finanzen kann weitere sachdienliche Erklärungen und Unterlagen sowie die Versicherung von Angaben an Eides Statt verlangen. § 162 der Abgabenordnung findet entsprechende Anwendung.
§ 5Kosten
- Dezember 1994 ergeben, sind zwischen dem Bund und den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zum
- März 1995 so auszugleichen, daß der Bund und die Gesamtheit der vorgenannten Länder an den Einnahmen und Ausgaben jeweils zur Hälfte beteiligt sind. Bei der Berechnung nach Satz 1 sind auch die Einnahmen und Ausgaben zu berücksichtigen, die sich beim Bund auf Grund der in § 2 genannten Vorschriften nach dem
- Oktober 1990 ergeben haben. Die entsprechenden Einnahmen und Ausgaben der örtlichen Haushalte des in Artikel 3 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Gebiets und der in Satz 1 genannten Länder bleiben außer Betracht.
§ 6
Von der Anwendung des Gesetzes ausgeschlossene
UnternehmenDieses Gesetz findet keine Anwendung auf Geldinstitute, Außenhandelsbetriebe und Versicherungsunternehmen im Sinne des § 38 Abs. 2, 3 Satz 1 und § 44 Abs. 2 D-Markbilanzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
- April 1991 (BGBl. I S. 971, 1951), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
- Dezember 1992 (BGBl. I S. 2133) geändert worden ist, auf Unternehmen der Parteien und der Massenorganisationen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik sowie auf Unternehmen, die bis zum
- März 1990 oder zu einem früheren Zeitpunkt zum Bereich "Kommerzielle Koordinierung" gehört haben.
§ 7Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.