Anordnung zur Übertragung beamten- und haushaltsrechtlicher Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf das Bu
Kurz gesagt
Diese Anordnung überträgt Zuständigkeiten im Beamten- und Haushaltsrecht vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Sie regelt, welche Entscheidungen das Bundesamt eigenständig treffen darf.
Was es regelt
- Die Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten.
- Befugnisse und Zuständigkeiten nach dem Bundesbeamtengesetz, der Bundeslaufbahnverordnung, dem Bundesbesoldungsgesetz und dem Beamtenversorgungsgesetz.
- Befugnisse und Zuständigkeiten nach dem Bundesdisziplinargesetz und der Arbeitszeitverordnung.
- Zuständigkeiten im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie nach weiteren Vorschriften wie der Bundesnebentätigkeitsverordnung und dem Bundesreisekostengesetz.
Wen es betrifft
- Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
- Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.
- Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis B 2.
Eckpunkte
- Das Bundesamt kann Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis B 2 ernennen und entlassen.
- Das Bundesamt entscheidet über die Versetzung in den Ruhestand ohne Zustimmung des Bundesministeriums.
- Das Bundesamt kann Verträge zum Nachteil des Bundes aufheben oder ändern, wenn der Nachteil nicht mehr als 6.000 Euro beträgt.
- Das Bundesamt kann Beträge bis 12.000 Euro stunden und bis 6.000 Euro unbefristet niederschlagen.
- Das Bundesministerium behält sich vor, Befugnisse im Einzelfall selbst auszuüben und entscheidet bei Zweifelsfällen oder grundsätzlicher Bedeutung.
Gesetzestext
BMFSFJBAFzAZustAnO2024-04-11BGBl I2024, Nr. 124Anordnung zur Übertragung beamten- und haushaltsrechtlicher Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf das Bunde
(+++ Textnachweis ab: 1.3.2022 +++)
EingangsformelNach –Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes vom
- Juni 2004 (BGBl. I S. 1286),–§ 47 Absatz 2 Satz 3, § 48 Absatz 1 Satz 3, § 66 Satz 1, § 71 Absatz 1 Satz 3, § 99 Absatz 5 Satz 2, § 105 Absatz 3 Satz 2, § 126 Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie nach § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom
- Februar 2009 (BGBl. I S. 160), von denen § 47 Absatz 2 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b des Gesetzes vom
- März 2015 (BGBl. I S. 250) neu eingefügt worden ist,–§ 126 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom
- Juni 2002 (BGBl. I S. 2138) geändert worden ist,–§ 8 Absatz 1 Satz 2, § 27 Absatz 3 Satz 8, § 36 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 6 Satz 2 und § 46 Absatz 1 Satz 3 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung vom
- Februar 2009 (BGBl. I S. 284), von denen § 36 Absatz 3 Satz 2 durch Artikel 7 Nummer 2 des Gesetzes vom
- Oktober 2016 (BGBl. I S. 2362) neu eingefügt worden ist,–§ 12 Absatz 2 Satz 3, § 15 Absatz 2 Satz 2 und § 28 Absatz 2 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), von denen § 28 Absatz 2 Satz 4 durch Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom
- Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert worden ist,–§ 35 Absatz 3 Satz 2, § 38 Absatz 6 Satz 2, § 44 Absatz 2 Satz 1 und § 45 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Februar 2010 (BGBl. I S. 150),–§ 33 Absatz 5, § 34 Absatz 2 Satz 2, § 42 Absatz 1 Satz 2 und § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom
- Juli 2001 (BGBl. I S. 1510),–§ 16 Satz 2 der Arbeitszeitverordnung vom
- Februar 2006 (BGBl. I S. 427),–§ 57 Satz 2, § 58 Absatz 1 Satz 2 und § 59 Absatz 1 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung vom
- August 1969 (BGBl. I S. 1284), die durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom
- September 1994 (BGBl. I S. 2605) geändert worden sind,–Nummer 3 Satz 2 und Nummer 5 Satz 1 zu § 63 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung vom
- März 2001 (GMBl S. 307), von denen Nummer 5 Satz 1 durch Abschnitt I Nummer 8 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom
- Dezember 2013 (GMBl 2014, S. 33) neu gefasst worden ist,–§ 9 Absatz 1 der Bundesnebentätigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- November 1987 (BGBl. I S. 2376),–§ 6 Satz 2 der Dienstjubiläumsverordnung vom
- Dezember 2014 (BGBl. I S. 2267),–Nummer 2.2 der Richtlinie des Bundesministeriums des Innern für die Erstattung von Sachschäden, die im Dienst entstanden sind, vom
- März 2019 (GMBl S. 315),–Nummer 5 Absatz 1 zweite Alternative der Vorschussrichtlinien des Bundesministeriums des Innern vom
- November 1975 (GMBl S. 829),–§ 1 Absatz 2 der Auslandreisekostenverordnung vom
- Mai 1991 (BGBl. I S. 1140), der durch Artikel 36 des Gesetzes vom
- März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,–§ 9 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes vom
- Mai 2005 (BGBl. I S. 1418),–§ 4 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682)ordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Bundesministerium) an:
§ 1Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten
Dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (Bundesamt) wird die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis B 2 übertragen.
§ 2Übertragung von Befugnissen und Zuständigkeiten nach dem Bundesbeamtengesetz
Dem Bundesamt werden übertragen: 1.die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten in den Ruhestand ohne Zustimmung des Bundesministeriums (§ 47 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes),2.die Befugnis, in den Fällen der §§ 44 bis 47 des Bundesbeamtengesetzes zu bestimmen, welche Ärztin oder welcher Arzt mit der Fertigung von Gutachten beauftragt werden kann (§ 48 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes),3.die Befugnis, Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis B 2 die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten (§ 66 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes),4.die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Zustimmung nach § 71 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes,5.die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Genehmigung von Nebentätigkeiten (§ 99 Absatz 5 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes),6.die Zuständigkeit für die Entgegennahme von Anzeigen nach § 105 Absatz 1 und für die Entscheidung über Untersagungen nach § 105 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes,7.die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 126 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes in Fällen, in denen Widerspruchsführerin oder Widerspruchsführer eine Beamtin oder ein Beamter der Besoldungsgruppen A 2 bis B 2 ist und es sich nicht um Angelegenheiten der Beihilfe oder der Besoldung handelt,8.die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis, soweit die Klagen Beamtinnen oder Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis B 2 betreffen (§ 127 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes) und es sich nicht um Angelegenheiten der Beihilfe oder der Besoldung handelt.
§ 3Übertragung von Zuständigkeiten nach der Bundeslaufbahnverordnung
Dem Bundesamt werden übertragen: 1.die Zuständigkeit für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung (§ 8 Absatz 1 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung),2.die Zuständigkeit für die Bestimmung der Auswahlkommissionen (§ 27 Absatz 3 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung),3.die Zuständigkeit, vor der Durchführung eines Auswahlverfahrens bekanntzugeben, welche fachspezifischen Vorbereitungsdienste, Studiengänge oder sonstigen Qualifizierungen für den Aufstieg angeboten werden (§ 36 Absatz 1 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung),4.die Zuständigkeit für die Bestimmung von Auswahlkommissionen, die die Auswahlverfahren durchführen (§ 36 Absatz 3 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung),5.die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg unter Berücksichtigung des Vorschlags der Auswahlkommission (§ 36 Absatz 6 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung),6.die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gestaltung der Personalentwicklungskonzepte (§ 46 Absatz 1 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung).
§ 4Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Bundesbesoldungsgesetz
Dem Bundesamt wird die Entscheidung über die Anweisung eines dienstlichen Wohnsitzes nach § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes übertragen.
§ 5Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Beamtenversorgungsgesetz
Dem Bundesamt werden übertragen: 1.die Zuständigkeit für die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 35 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,2.die Zuständigkeit für die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 38 Absatz 6 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,3.die Zuständigkeit für die Versagung der Unfallfürsorge (§ 44 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes),4.die Zuständigkeit für die Entscheidung, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der oder die Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat (§ 45 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes).
§ 6Übertragung von Befugnissen und Zuständigkeiten nach dem Bundesdisziplinargesetz
§ 7Zuständigkeit bei Funktionsübertragungen
§ 8Übertragung von Zuständigkeiten nach der Arbeitszeitverordnung
Dem Bundesamt werden die der obersten Dienstbehörde nach der Arbeitszeitverordnung zustehenden Befugnisse übertragen, einschließlich der Befugnisse nach § 7a der Arbeitszeitverordnung.
§ 9Übertragung von Befugnissen und Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens
§ 10Übertragung von Zuständigkeiten nach anderen Vorschriften
§ 11Vorbehaltsklausel
§ 12Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft, mit Ausnahme von § 2 Satz 1 Nummer 7 und 8, der mit Wirkung vom
- März 2022 in Kraft tritt. Am Tag nach der Veröffentlichung dieser Anordnung tritt die Anordnung zur Übertragung beamten- und haushaltsrechtlicher Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom
- Juni 2018 (BGBl. I S. 851) außer Kraft.