Gesetz zur Sicherstellung des Embryonenschutzes im Zusammenhang mit Einfuhr und Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Einfuhr und Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen in Deutschland, um den Embryonenschutz zu gewährleisten und gleichzeitig die Forschungsfreiheit zu ermöglichen. Es verbietet grundsätzlich die Einfuhr und Verwendung solcher Zellen, lässt aber Ausnahmen für hochrangige Forschungszwecke unter strengen Bedingungen zu.
Was es regelt
- Das grundsätzliche Verbot der Einfuhr und Verwendung embryonaler Stammzellen.
- Die Vermeidung, dass von Deutschland aus die Gewinnung embryonaler Stammzellen oder die Erzeugung von Embryonen zu diesem Zweck veranlasst wird.
- Die Voraussetzungen, unter denen die Einfuhr und Verwendung embryonaler Stammzellen ausnahmsweise zu Forschungszwecken zugelassen sind.
- Die Strafen und Bußgelder bei Verstößen gegen die Bestimmungen.
Wen es betrifft
- Personen und Institutionen, die embryonale Stammzellen nach Deutschland einführen oder im Inland verwenden möchten.
- Forschende, die mit embryonalen Stammzellen arbeiten wollen.
Eckpunkte
- Die Einfuhr und Verwendung embryonaler Stammzellen ist grundsätzlich verboten.
- Ausnahmen sind nur für Forschungszwecke zulässig, wenn die Stammzellen vor dem 1. Mai 2007 im Herkunftsland gewonnen wurden und bestimmte weitere Bedingungen erfüllen.
- Forschungsprojekte müssen hochrangigen Zielen dienen und dürfen nur durchgeführt werden, wenn der Erkenntnisgewinn voraussichtlich nur mit embryonalen Stammzellen erreicht werden kann.
- Jede Einfuhr und Verwendung bedarf einer Genehmigung durch eine zuständige Behörde, die auch eine Stellungnahme der Zentralen Ethik-Kommission für Stammzellenforschung einholt.
- Verstöße gegen das Verbot der Einfuhr oder Verwendung ohne Genehmigung können mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden.
Gesetzestext
Gesetz zur Sicherstellung des Embryonenschutzes im Zusammenhang mit Einfuhr und Verwendung menschlicher embryonaler StammzellenStand
(+++ Textnachweis ab: 1.7.2002 +++)
§ 1Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, im Hinblick auf die staatliche Verpflichtung, die Menschenwürde und das Recht auf Leben zu achten und zu schützen und die Freiheit der Forschung zu gewährleisten, 1.die Einfuhr und die Verwendung embryonaler Stammzellen grundsätzlich zu verbieten, 2.zu vermeiden, dass von Deutschland aus eine Gewinnung embryonaler Stammzellen oder eine Erzeugung von Embryonen zur Gewinnung embryonaler Stammzellen veranlasst wird, und 3.die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen die Einfuhr und die Verwendung embryonaler Stammzellen ausnahmsweise zu Forschungszwecken zugelassen sind.
§ 2Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die Einfuhr von embryonalen Stammzellen und für die Verwendung von embryonalen Stammzellen, die sich im Inland befinden.
§ 3Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes 1.sind Stammzellen alle menschlichen Zellen, die die Fähigkeit besitzen, in entsprechender Umgebung sich selbst durch Zellteilung zu vermehren, und die sich selbst oder deren Tochterzellen sich unter geeigneten Bedingungen zu Zellen unterschiedlicher Spezialisierung, jedoch nicht zu einem Individuum zu entwickeln vermögen (pluripotente Stammzellen), 2.sind embryonale Stammzellen alle aus Embryonen, die extrakorporal erzeugt und nicht zur Herbeiführung einer Schwangerschaft verwendet worden sind oder einer Frau vor Abschluss ihrer Einnistung in der Gebärmutter entnommen wurden, gewonnenen pluripotenten Stammzellen, 3.sind embryonale Stammzell-Linien alle embryonalen Stammzellen, die in Kultur gehalten werden oder im Anschluss daran kryokonserviert gelagert werden, 4.ist Embryo bereits jede menschliche totipotente Zelle, die sich bei Vorliegen der dafür erforderlichen weiteren Voraussetzungen zu teilen und zu einem Individuum zu entwickeln vermag, 5.ist Einfuhr das Verbringen embryonaler Stammzellen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes.
§ 4Einfuhr und Verwendung embryonaler Stammzellen
§ 5Forschung an embryonalen Stammzellen
Forschungsarbeiten an embryonalen Stammzellen dürfen nur durchgeführt werden, wenn wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass 1.sie hochrangigen Forschungszielen für den wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn im Rahmen der Grundlagenforschung oder für die Erweiterung medizinischer Kenntnisse bei der Entwicklung diagnostischer, präventiver oder therapeutischer Verfahren zur Anwendung bei Menschen dienen und 2.nach dem anerkannten Stand von Wissenschaft und Technika)die im Forschungsvorhaben vorgesehenen Fragestellungen so weit wie möglich bereits in In-vitro-Modellen mit tierischen Zellen oder in Tierversuchen vorgeklärt worden sind und b)der mit dem Forschungsvorhaben angestrebte wissenschaftliche Erkenntnisgewinn sich voraussichtlich nur mit embryonalen Stammzellen erreichen lässt.
§ 6Genehmigung
§ 7Zuständige Behörde
§ 8Zentrale Ethik-Kommission für Stammzellenforschung
§ 9Aufgaben der Zentralen Ethik-Kommission für Stammzellenforschung
Die Zentrale Ethik-Kommission für Stammzellenforschung prüft und bewertet anhand der eingereichten Unterlagen, ob die Voraussetzungen nach § 5 erfüllt sind und das Forschungsvorhaben in diesem Sinne ethisch vertretbar ist.
§ 10Vertraulichkeit von Angaben
§ 11Register
Die Angaben über die embryonalen Stammzellen und die Grunddaten der genehmigten Forschungsvorhaben werden durch die zuständige Behörde in einem öffentlich zugänglichen Register geführt.
§ 12Anzeigepflicht
Die für das Forschungsvorhaben verantwortliche Person hat wesentliche nachträglich eingetretene Änderungen, die die Zulässigkeit der Einfuhr oder der Verwendung der embryonalen Stammzellen betreffen, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. § 6 bleibt unberührt.
§ 13Strafvorschriften
§ 14Bußgeldvorschriften
§ 15Bericht
Die Bundesregierung übermittelt dem Deutschen Bundestag im Abstand von zwei Jahren, erstmals zum Ablauf des Jahres 2003, einen Erfahrungsbericht über die Durchführung des Gesetzes. Der Bericht stellt auch die Ergebnisse der Forschung an anderen Formen menschlicher Stammzellen dar.
§ 16Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.