Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit"
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Einrichtung eines Sondervermögens des Bundes namens "Fonds Deutsche Einheit", um die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus dem Staatsvertrag mit der Deutschen Demokratischen Republik zu erfüllen und weitere Hilfen zu leisten. Es legt fest, wie dieser Fonds finanziert wird, wer davon profitiert und wie er verwaltet wird, mit dem Ziel, die Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern ab 1995 neu zu regeln.
Was es regelt
- Die Errichtung und den Zweck des Fonds "Deutsche Einheit" als Sondervermögen des Bundes.
- Die Leistung von Hilfen an die Deutsche Demokratische Republik und später an die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
- Die Finanzierung des Fonds durch Kredite und Zuweisungen aus dem Bundeshaushalt sowie die Beteiligung der Länder.
- Die Neuregelung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen ab dem 1. Januar 1995 und die Auflösung des Fonds zum Ende des Jahres 2019.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik (später die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen).
- Der Bund und die Länder, insbesondere in Bezug auf ihre Finanzbeziehungen und die Finanzierung des Fonds.
Eckpunkte
- Der Fonds "Deutsche Einheit" ist ein Sondervermögen des Bundes und dient der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Staatsvertrag sowie der Leistung weiterer Hilfen.
- Die Hilfen werden in den Jahren 1990 bis 1994 gewährt und betragen insgesamt 160,705 Milliarden DM.
- Der Gesamtbetrag der Kreditermächtigungen für den Fonds im Zeitraum 1990 bis 1994 darf 95 Milliarden DM nicht überschreiten.
- Der Fonds wird mit Ablauf des Jahres 2019 aufgelöst, wobei seine Verbindlichkeiten und sein Vermögen auf den Bund übergehen.
Gesetzestext
Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit"Stand
(+++ Textnachweis ab: 30.6.1990 +++)
§ 1Errichtung des Fonds
Es wird ein Fonds "Deutsche Einheit" als Sondervermögen des Bundes errichtet.
§ 2Zweck des Fonds, Neuregelung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen ab 1995
- Mai 1990 und der Leistung weiterer Hilfen an die Deutsche Demokratische Republik. Der Fonds dient auch der Leistung von Hilfen an die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Die Hilfen werden in den Jahren 1990 bis 1994 gewährt und betragen insgesamt 160,705 Milliarden DM. Davon können im Jahre 1990 Leistungen in Höhe von 22 Milliarden DM, im Jahre 1991 in Höhe von 35 Milliarden DM, im Jahre 1992 in Höhe von 33,9 Milliarden DM, im Jahre 1993 in Höhe von 35,205 Milliarden DM und im Jahre 1994 in Höhe von 34,6 Milliarden DM erbracht werden. Die jährlichen Leistungen des Fonds werden ab
- Januar 1991 als besondere Unterstützung den vorgenannten Ländern zur Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs gewährt und auf diese Länder im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl am
- Juni des jeweils vorhergehenden Jahres ohne Berücksichtigung der Einwohnerzahl des Teils des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bereits vor dem
- Oktober 1990 galt, verteilt. Die Länder leiten 40 vom Hundert der ihnen zufließenden Fondsleistungen nach näherer Maßgaben der Landesgesetzgebung an ihre Gemeinden (Gemeindeverbände) weiter.
§ 3Stellung im Rechtsverkehr, Verwaltung, Beirat
Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist der Sitz der Bundesregierung. Der Bundesminister der Finanzen verwaltet das Sondervermögen. Es wird ein aus vier Mitgliedern bestehender Beirat gebildet, in dem Bund und Länder gleichberechtigt vertreten sind.
§ 4Vermögenstrennung, Bundeshaftung
§ 5Finanzierung, Kreditermächtigungen, Verwaltung der Kredite des Fonds
§ 6Bundeszuschüsse
§ 6aEingliederung der Verbindlichkeiten des Fonds in Bundesschuld
Der Bund übernimmt ab 1. Januar 2005 als Mitschuldner die Verbindlichkeiten des Fonds; im Innenverhältnis zu dem Fonds ist der Bund alleiniger Schuldner.
§ 6bAbrechnung nach Ablauf des Jahres 2019
- Dezember
- Für alle folgenden Jahre bis einschließlich 2019 ist nach den Ziffern 2 bis 6 zu verfahren. 2.Der Schuldenstand zum Jahresende wird als Differenz zwischen dem Schuldenstand zum Ende des vorangegangenen Jahres abzüglich der Nettotilgungen des jeweils laufenden Jahres ermittelt. 3.Die jährlich anzusetzenden Nettotilgungen werden ermittelt als Differenz zwischen den jährlichen Beträgen nach Ziffer 4 und den jeweils anzusetzenden Zinsleistungen nach Ziffer
- Übersteigen die Zinsleistungen nach Ziffer 5 den in Ziffer 4 festgelegten Betrag, so wird unterstellt, dass die Differenz rechnerisch durch Nettokreditaufnahme ausgeglichen wird. 4.Für die Summe aus Zins- und Nettotilgungsleistungen sind jährliche Beträge von 3.581.088.335,90 Euro zugrunde zu legen. 5.Die jährlichen Zinsleistungen ergeben sich, indem der nach Ziffer 2 ermittelte Jahresendwert der Schulden des vorangegangenen Jahres mit dem Zinssatz nach Ziffer 6 multipliziert und durch 100 geteilt wird. 6.Der jeweils anzusetzende Zinssatz wird errechnet, indem die tatsächlichen Zinsausgaben des Bundes für die gesamte Bundesschuld (einschließlich des Fonds) eines jeden Jahres durch die gesamte zum Ende des jeweiligen vorangegangenen Jahres ausgewiesene Bundesschuld (einschließlich des Fonds) geteilt und mit 100 multipliziert wird. Die Ermittlung des Betrages wird den Ländern jährlich vom Bundesministerium der Finanzen mitgeteilt.
§ 7Wirtschaftsplan
Alle Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden ab 1. Januar 1991 für jedes Rechnungsjahr in einem Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Bei der Aufstellung der Wirtschaftspläne wirkt der Beirat mit.
§ 8Jahresrechnung
§ 9Verwaltungskosten
Die Kosten für die Verwaltung des Fonds trägt der Bund.
§ 10Gleichstellung mit Bundesbehörden
Auf die Verpflichtungen des Sondervermögens, Abgaben an den Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und Körperschaften des öffentlichen Rechts zu entrichten, finden die allgemein für Bundesbehörden geltenden Vorschriften Anwendung.
§ 11Auflösung des Fonds
Mit Ablauf des Jahres 2019 wird der Fonds aufgelöst. Die Verbindlichkeiten und das Vermögen des Fonds gehen auf den Bund über.