Gesetz zur Errichtung eines Fernstraßen-Bundesamtes
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Gründung des Fernstraßen-Bundesamtes als neue Bundesoberbehörde und legt fest, welche Aufgaben diese Behörde im Bereich der Bundesfernstraßen übernehmen wird. Es beinhaltet auch Übergangsregelungen für die Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern.
Für wen: Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur; Die Länder und deren Straßenbaubehörden.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Sonstige Rechtsvorschriften
- Paragraphen
- 4
- Gerichtsentscheidungen
- 1
- Am häufigsten zitierte Vorschriften
- § 3 (1) · § 2 (1)
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Errichtung des Fernstraßen-Bundesamtes und dessen Leitung.
- Die Aufgaben des Fernstraßen-Bundesamtes, insbesondere im Zusammenhang mit Bundesfernstraßen.
- Übergangsregelungen für die Zuständigkeit bei laufenden Verwaltungsverfahren.
- Die Möglichkeit, straßenverkehrsrechtliche Aufgaben auf das Fernstraßen-Bundesamt zu übertragen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
- Die Länder und deren Straßenbaubehörden.
- Die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes.
Was sind die Eckpunkte?
- Das Fernstraßen-Bundesamt nimmt seine Tätigkeit zum 1. Januar 2021 auf.
- Es ist zuständig für die Widmung, Umstufung und Einziehung von Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung zusteht.
- Es ist die Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde für den Bau oder die Änderung von Bundesautobahnen.
- Länder können beantragen, dass ihre Behörden weiterhin für bestimmte Planfeststellungsverfahren zuständig bleiben.
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
Sonstige Rechtsvorschriften
Gesetzestext
Gesetzestext
Vgl. Organisationserlass zur Errichtung des Fernstraßen-Bundesamtes v. 26.9.2018 BAnz AT 28.09.2018 B4 (FStrBAOrgErl 2018)
§ 1Errichtung
§ 2Aufgaben des Fernstraßen-Bundesamtes
Das Fernstraßen-Bundesamt unterstützt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur fachlich bei der Wahrnehmung der Bundesaufsicht über die Landesbehörden, soweit dem Bund die Verwaltung der Bundesstraßen nicht zusteht, bei der Erarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie bei der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit.
§ 3Übergangsregelung, Antragsrecht der Länder
- Januar 2021 bereits von den Ländern eingeleitet worden sind. Satz 1 umfasst dabei auch von den Ländern 1.vor dem
- Januar 2021 bereits eingeleitete Planergänzungen und ergänzende Verfahren sowie Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens nach § 17d Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes,2.vor dem
- Januar 2021 bereits eingeleitete Verfahren zur Umsetzung eines Entscheidungsvorbehalts nach § 17b Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes in Verbindung mit § 74 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes,3.vor dem
- Januar 2021 bereits eingeleitete Verfahren zur Verlängerung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 17c Nummer 1 bis 3 des Bundesfernstraßengesetzes sowie4.vor dem 1.
Januar 2021 bereits eingeleitete Verfahren wegen nicht voraussehbarer Wirkungen nach § 17c des Bundesfernstraßengesetzes in Verbindung mit § 75 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.§ 2 Absatz 2 findet auch keine Anwendung auf 1.nach dem
- Dezember 2020 eingeleitete Planergänzungen und ergänzende Verfahren nach § 17d Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes, soweit diese ein vor dem
- Januar 2021 eingeleitetes Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren betreffen, über das noch nicht bestandskräftig entschieden wurde, sowie2.eingeleitete Verfahren nach den §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen, soweit das jeweilige Verfahren den Zweck hat, einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung außer Vollzug zu setzen, um Verfahren nach § 17d Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes und § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe der Nummer 1 zu ermöglichen.Für Verfahren nach den Sätzen 1 bis 3 bleiben die Länder zuständig und führen etwaige Verfahren fort.
Eine Klage ist in diesen Verfahren nach § 78 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen das Land, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat, oder, sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat, zu richten. Ein Verfahren gilt als eingeleitet 1.bei Planfeststellungsverfahren mit der Einreichung des Plans bei der Anhörungsbehörde nach § 17a des Bundesfernstraßengesetzes in Verbindung mit § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und2.bei der Plangenehmigung mit dem Antrag auf Einreichung des Plans bei der Anhörungs- oder Planfeststellungsbehörde nach § 17b Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 und § 17a des Bundesfernstraßengesetzes in Verbindung mit § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.Bei Planergänzungen oder ergänzenden Verfahren kann an die Stelle des Antrags auch eine von Amts wegen getroffene Entscheidung der Planfeststellungsbehörde des Landes treten.
Die Übernahme ist in einem vom Land zu bestimmenden Amtsblatt zu veröffentlichen. Die Antragstellung eines Landes erfolgt stets für alle Bundesautobahnen, die in dem jeweiligen Land liegen, und zugleich für alle Bundesstraßen in Bundesverwaltung, die in dem jeweiligen Land liegen, und ist nur ein einziges Mal möglich. Erfolgt die Antragstellung mit Wirkung zum
- Januar 2021, tritt die Zuständigkeit des Fernstraßen-Bundesamtes nach § 2 Absatz 2 nicht ein. Umfasste der Antrag auf Übernahme zum
- Januar 2021 nur die Bundesautobahnen, die in dem jeweiligen Land liegen, kann das Land den Antrag einmalig auf die Übernahme der Bundesstraßen in Bundesverwaltung, die in dem jeweiligen Land liegen, erweitern.
Erfolgt eine Antragstellung mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt, gilt Absatz 2 entsprechend, so dass die nach dem 1. Januar 2021 bis zum Zeitpunkt der wirksamen Übernahme eingeleiteten Verfahren vom Fernstraßen-Bundesamt fortgeführt werden und das jeweilige Land die Kosten ab dem Zeitpunkt der wirksamen Übernahme erstattet.