Flüchtlingshilfegesetz
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Gewährung von Leistungen an deutsche Staatsangehörige und Volkszugehörige, die aus der sowjetischen Besatzungszone oder dem sowjetisch besetzten Sektor Berlins geflüchtet sind und bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Es soll ihnen helfen, ihren Lebensunterhalt zu sichern, wenn sie ihre Existenzgrundlage verloren haben.
Was es regelt
- Wer als Flüchtling im Sinne dieses Gesetzes gilt und Leistungen erhalten kann.
- Gründe, die den Anspruch auf Leistungen ausschließen.
- Voraussetzungen für den Erhalt von laufender Beihilfe zum Lebensunterhalt, insbesondere für ältere oder erwerbsunfähige Personen.
- Regelungen zur Höhe und Gewährung der Beihilfe sowie zu zusätzlichen Leistungen.
Wen es betrifft
- Deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, die vor dem 1. Juli 1990 aus der sowjetischen Besatzungszone oder dem sowjetisch besetzten Sektor Berlins in den Geltungsbereich des Gesetzes zugezogen sind.
- Personen, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in diesen Gebieten hatten und ihre Existenzgrundlage dort verloren haben.
Eckpunkte
- Leistungen werden nur auf Antrag gewährt.
- Antragsteller müssen vor dem 1. Juli 1990 zugezogen sein und sich ständig im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten.
- Laufende Beihilfe wird nur gewährt, wenn der Berechtigte im vorgeschrittenen Lebensalter (Frauen ab 60, Männer ab 65 Jahren, geboren vor dem 1. Januar 1912 bzw. 1907) ist oder dauernd erwerbsunfähig wurde (spätestens am 31. Dezember 1971).
- Die Existenzgrundlage muss durch Schäden im Schadensgebiet oder durch dessen Verlassen verloren gegangen sein, und der Lebensunterhalt darf nicht aus eigenen Mitteln bestritten werden können.
Gesetzestext
FlüHG1965-07-15BGBl I1965, 612FlüchtlingshilfegesetzNeufNeugefasst durch Bek. v. 15.5.1971 I 681;Standzuletzt geändert durch Art. 6a G v. 21.7.2004 I 1742 Überschrift: Diese Vorschrift gilt nicht in d
(+++ Textnachweis Geltung ab: 28.6.1985 +++)
010Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Personenkreis
- Juli 1990 in den Geltungsbereich des Gesetzes zugezogen sind und sich ständig im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten. Weitere Voraussetzung ist, daß sie entsprechende Leistungen nicht nach anderen Vorschriften erhalten können. Bei Antragstellern, die nach dem
- August 1950 zugezogen sind, ist ferner erforderlich, daß sie im Wege der Notaufnahme oder eines vergleichbaren Verfahrens aufgenommen wurden.
§ 2Ausschließungsgründe
Liegen Voraussetzungen im Sinne des § 301 Abs. 2 Satz 2 oder des § 359 Abs. 1 oder 3 des Lastenausgleichsgesetzes vor, werden Leistungen nach diesem Gesetz nicht gewährt; auf Schäden und Verluste an Wirtschaftsgütern, die nach der Besetzung des Schadensgebiets unter Ausnutzung der dort bestehenden Verhältnisse erworben worden sind, ist § 359 Abs. 3 Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend anzuwenden.
020Abschnitt II
Einrichtungshilfe
(XXXX) §§ 3 bis 9(weggefallen)-
030Abschnitt IIIL
aufende Beihilfe (Beihilfe zum Lebensunterhalt, besondere laufende Beihilfe)
§ 10Allgemeine Bestimmungen
§ 11Lebensalter und Erwerbsunfähigkeit, Antragsfrist
- (eine Frau das 60.) Lebensjahr vollendet hat. Weitere Voraussetzung ist, daß der Berechtigte vor dem
- Januar 1907 (eine Frau vor dem
- Januar 1912) geboren ist.
- Dezember 1906 (eine Frau nach dem
- Dezember 1911) geboren oder nach dem
- Dezember 1971 erwerbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes geworden, wird Beihilfe zum Lebensunterhalt nach § 10 Abs. 1 und 3 gewährt, wenn eine Existenzgrundlage im Sinne dieser Vorschriften nach Vollendung des
- Lebensjahres bis zum Verlust dieser Existenzgrundlage insgesamt mindestens 10 Jahre bestand. Beim Verlust einer Existenzgrundlage im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 werden auch Zeiten des Bestehens einer Existenzgrundlage im Sinne des § 10 Abs. 3 und beim Verlust einer Existenzgrundlage im Sinne des § 10 Abs. 3 auch Zeiten des Bestehens einer Existenzgrundlage im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 berücksichtigt. Besondere laufende Beihilfe wird unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nur neben laufender oder ruhender Beihilfe zum Lebensunterhalt gewährt.
§ 12Einkommenshöchstbetrag und Höhe der laufenden Beihilfe
Für den Einkommenshöchstbetrag und die Höhe der Beihilfe zum Lebensunterhalt sind die §§ 267 bis 270a, 275 und 277a des Lastenausgleichsgesetzes, für die besondere laufende Beihilfe ist § 301a Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend anzuwenden. Bei der Anwendung des § 269a Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes ist an Stelle des Endgrundbetrags der Hauptentschädigung von dem Grundbetrag auszugehen, der aus dem Vermögensschaden im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 in entsprechender Anwendung der Rechtsverordnung nach § 301a Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes errechnet wird. § 12 Satz 1: IdF d. § 4 Nr. 2 Buchst. a G v. 24.8.1972 I 1521 mWv 1.1.1974 u. d. § 4 Nr. 2 Buchst. b G v. 24.8.1972 I 1521 mWv 1.1.1972; Kursivdruck § 270a LAG aufgeh. durch § 1 Nr. 8 G v. 16.2.1979 I 181
§ 13Gewährung von laufender Beihilfe
§ 14Laufende Beihilfe nach Tod des Berechtigten
Nach dem Tode des nach § 10 Berechtigten wird laufende Beihilfe entsprechend den Grundsätzen des § 261 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes gewährt. Beihilfe zum Lebensunterhalt wird entsprechend § 272 Abs. 2 und 3, besondere laufende Beihilfe entsprechend § 285 Abs. 2 und 3 des Lastenausgleichsgesetzes weitergewährt.
§ 15Zusätzliche Leistungen zur Beihilfe zum Lebensunterhalt
Zur Beihilfe zum Lebensunterhalt werden Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 276 und 277 des Lastenausgleichsgesetzes gewährt. Bei Bezug einer besonderen laufenden Beihilfe gilt § 276 Abs. 3a des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend.
§ 16Wirkung von Veränderungen, Meldepflicht, Erstattungspflicht, Verhältnis zu Aufbaudarlehen und zur Sozialhilfe
Die §§ 288 bis 292 des Lastenausgleichsgesetzes gelten entsprechend.
§ 16aLaufende Beihilfe nach dem 31.
Dezember 2005Für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2005 gelten die §§ 292a bis 292c des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend.
040Abschnitt IV
Eingliederungsdarlehen
(XXXX) §§ 17 bis 20a(weggefallen)
050Abschnitt V
Anwendung anderer Gesetze
060Abschnitt VI
Sonstige Bestimmungen
§ 21Aufbringung der Mittel
Die Aufwendungen für die Leistungen nach Abschnitt III trägt der Bund.
§ 22Durchführung
Für die Durchführung des Gesetzes gelten die Vorschriften des Dreizehnten Abschnitts des Dritten Teils des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend.
§ 22aÜbergangsvorschriften
Ansprüche nach § 20 Abs. 2 des Flüchtlingshilfegesetzes, die den Berechtigten vor dem
- Juli 1992 zustehen, können noch bis zum
- Juli 1995 geltend gemacht werden.
§ 23Ermächtigung
Zur Milderung von Härten kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, daß in diesem Gesetz vorgesehene Leistungen und Vergünstigungen ganz oder teilweise auch zugunsten von Personen gewährt werden, die im Schadensgebiet in einer infolge der sowjetischen Besetzung durchschnittenen Gemeinde oder in einer an eine solche oder an den Geltungsbereich des Gesetzes unmittelbar angrenzenden Gemeinde Schäden im Sinne der §§ 3, 10 oder 18 erlitten haben und im Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes in der durchschnittenen Gemeinde oder einer Gemeinde hatten, die an die ganz oder teilweise im Schadensgebiet liegende Gemeinde unmittelbar angrenzt, in der der Schaden eingetreten ist. Hierbei können weitere Aufenthaltsvoraussetzungen entsprechend der vergleichbaren Regelung in der zu § 301 des Lastenausgleichsgesetzes ergangenen Rechtsverordnung festgelegt werden. Die sonstigen Voraussetzungen des Gesetzes müssen erfüllt sein.
§ 24Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
§ 25Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.