Gesetz über die Förderung Deutscher Auslandsschulen
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Förderung Deutscher Auslandsschulen durch den Bund, um deren Betrieb und die Vermittlung deutscher Abschlüsse zu sichern. Es legt fest, unter welchen Bedingungen Schulen diesen Status erhalten und welche Unterstützung sie erhalten können.
Für wen: Deutsche Auslandsschulen im Ausland, die den Status „Deutsche Auslandsschule“ erhalten möchten oder bereits haben; Lehrkräfte, die an diesen Schulen vermittelt werden.
Fristen:
- Förderfähige Schulen haben Anspruch auf personelle und finanzielle Unterstützung für bis zu drei Schuljahre oder 36 Monate.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Bildungsrecht
- Paragraphen
- 19
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Verleihung des Status „Deutsche Auslandsschule“ und die damit verbundenen Verträge.
- Die Schulaufsicht des Bundes über diese Schulen.
- Die personelle und finanzielle Förderung der Schulen.
- Die Bedingungen für die Förderfähigkeit und den Förderzeitraum.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Deutsche Auslandsschulen im Ausland, die den Status „Deutsche Auslandsschule“ erhalten möchten oder bereits haben.
- Lehrkräfte, die an diesen Schulen vermittelt werden.
Was sind die Eckpunkte?
- Eine Schule muss einen Vertrag mit dem Bund schließen, um den Status „Deutsche Auslandsschule“ zu erhalten.
- Es besteht kein Anspruch auf diesen Status, und der Vertrag kann aus wichtigem Grund gekündigt werden.
- Förderfähige Schulen haben Anspruch auf personelle und finanzielle Unterstützung für bis zu drei Schuljahre oder 36 Monate.
- Um förderfähig zu sein, muss eine Schule unter anderem deutschsprachigen Unterricht und bestimmte deutsche Abschlüsse anbieten und in den letzten drei Jahren durchschnittlich mindestens 12 Abschlüsse pro Jahr vergeben haben.
Bildungsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (19)
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Begriffsbestimmungen
- § 3 Anspruch auf die Verleihung des Status „Deutsche Auslandsschule“ und K
- § 4 Schulaufsicht über die Deutschen Auslandsschulen
- § 5 Ausschluss eines Beschulungsanspruchs
- § 6 Aufgabenwahrnehmung des Bundes
- § 7 Förderanspruch, Förderantrag und Förderzeitraum
- § 8 Förderfähigkeit
- § 9 Fördervertrag
- § 10 Erstattung der finanziellen Förderung
- § 11 Personelle Förderung
- § 12 Finanzielle Förderung
- § 13 Übergangsregelung
- § 14 Weitere Förderung förderfähiger Deutscher Auslandsschulen
- § 15 Vermittlung zusätzlicher Lehrkräfte
- § 16 Freiwillige Förderung
- § 17 Förderung des Deutschen Sprachdiploms an anderen Schulen
- § 18 Verwaltungsvorschriften
- § 19 Inkrafttreten
010Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Anspruch auf die Verleihung des Status „Deutsche Auslandsschule“ und Kündigung des Verleihungsvertrages
§ 4Schulaufsicht über die Deutschen Auslandsschulen
§ 5Ausschluss eines Beschulungsanspruchs
Ein Anspruch auf Beschulung an einer Deutschen Auslandsschule besteht nach diesem Gesetz nicht.
§ 6Aufgabenwahrnehmung des Bundes
Die Wahrnehmung der Aufgaben, die sich aus diesem Gesetz ergeben, obliegt dem Auswärtigen Amt. Fachaufgaben kann es einer nachgeordneten Bundesbehörde übertragen.
020Abschnitt 2Förderung der Deutschen Auslandsschulen
§ 7Förderanspruch, Förderantrag und Förderzeitraum
§ 8Förderfähigkeit
Eine Deutsche Auslandsschule ist förderfähig, wenn sie 1.deutschsprachigen Unterricht anbietet und deutschsprachig geprägte Abschlüsse nach § 2 Absatz 2 vermittelt,2.in jedem der letzten drei Jahre vor Antragstellung Abschlüsse nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 vergeben hat und von diesen Abschlüssen pro Jahr im Durchschnitt mindestens 12 Abschlüsse aus ein und derselben Kategorie des § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 stammen,3.den demokratischen Werten Deutschlands Rechnung trägt, indem sie den Schülerinnen und Schülern, den Eltern und den Lehrkräften eine angemessene Beteiligung am Schulleben sichert,4.die Mittel selbst aufbringt, die neben der Förderung für den nachhaltigen Betrieb einer Deutschen Auslandsschule notwendig sind,5.einen ordnungsgemäßen Betrieb, insbesondere die vertragsgemäße Verwendung der Förderung, gewährleistet und6.durch die Vorlage einer Bescheinigung einer Behörde des Sitzlandes oder der Bundesrepublik Deutschland oder eines im Sitzland oder der Europäischen Union zugelassenen Wirtschaftsprüfers nachweist, dass sie entweder keine Gewinne erzielt oder die erzielten Gewinne ausschließlich für den Betrieb, den Ausbau oder die Entwicklung der Schule oder als Rücklagen oder Rückstellungen für diese Zwecke eingesetzt werden.
§ 9Fördervertrag
§ 10Erstattung der finanziellen Förderung
Der Bund kann die vollständige oder anteilige Erstattung der finanziellen Förderung verlangen, 1.falls der Fördervertrag nach § 9 Absatz 2 fristlos gekündigt wurde oder2.soweit die Förderung vollständig oder teilweise nicht vertragsgemäß verwendet wurde.
§ 11Personelle Förderung
§ 12Finanzielle Förderung
§ 13Übergangsregelung
§ 14Weitere Förderung förderfähiger Deutscher Auslandsschulen
Eine freiwillige Förderung zur Finanzierung von Ausgaben, die nicht bereits nach den §§ 11 und 12 gefördert werden, ist durch den Anspruch auf Förderung nach diesem Gesetz nicht ausgeschlossen.
§ 15Vermittlung zusätzlicher Lehrkräfte
Neben den erforderlichen Lehrkräften können auf Antrag des Schulträgers weitere Lehrkräfte an eine Deutsche Auslandsschule vermittelt werden. Auf diese Lehrkräfte ist § 11 Absatz 2 und 4 entsprechend anzuwenden. Die Schulen sind zur Übernahme der Kosten der Vergütung dieser Lehrkräfte verpflichtet.
§ 16Freiwillige Förderung
Deutsche Auslandsschulen, die nicht förderfähig im Sinne von § 8 sind, kann der Bund nach Maßgabe des Zuwendungsrechts fördern.
§ 17Förderung des Deutschen Sprachdiploms an anderen Schulen
Zur Förderung der deutschen Sprache kann die Bundesregierung Schulen im Ausland, die keine Deutschen Auslandsschulen sind, aber das Deutsche Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz anbieten, nach Maßgabe des Zuwendungsrechts fördern.
§ 18Verwaltungsvorschriften
Das Auswärtige Amt wird ermächtigt, die nach diesem Gesetz erforderlichen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zu erlassen. Die Verwaltungsvorschriften regeln die Berechnung des geförderten Unterrichtsaufwandes, das Antragsverfahren, das Verfahren zum Nachweis der Verwendung der Förderung und die Datenübermittlung zwischen Schulträger und Bund sowie die Übergangsbestimmungen (§ 13).
§ 19Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.