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Gesetz zu den Notenwechseln vom 25. September 1990 und vom 23. September 1991 über die Rechtsstellung der in Deutschland stationierten verbündeten Str

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Rechtsstellung der in Deutschland stationierten verbündeten Streitkräfte und bestimmte Fragen bezüglich Berlin, basierend auf Notenwechseln und einem Übereinkommen aus den Jahren 1990 und 1991. Es befasst sich insbesondere mit Entschädigungen für Besatzungsschäden und der fortgesetzten Nutzung von Grundstücken durch die Streitkräfte.

Was es regelt

  • Die Zustimmung zu mehreren Notenwechseln und einem Übereinkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und verschiedenen Staaten bezüglich der Rechtsstellung ihrer Streitkräfte.
  • Die Entschädigung für Besatzungsschäden, die in bestimmten Zeiträumen und Gebieten Berlins verursacht wurden.
  • Die Anwendung von Regelungen zur Abgeltung von Schäden, die nach dem 2. Oktober 1990 in den neuen Bundesländern durch verbündete Streitkräfte verursacht wurden.
  • Die rechtliche Inanspruchnahme von Grundstücken in Berlin durch amerikanische, britische und französische Streitkräfte.

Wen es betrifft

  • Die Bundesrepublik Deutschland und die Staaten Belgien, Frankreich, Kanada, die Niederlande, die Vereinigten Staaten von Amerika sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.
  • Personen, die Besatzungsschäden in Berlin erlitten haben.

Eckpunkte

  • Entschädigungsansprüche für Besatzungsschäden müssen innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltend gemacht werden.
  • Die fortdauernde Inanspruchnahme von Grundstücken durch die Streitkräfte in Berlin gilt ab dem 3. Oktober 1990 als vorzeitige Besitzeinweisung.
  • Die Rechtsstellung der Truppen, ihrer zivilen Gefolge, Mitglieder und Angehörigen in Berlin erstreckt sich auch auf zivile Arbeitskräfte und andere Personen mit rechtlichen Beziehungen zu ihnen.
  • Bei strafrechtlichen Angelegenheiten können Strafverfolgungsbehörden auf Ersuchen des Entsendestaates vorläufige Festnahmen, Beschlagnahmen und Durchsuchungen durchführen.
Gesetzestext
Gesetzestext

Gesetz zu den Notenwechseln vom 25. September 1990 und vom 23. September 1991 über die Rechtsstellung der in Deutschland stationierten verbündeten Streitkräfte und zu dem Übereinkommen vom 25. Septemb

(+++ Textnachweis ab: 14.1.1994 +++)

Art 7Die in den Notenwechseln vom 25.

September 1990 in Verbindung mit Artikel VII Abs. 5 Buchstabe a und Abs. 6 Buchstabe a des NATO-Truppenstatuts geregelte Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten ist nach den folgenden besonderen Bestimmungen auszuführen:

Art 7

§ 1Soweit die Behörden des Entsendestaates die Gerichtsbarkeit ausüben, sind die Strafverfolgungsbehörden auf deren Ersuchen befugt, zur Erfüllung der sich aus Artikel VII Abs. 5 Buchstabe a und Abs. 6 Buchstabe a des NATO-Truppenstatuts ergebenden Verpflichtungen den Verfolgten vorläufig ergebenden Verpflichtungen den Verfolgten vorläufig festzunehmen und bis zur Übergabe an die Militärbehörde des Entsendestaates festzuhalten sowie Beschlagnahmen und Durchsuchungen durchzuführen und sonstige zur Erfüllung der Verpflichtung erforderlichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Die Bestimmungen der Strafprozeßordnung gelten entsprechend, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

Art 7§ 2Die auf Grund eines Ersuchens nach Artikel VII Abs.

6 Buchstabe a des NATO-Truppenstatuts erforderliche Beschlagnahme und Durchsuchung werden von dem Amtsgericht angeordnet, in dessen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind. Sind Rechtshilfehandlungen in den Bezirken mehrerer Gerichte vorzunehmen, so richtet sich die Zuständigkeit danach, welches Gericht oder, solange noch kein Gericht befaßt ist, welche Staatsanwaltschaft zuerst mit der Sache befaßt wurde.

Art 7§ 3

(1)Ist nach Eingang eines Ersuchens um Festnahme und Übergabe nach Artikel VII Abs. 5 Buchstabe a des NATO-Truppenstatuts der Aufenthaltsort des Verfolgten nicht bekannt, können die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung und zur Festnahme, wenn die vorläufige Festnahme erforderlich ist, veranlassen.
(2)Ist der Aufenthaltsort des Verfolgten bekannt, so ist er vorläufig festzunehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen und bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß er sich der Übergabe an die Militärbehörde des Entsendestaates entziehen werde.
(3)Ein Festgenommener ist unverzüglich, spätestens am Tage nach seiner Festnahme, dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen.
(4)Der Richter vernimmt den Verfolgten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tag, über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere über seine Staatsangehörigkeit. Er teilt ihm die Gründe der Festnahme mit und weist ihn darauf hin, daß er sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistandes bedienen kann. Sodann befragt er ihn, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er Einwendungen gegen seine vorläufige Festnahme und die Übergabe an die Militärbehörden des Entsendestaates erheben will.
(5)Hält der Richter die Voraussetzungen für die vorläufige Festnahme für gegeben und das Ersuchen um Übergabe für gerechtfertigt, ordnet er durch Beschluß an, daß der Verfolgte unverzüglich an die zuständige Militärbehörde des Entsendestaates, der um die Festnahme und Übergabe ersucht hat, zu übergeben ist. Andernfalls ist der Verfolgte freizulassen.
(6)Gegen den die Übergabe anordnenden Beschluß des Richters ist die sofortige Beschwerde zulässig. Bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts darf die Übergabe nicht vollzogen werden.
(7)Die für das Gericht örtlich zuständige Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht bereitet die Entscheidung über die Übergabe vor und führt die vom Gericht angeordnete Übergabe durch.

Art 7§ 4Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs.

2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe der §§ 1 bis 3 eingeschränkt. StreitkrNotWG080Art 8

(1)Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)Der Notenwechsel vom
  1. September 1990 zum NATO-Truppenstatut mit Ausnahme seiner Nummer 4 Buchstabe c und der Notenwechsel vom
  2. September 1990 über den befristeten Verbleib von Streitkräften in Berlin sind am
  3. Oktober 1990 in Kraft getreten (BGBl. 1990 II S. 1250). Die Nummer 4 Buchstabe c des Notenwechsels vom
  4. September 1990 zum NATO-Truppenstatut und der ergänzende Notenwechsel vom
  5. September 1991 über Besuche von Streitkräften in Berlin treten zu dem in Absatz 1 vorgesehenen Zeitpunkt in Kraft.
(3)Der Tag, an dem das Übereinkommen vom 25. September 1990 in bezug auf Berlin nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.