Gesetz über den Abschluß von Unterstützungen der Bürger der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bei Gesundheitsschäden infolge medizinischer
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die finanzielle Unterstützung für deutsche Staatsangehörige, die vor dem 3. Oktober 1990 in der ehemaligen DDR durch medizinische Maßnahmen erhebliche Gesundheitsschäden erlitten haben. Ziel ist es, die wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigungen auszugleichen.
Was es regelt
- Anspruch auf Unterstützung bei Gesundheitsschäden durch medizinische Eingriffe, Arzneimittel oder medizintechnische Erzeugnisse.
- Die Art und Höhe der Unterstützung, die aus laufenden und einmaligen Zahlungen besteht.
- Die Anrechnung bereits erhaltener Leistungen und die Möglichkeit einer Härteregelung.
- Das Verfahren zur Antragstellung, die Zuständigkeiten und den Rechtsweg.
Wen es betrifft
- Deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die vor dem 3. Oktober 1990 in der ehemaligen DDR durch medizinische Maßnahmen geschädigt wurden.
- Personen, die aufgrund dieser Schädigung erhebliche wirtschaftliche Folgen erleiden.
Eckpunkte
- Ein Anspruch auf Unterstützung besteht nicht, wenn ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch zusteht.
- Laufende Zahlungen erhalten Geschädigte bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und einem Einkommensverlust, wenn sie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Einmalige Zahlungen erhalten Geschädigte, deren Grad der Schädigungsfolgen mindestens 20 beträgt, und die dadurch in ihrer gesellschaftlichen Teilhabe oder ihrem Wohlbefinden beeinträchtigt sind. Die Beträge liegen zwischen 2.556 Euro und 7.669 Euro, abhängig vom Grad der Schädigungsfolgen.
- Anträge auf Unterstützung konnten innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieses Gesetzes gestellt werden.
Gesetzestext
Gesetz über den Abschluß von Unterstützungen der Bürger der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bei Gesundheitsschäden infolge medizinischer MaßnahmenStand
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1991 +++)
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1Anspruch auf Unterstützung
§ 2Begriffsbestimmungen
Soweit in diesem Gesetz der Begriff Grad der Schädigungsfolgen verwandt wird, richtet sich die Bemessung nach § 5 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.
§ 3Umfang der Unterstützung
Die Unterstützung besteht aus laufenden und einmaligen Zahlungen.
§ 4Laufende Zahlungen
- Lebensjahres ein Anspruch auf eine Invalidenrente nach § 11 der Rentenverordnung vom
- November 1979 (GBl. I Nr. 43 S. 401), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Renten-Überleitungsgesetzes vom
- Juli 1991 (BGBl. I S. 1606), oder nach Artikel 2 § 10 des Renten-Überleitungsgesetzes vom
- Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1663) entsteht, wird von dem Monat an, in dem das
- Lebensjahr vollendet wird, eine laufende Zahlung in Höhe der Grundrente eines Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Das gleiche gilt für Geschädigte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Anspruch auf eine Invalidenrente nach § 11 der Rentenverordnung haben. Geschädigte, die nach dem
- Dezember 1996 das
- Lebensjahr vollenden, erhalten eine Abfindung in Höhe des 100fachen der monatlichen Grundrente nach Satz 1, wenn sie wegen der Schädigungsfolgen keine Erwerbstätigkeit aufnehmen können.
- Januar 1987 (GBl. I Nr. 4 S. 34) - EmU-Anordnung -, die nach Anlage II Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 6 des Einigungsvertrages vom
- August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
- September 1990 (BGBl. II S. 885, 1220) mit Maßgaben fortgilt, geleistete monatliche Zahlungen sind anzurechnen. Dies gilt auch für Leistungen an Geschädigte, soweit bisher Pflegekostenbeiträge an Erziehungsberechtigte, Ehepartner oder andere Familienangehörige geleistet wurden. Sind die bisher gewährten Leistungen höher als die Leistungen nach diesem Gesetz, so werden die bisherigen Leistungen weiter gewährt, bis sie durch Anpassungen erreicht sind. Soweit Leistungen nach diesem Gesetz mit dem Folgemonat der Bekanntgabe nicht mehr zustehen, sind bereits gewährte Leistungen nicht zu erstatten.
§ 5Einmalige Zahlungen
- August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
- September 1990 (BGBl. II S. 885, 1220) mit Maßgaben fortgilt, geleistete Abschlagszahlungen sind anzurechnen, vor dem
- Juli 1990 gezahlte Beträge im Verhältnis 2:1.
§ 6Härteregelung
Soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes eine besondere Härte ergibt, kann mit Zustimmung der obersten Landesbehörde ein Ausgleich gewährt werden. Eine Härte kann insbesondere vorliegen, wenn eine bisherige Dauerleistung durch die Anwendung dieses Gesetzes wegfällt.
§ 7Antragstellung, Änderung, Beendigung und Zahlung
- August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
- September 1990 (BGBl. II S. 885, 1220) mit Maßgaben fortgilt, bis zum
- Dezember 1990 abschließend geregelte Ansprüche können nicht wieder aufgenommen werden.
§ 8Zuständige Behörde
§ 9Verfahren, Rechtsweg
§ 10Schlußbestimmungen, Inkrafttreten
- Juli 2011 wie folgt: Zum
- Juni 2011 wird der Betrag des jeweiligen Vergleichseinkommens abgesenkt um 20 vom Hundert festgestellt und dann jährlich mit dem in § 56 Absatz 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes bestimmten Vomhundertsatz angepasst. Dabei ist § 15 Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die Maßgabe nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe a des Einigungsvertrages vom
- August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1067) ist nicht anzuwenden.
- Januar 1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über eine erweiterte materielle Unterstützung für Bürger bei Gesundheitsschäden infolge medizinischer Maßnahmen vom
- Januar 1987 (GBl. I Nr. 4 S. 34), die nach Anlage II Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 6 des Einigungsvertrages vom
- August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
- September 1990 (BGBl. II S. 885, 1220) mit Maßgaben fortgilt, außer Kraft mit Ausnahme des § 6 Abs. 1 Buchstabe a. Diese Vorschrift gilt bis zu ihrem Zeitablauf weiter.