Gesetz über eine staatliche Vorauszahlung an durch Straftaten geschädigte Bürger
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die staatliche Vorauszahlung an Bürger, die durch Straftaten geschädigt wurden, wenn deren Schadenersatzanspruch gegen den Täter nicht durchsetzbar ist. Es soll schwerwiegende Auswirkungen für die Geschädigten vermeiden und ihre Rechte sichern.
Für wen: Bürger der DDR und Ausländer mit unbefristetem oder länger befristetem Aufenthalt in der DDR, die auf dem Staatsgebiet der DDR durch eine Straftat geschädigt wurden; Dritte, die Unterhaltsansprüche haben, wenn die Straftat zum Tod eines Bürgers geführt hat.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Sonstige Rechtsvorschriften
- Paragraphen
- 18
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Voraussetzungen und Verfahren für die Gewährung einer staatlichen Vorauszahlung.
- Umfang der Vorauszahlung bei Gesundheitsschäden, Tod oder Vermögensschäden durch Straftaten.
- Sonderfälle, in denen eine Vorauszahlung oder Ausgleichszahlung auch ohne vollständige Voraussetzungen möglich ist.
- Zuständigkeiten der Gerichte und der Staatlichen Versicherung der DDR bei der Abwicklung.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Bürger der DDR und Ausländer mit unbefristetem oder länger befristetem Aufenthalt in der DDR, die auf dem Staatsgebiet der DDR durch eine Straftat geschädigt wurden.
- Dritte, die Unterhaltsansprüche haben, wenn die Straftat zum Tod eines Bürgers geführt hat.
Was sind die Eckpunkte?
- Eine Vorauszahlung wird gewährt, wenn ein rechtskräftig festgestellter Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger nicht oder nicht in angemessener Zeit und Höhe durchgesetzt werden kann.
- Der Antrag auf Vorauszahlung wird vom geschädigten Bürger beim Kreisgericht gestellt.
- Die Vorauszahlung umfasst Ersatz für Gesundheitsschäden, beschädigte Kleidung und Sachen, Bestattungskosten, Unterhaltsansprüche Dritter und Kosten der Rechtsverfolgung.
- Eine Vorauszahlung wird nicht gewährt, soweit der Schaden durch Versicherungsleistungen oder auf andere Weise ersetzt wurde oder werden kann, außer bei Personenversicherungen.
- Das Gesetz gilt für Schadenersatzansprüche aus Straftaten, die nach dem 1. Januar 1985 begangen wurden und tritt am 1. März 1989 in Kraft.
Sonstige Rechtsvorschriften
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (18)
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Grundsätze
- § 3
- § 4
- § 5
- § 6
- § 7
- § 8
- § 9 Höhe der staatlichen Vorauszahlung
- § 10 Antragsberechtigung
- § 11 Zuständigkeit des Gerichts
- § 12 Entscheidung durch das Gericht
- § 13
- § 14
- § 15 Ausgleichszahlung ohne Vollstreckungstitel
- § 16 Dieses Gesetz gilt für Schadenersatzansprüche aus Straftaten, die nach
- § 17
- § 18 Dieses Gesetz tritt am 1.
Bürger (+++ Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990 +++) Fortgeltendes Recht der ehem. Deutschen Demokratischen Republik gem. Anlage II Kap. III Sachg. C Abschn. III nach Maßgabe d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1169 mWv 3.10.1990 mit der Maßgabe, daß das Gesetz auf die vor dem Wirksamwerden des Beitritts gestellten Anträge Anwendung findet.
EingangsformelDas in der Deutschen Demokratischen Republik bestehende umfassende System der Sozialleistungen garantiert den durch Straftaten geschädigten Bürgern medizinische Betreuung und materielle Sicherstellung. Bei der Geltendmachung darüber hinausgehender Schadenersatzansprüche gegen den Straftäter erhalten die Geschädigten umfassende Unterstützung durch die Organe der Rechtspflege. Ist ein Schadenersatzanspruch gegen den Straftäter nicht durchsetzbar, wird dem Geschädigten zur Vermeidung schwerwiegender Auswirkungen und zur weiteren Sicherung seiner Rechte finanzielle Hilfe gewährt. Dazu beschließt die Volkskammer folgendes Gesetz:
§ 1Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung einer staatlichen Vorauszahlung an Bürger, denen durch eine Straftat ein Schaden zugefügt wurde.
§ 2Grundsätze
010-Voraussetzungen und Umfang der staatlichen Vorauszahlung
§ 3
§ 4
Hat die Straftat zum Tod eines Bürgers geführt, wird eine staatliche Vorauszahlung für die Kosten der Bestattung und für die Unterhaltsansprüche Dritter im Umfang des § 339 ZGB sowie für die Kosten der Rechtsverfolgung gewährt.
§ 5
Ist einem Bürger durch die Straftat ein Vermögensschaden zugefügt worden, wird eine staatliche Vorauszahlung gewährt, wenn der Schaden zu einer erheblichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des geschädigten Bürgers geführt hat und dadurch sein Lebensunterhalt gefährdet ist.
§ 6
Ist einem Bürger durch eine Straftat ein Schaden bei Ausübung oder wegen seiner staatlichen oder gesellschaftlichen Tätigkeit zugefügt worden, wird eine staatliche Vorauszahlung für den gesamten Schaden einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung gewährt. Das gleiche gilt, wenn einem Bürger beim Handeln im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch eine Straftat ein Schaden zugefügt wurde.
§ 7
Die Gewährung einer staatlichen Vorauszahlung erfordert, daß 1.der Schadenersatzanspruch des geschädigten Bürgers durch ein rechtskräftiges Urteil oder eine verbindliche gerichtliche Einigung und der Anspruch auf Kostenerstattung durch einen rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschluß (nachfolgend Vollstreckungstitel genannt) festgestellt wurden und 2.eine beantragte Vollstreckung gegen den Schädiger erfolglos geblieben oder erkennbar ist, daß durch eine Vollstreckung in absehbarer Zeit keine Erfüllung der Schadenersatzverpflichtung zu erwarten oder eine Vollstreckung gegen den Schädiger in der Deutschen Demokratischen Republik nicht möglich ist.
§ 8
§ 9Höhe der staatlichen Vorauszahlung
§ 10Antragsberechtigung
Die Gewährung einer staatlichen Vorauszahlung erfolgt auf Antrag. Antragsberechtigt sind -Staatsbürger der DDR, -Ausländer mit zeitlich unbefristetem oder länger befristetem Aufenthalt in der DDR, die auf dem Staatsgebiet der Deutschen Demokratischen Republik durch eine Straftat geschädigt wurden.
§ 11Zuständigkeit des Gerichts
§ 12Entscheidung durch das Gericht
§ 13
Gewährung einer staatlichen Vorauszahlung in
besonderen Fällen
§ 14
Leistungen durch die Staatliche Versicherung
der DDR
§ 15Ausgleichszahlung ohne Vollstreckungstitel
020-Schlußbestimmungen
§ 16Dieses Gesetz gilt für Schadenersatzansprüche aus Straftaten, die nach dem 1.
Januar 1985 begangen wurden.
§ 17
Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erläßt der Minister der Justiz.
§ 18Dieses Gesetz tritt am 1.
März 1989 in Kraft.
SchlußformelDer Vorsitzende des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik