Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Rechtsstellung von heimatlosen Ausländern im Bundesgebiet und stellt sie in vielen Bereichen deutschen Staatsangehörigen gleich. Es definiert, wer als heimatloser Ausländer gilt und welche Rechte und Pflichten damit verbunden sind.
Was es regelt
- Die Definition und den Verlust der Rechtsstellung als heimatloser Ausländer.
- Die Gleichstellung heimatloser Ausländer mit deutschen Staatsangehörigen in Bezug auf bürgerliche und öffentliche Rechte.
- Verwaltungsmaßnahmen wie Einbürgerung, Ausweisung und Rückkehrrecht.
- Den Schutz und die Ausstellung von Dokumenten für heimatlose Ausländer.
Wen es betrifft
- Fremde Staatsangehörige oder Staatenlose, die bestimmte Kriterien erfüllen, insbesondere in Bezug auf ihren Aufenthalt am 30. Juni 1950 im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West).
- Personen, die ihre Staatsangehörigkeit von einem heimatlosen Ausländer ableiten und am 1. Januar 1991 rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten.
Eckpunkte
- Ein heimatloser Ausländer darf wegen seiner Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat, Herkunft, seines Glaubens oder seiner Flüchtlingseigenschaft nicht benachteiligt werden (§ 3 Abs. 1).
- Heimatlose Ausländer sind in der Wahl ihres Aufenthaltsortes und in der Freizügigkeit innerhalb des Bundesgebietes deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt und bedürfen keines Aufenthaltstitels (§ 12).
- Ein heimatloser Ausländer kann auf Antrag eingebürgert werden, wenn er seit sieben Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat und nicht wegen bestimmter Straftaten verurteilt wurde (§ 21 Abs. 1).
- Heimatlose Ausländer dürfen nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausgewiesen werden und nicht in Staaten abgeschoben werden, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit bedroht ist (§ 23 Abs. 1, 3).
Gesetzestext
Obsah (28)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12§ 13§ 14§ 15§ 16§ 17§ 18§ 19§ 20§ 21§ 22§ 23§ 24§ 25§ 26§ 27§ 28Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im BundesgebietStand
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1981 +++)
010Kapitel I
Allgemeine Vorschriften
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Rechte und Vergünstigungen, die allgemein Angehörigen fremder Staaten nur unter der Bedingung der Gegenseitigkeit gewährt werden, sind heimatlosen Ausländern auch dann nicht zu versagen, wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.
§ 6
Ausnahmemaßnahmen, die sich gegen Angehörige des früheren Heimatstaates eines heimatlosen Ausländers richten, dürfen gegen diesen nicht angewandt werden.
§ 7
In den Fällen, in denen der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts von der Dauer des Aufenthalts im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) abhängig ist, ist die Zeit des Zwangsaufenthalts einer Person im Falle einer Verschleppung in der Zeit vom 1. September 1939 bis zum 8. Mai 1945 anzurechnen.
020Kapitel II
Bürgerliches Recht
§ 8
Hat ein heimatloser Ausländer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach anderen als den deutschen Vorschriften Rechte erworben, so behält er diese, sofern die Gesetze des Ortes beobachtet sind, an dem das Rechtsgeschäft vorgenommen ist. Dies gilt insbesondere für eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossene Ehe.
§ 9
Heimatlose Ausländer können unter den gleichen Voraussetzungen wie deutsche Staatsangehörige Eigentum und andere Rechte an Grundstücken und beweglichen Sachen erwerben.
§ 10
-
§ 11
Im Verfahren vor allen deutschen Gerichten sind heimatlose Ausländer den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt. Sie genießen unter den gleichen Bedingungen wie deutsche Staatsangehörige die Prozeßkostenhilfe und sind von den besonderen Pflichten der Angehörigen fremder Staaten und der Staatenlosen zur Sicherheitsleistung befreit.
030Kapitel III
Öffentliches Recht
§ 12
Heimatlose Ausländer sind in der Wahl ihres Aufenthaltsortes und in der Freizügigkeit innerhalb des Bundesgebietes den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt. Sie bedürfen keines Aufenthaltstitels. Ausländischen Familienangehörigen heimatloser Ausländer wird nach den für ausländische Familienangehörige Deutscher geltenden Vorschriften eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
Heimatlose Ausländer, die Prüfungen gemäß § 14 abgelegt haben oder deren ausländische Prüfungen gemäß § 15 anerkannt werden, sind zur Ausübung eines freien Berufes im Bundesgebiet unter den gleichen Bedingungen zuzulassen wie deutsche Staatsangehörige.
§ 17
§ 18
Heimatlose Ausländer sind in der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenfürsorge den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt.
§ 19
Heimatlose Ausländer erhalten in der öffentlichen Fürsorge Leistungen in gleicher Höhe wie deutsche Staatsangehörige.
§ 20
Die Erhebung von Steuern, Abgaben und Gebühren richtet sich für heimatlose Ausländer nach den für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften.
040Kapitel IVVer
waltungsmaßnahmen
§ 21
§ 22
Einem heimatlosen Ausländer darf die Rückkehr in seine Heimat oder die Auswanderung nicht versagt werden.
§ 23
050Kapitel V
Rechtsschutz
§ 24
060Kapitel VI
Schluß- und Übergangsvorschriften
§ 25
Die aus der Durchführung dieses Gesetzes erwachsenden Kosten trägt der Bund nach Maßgabe eines Gesetzes gemäß Artikel 120 des Grundgesetzes.
§ 26
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Personen, die in Umsiedlung begriffen sind und von der Internationalen Flüchtlings-Organisation (IRO) Fürsorge und Unterhalt erhalten.
§ 27
(weggefallen)
§ 28
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.