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Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2026

Worum geht es in dieser Vorschrift?

Dieses Gesetz legt die Höhe der monatlichen Leistungen für Asylbewerber und ähnliche Leistungsberechtigte fest, die ab dem 1. Januar 2026 gelten. Es handelt sich um eine Bekanntmachung der Leistungssätze nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes.

Für wen: Erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung leben oder in einer Aufnahmeeinrichtung, Gemeinschaftsunterkunft oder vergleichbaren Unterkunft untergebracht sind; Jugendliche Leistungsberechtigte und Kinder, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.

Fristen:

  • Jugendliche (15-18 Jahre): 138 Euro.
  • Kinder (7-14 Jahre): 135 Euro.
  • Kinder (bis 6 Jahre): 130 Euro.

Auf einen Blick

Land
Deutschland
Rechtsgebiet
Ausländer- und Asylrecht
Quelle
gesetze-im-internet.de
Text abgerufen
Erklärung aktualisiert

Was regelt diese Vorschrift?

  • Die monatlichen Geldbeträge für alle notwendigen persönlichen Bedarfe nach § 3a Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
  • Die monatlichen Beträge für den notwendigen Bedarf nach § 3a Absatz 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
  • Unterschiedliche Leistungssätze basierend auf Alter, Wohnsituation und Familienstand der Leistungsberechtigten.
  • Die Gültigkeit dieser Sätze ab dem 1. Januar 2026.

Wen betrifft diese Vorschrift?

  • Erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung leben oder in einer Aufnahmeeinrichtung, Gemeinschaftsunterkunft oder vergleichbaren Unterkunft untergebracht sind.
  • Jugendliche Leistungsberechtigte und Kinder, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.

Was sind die Eckpunkte?

  • Monatliche Beträge für persönliche Bedarfe (§ 3a Absatz 1):

* Erwachsene in Wohnung (alleinstehend): 202 Euro.

* Erwachsene in Wohnung (mit Partner) oder in Unterkunft: 182 Euro.

* Erwachsene unter 25, unverheiratet, mit Eltern in Wohnung oder in stationärer Einrichtung: 163 Euro.

* Jugendliche (15-18 Jahre): 138 Euro.

* Kinder (7-14 Jahre): 135 Euro.

* Kinder (bis 6 Jahre): 130 Euro.

  • Monatliche Beträge für notwendigen Bedarf (§ 3a Absatz 2):

* Erwachsene in Wohnung (alleinstehend): 253 Euro.

* Erwachsene in Wohnung (mit Partner) oder in Unterkunft: 227 Euro.

* Erwachsene unter 25, unverheiratet, mit Eltern in Wohnung oder in stationärer Einrichtung: 202 Euro.

* Jugendliche (15-18 Jahre): 267 Euro.

* Kinder (7-14 Jahre): 202 Euro.

* Kinder (bis 6 Jahre): 179 Euro.

Ausländer- und Asylrecht

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Ausländer- und Asylrecht

Gesetzestext

Gesetzestext

§3aAbs4Bek 20262025-10-23BGBl.

I2025, Nr. 251Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2026 (+++ Textnachweis ab: 27.10.2025 +++)

§3aAbs4Bek 2026(XXXX)

Nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 13. August 2019 (BGBl. I S. 1290) eingefügt worden ist, wird hiermit Folgendes bekannt gemacht:

1.Als monatliche Beträge nach § 3a Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes werden für die Zeit ab 1. Januar 2026 als Geldbetrag für alle notwendigen persönlichen Bedarfe anerkannt a)für erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung im Sinne von § 8 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes leben und für die nicht Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 3 Buchstabe a gelten, sowie für jugendliche Leistungsberechtigte, die nicht mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung leben, je 202 Euro (§ 3a Absatz 1 Nummer 1),b)für erwachsene Leistungsberechtigte je 182 Euro, wenn sie aa)in einer Wohnung im Sinne von § 8 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenleben (§ 3a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a),bb)nicht in einer Wohnung leben, weil sie in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder nicht nur kurzfristig in einer vergleichbaren sonstigen Unterkunft untergebracht sind (§ 3a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b),c)für erwachsene Leistungsberechtigte je 163 Euro, wenn sie aa)das 25.

Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes zusammenleben (§ 3a Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a),bb)in einer stationären Einrichtung untergebracht sind (§ 3a Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b),d)für jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des

  1. bis zur Vollendung des
  2. Lebensjahres 138 Euro (§ 3a Absatz 1 Nummer 4),e)für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des
  3. Lebensjahres 135 Euro (§ 3a Absatz 1 Nummer 5),f)für leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 130 Euro (§ 3a Absatz 1 Nummer 6);2.als monatliche Beträge nach § 3a Absatz 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes werden für die Zeit ab 1.

Januar 2026 als notwendiger Bedarf anerkannt a)für erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung im Sinne von § 8 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes leben und für die nicht Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 3 Buchstabe a gelten, sowie für jugendliche Leistungsberechtigte, die nicht mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung leben, je 253 Euro (§ 3a Absatz 2 Nummer 1),b)für erwachsene Leistungsberechtigte je 227 Euro, wenn sie aa)in einer Wohnung im Sinne von § 8 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenleben (§ 3a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a),bb)nicht in einer Wohnung leben, weil sie in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder nicht nur kurzfristig in einer vergleichbaren sonstigen Unterkunft untergebracht sind (§ 3a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b),c)für erwachsene Leistungsberechtigte je 202 Euro, wenn sie aa)das 25.

Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes zusammenleben (§ 3a Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a),bb)in einer stationären Einrichtung untergebracht sind (§ 3a Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b),d)für jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des

  1. bis zur Vollendung des
  2. Lebensjahres 267 Euro (§ 3a Absatz 2 Nummer 4),e)für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des
  3. Lebensjahres 202 Euro (§ 3a Absatz 2 Nummer 5),f)für leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 179 Euro (§ 3a Absatz 2 Nummer 6).

§3aAbs4Bek 2026Schlussformel

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.