Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern, und der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen – Körperschaft des öffentlichen Rechts – vertreten durch den Präsidenten, den Generalsekretär und…
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieser Vertrag regelt die Erleichterungen für die Niederlassung und die Tätigkeit der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen (WGRK) in Deutschland. Er legt fest, welche Rechte und Pflichten die WGRK, ihre Amtsträger, Beschäftigten und deren Familienangehörige in Bezug auf Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt haben.
Für wen: Die Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen (WGRK) als Körperschaft des öffentlichen Rechts; Amtsträger der WGRK (Präsident, Generalsekretär, vier Vizepräsidenten, Generalschatzmeister), Beschäftigte der WGRK und deren unmittelbare Angehörige.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- Artikel
- 7
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Erleichterungen für die Niederlassung und Tätigkeit der WGRK in Deutschland.
- Rechte und Pflichten bezüglich Einreise, Aufenthaltstitel und Zugang zum Arbeitsmarkt für bestimmte Personen.
- Verfahren zur Mitteilung von Personalinformationen und zur Ausstellung von Ausweisen.
- Das Recht, der gesetzlichen Krankenversicherung beizutreten.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Die Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen (WGRK) als Körperschaft des öffentlichen Rechts.
- Amtsträger der WGRK (Präsident, Generalsekretär, vier Vizepräsidenten, Generalschatzmeister), Beschäftigte der WGRK und deren unmittelbare Angehörige.
Was sind die Eckpunkte?
- Amtsträger, Beschäftigte und deren unmittelbare Angehörige haben das Recht auf ungehinderte Einreise und Ausreise sowie Freizügigkeit und freien Aufenthalt in Deutschland.
- Erforderliche Visa und Einreiseerlaubnisse werden kostenlos und so rasch wie möglich erteilt.
- Amtsträger und Beschäftigte dürfen Möbel und persönliche Habe zoll- und steuerfrei einführen, ausgenommen Zahlungen für Dienstleistungen.
- Unmittelbare Angehörige haben uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt in Deutschland.
Arbeitsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
WGemRefKiVtr2014-04-14BGBl I2014, 2079Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern, und der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen – Körperschaft des öffentlichen Rechts – vertreten durch den Präsidenten, den Generalsekretär und den GeneralschatzmeisterSonstInkraft gem. Art. 2 Abs. 2 G v. 10.12.2014 I 2078 iVm Bek. v. 22.12. 2014 I 2435 mWv 19.12.2014 (+++ Textnachweis ab: 19.12.2014 +++) (+++ Text des Gesetzes siehe: WGemRefKiVtrG +++) WGemRefKiVtr(XXXX)(Fundstelle: BGBl. I 2014, 2079 - 2081) Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern, und der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen – Körperschaft des öffentlichen Rechts – vertreten durch den Präsidenten, den Generalsekretär und den GeneralschatzmeisterAgreement concluded between the Federal Republic of Germany, represented by the Federal Minister of the Interior, and the World Communion of Reformed Churches – a corporation under public law – represented by the President, the General Secretary and the General TreasurerArtikel 1Article 1Zweck des VertragesPurpose of the AgreementDieser Vertrag regelt die Erleichterungen für die Niederlassung und die Tätigkeit der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, in der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes fallen.
This Agreement regulates aspects facilitating the establishment of and work performed by the World Communion of Reformed Churches, a corporation under public law, in the Federal Republic of Germany insofar as they come under the legislative jurisdiction of the Federal Government.
Artikel 2
Article 2BegriffsbestimmungenDefinition of terms1.„WGRK“ bezeichnet die Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen.2.„Amtsträger der WGRK“ sind a.die Präsidentin/der Präsident,b.die Generalsekretärin/der Generalsekretär,c.die vier Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten,d.die Generalschatzmeisterin/der Generalschatzmeister.3.„Beschäftigte der WGRK“ sind Personen, die in einem Dienstverhältnis zur WGRK stehen.4.„Unmittelbare Angehörige“ bezeichnet den im Haushalt des Amtsträgers oder des Beschäftigten der WGRK lebenden Ehegatten oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie die im Haushalt des Amtsträgers oder des Beschäftigten der WGRK lebenden Kinder, die jünger als 18 Jahre oder, wenn sie unterhaltsberechtigt sind, jünger als 25 Jahre sind 1.“WCRC” stands for the World Communion of Reformed Churches.2.The “officers of the WCRC” include a.the President,b.the General Secretary,c.the four Vice-Presidents andd.the General Treasurer.3.“Employees of the WCRC” are persons employed by the WCRC.4.“Immediate family members” refers to the spouse or partner in a registered partnership living in the household of an officer or employee of the WCRC and to children living in the household of an officer or employee of the WCRC who are under the age of 18 or, if they are dependants, who are under the age of 25.
Artikel 3
Article 3Einreise, Aufenthaltstitel, Zugang zum ArbeitsmarktEntry, residence permit, access to the labour market(1) Die Amtsträger, die Beschäftigten der WGRK und deren unmittelbare Angehörige sowie die von der WGRK im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit schriftlich eingeladenen Personen haben nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts und des Rechts der Europäischen Union das Recht auf ungehinderte Einreise in die und Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland sowie Freizügigkeit und freien Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Erforderliche Visa, Einreiseerlaubnisse und -genehmigungen werden kostenlos und so rasch wie möglich erteilt. Dieselben Rechte werden Bewerbern bei der WGRK gewährt, wenn die WGRK darum ersucht
Artikel 4
Article 4Mitteilung zum Personal, Ausstellung von AusweisenCommunication of personal details, issuing of identity cards(1) Die WGRK unterrichtet die Bundesrepublik Deutschland über den Dienstantritt der Amtsträger und der Beschäftigten der WGRK und deren Ausscheiden aus dem Dienst. Die WGRK übermittelt einmal im Jahr eine Liste aller Amtsträger und Beschäftigten und der unmittelbaren Angehörigen. Sie gibt in jedem einzelnen Fall an, ob die betreffende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt
Artikel 5
Article 5Beitrittsrecht zur gesetzlichen KrankenversicherungRight to join the statutory health insurance schemePersonen, die eine Beschäftigung bei der WGRK aufnehmen und nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei sind, können der gesetzlichen Krankenversicherung in entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beitreten. Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung anzuzeigen Persons taking up employment with the WCRC and who are not obliged to join the health insurance scheme pursuant to Section 6 subsection 1 (1) of the Social Code Book V may have the option of joining the statutory health insurance scheme in accordance with Section 9 para. 1, sentence 1 (3) of the Social Code Book V. They shall be obliged to notify their health insurer that they are joining the statutory health insurance scheme within three months of taking up employment.
Artikel 6
Article 6VertragsanpassungAmendments to the AgreementDieser Vertrag kann jederzeit auf Ersuchen einer Vertragspartei in gegenseitigem Einvernehmen geändert werden Amendments to this Agreement shall be made at the request of either contracting party at any time.
Artikel 7
Article 7FreundschaftsklauselFriendship clauseDie Vertragsschließenden werden etwa in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Vertrages in freundschaftlicher Weise beseitigen The contracting parties shall resolve amicably any differences of opinion that may arise in future in relation to the interpretation of this Agreement.
Artikel 8
Article 8Zustimmung des Deutschen Bundestages, InkrafttretenApproval of the German Bundestag, entry into force(1) Der Vertrag bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages durch ein Bundesgesetz. Gleiches gilt auch für die Vertragsanpassung nach Artikel 6
Berlin, den 14. April 2014Für die Bundesrepublik DeutschlandOn behalf of the Federal Republic of GermanyThomas de MaizièreBundesminister des InnernFederal Minister of the Interior Hannover, den 11. April 2014Für die Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen K. d. ö. R.On behalf of the World Communionof Reformed Churches, a corporation under public lawJerry PillayPräsidentPresidentSetri NyomiGeneralsekretärGeneral SecretaryJohann WeusmannGeneralschatzmeisterGeneral Treasurer