Staatsvertrag über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und d
Kurz gesagt
Dieser Staatsvertrag regelt die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens, das der Bund nach der Wiedervereinigung treuhänderisch verwaltet hat, zwischen dem Bund, den neuen Ländern und Berlin. Er beendet langjährige Streitigkeiten über die Zuordnung und Verteilung dieses Vermögens.
Was es regelt
- Die endgültige Aufteilung des Finanzvermögens zwischen Bund und Ländern.
- Die Klärung von Ansprüchen und Verpflichtungen bezüglich bestimmter Vermögensmassen wie der Wismut GmbH oder der Staatlichen Versicherung der DDR.
- Den Verzicht auf bestimmte Ansprüche aus Veräußerungserlösen nach dem Vermögenszuordnungsgesetz.
- Die Regelung des Umgangs mit noch nicht zugeordnetem Finanzvermögen.
Wen es betrifft
- Den Bund als ehemaligen Treuhänder des Finanzvermögens.
- Die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
Eckpunkte
- Das Finanzvermögen ist mit Inkrafttreten des Staatsvertrages abschließend und vollständig aufgeteilt.
- Zwischen Bund und Ländern bestehen keine weiteren Ansprüche gemäß Artikel 22 Absatz 1 Satz 3 und 5 des Einigungsvertrages.
- Der Bund trägt die Verpflichtungen der Wismut GmbH, insbesondere Sanierungsaufwendungen und Kosten für Langzeitaufgaben, aus dem Bundeshaushalt.
- Bund und Länder verzichten auf die Geltendmachung von Ansprüchen auf Erfassung, Abrechnung und Abführung der Veräußerungserlöse nach § 8 Absatz 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes, wenn die Verfügung vor dem 31. Dezember 2011 erfolgte.
Gesetzestext
2012-12-14BGBl I2013, 1859Staatsvertrag über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und dem Land Berlin (Finanzve
(+++ Textnachweis ab: 4.7.2013 +++)
G +++)
EingangsformelDie Bundesrepublik Deutschland als Treuhandverwalterin des Finanzvermögens nach Artikel 22 des Einigungsvertrages, vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen (im Folgenden Bund), und die Länder Berlin, vertreten durch den Senator für Finanzen, Brandenburg, vertreten durch den Ministerpräsidenten, Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch den Ministerpräsidenten, Sachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Ministerpräsidenten, Thüringen, vertreten durch die Ministerpräsidentin, schließen nachfolgenden Staatsvertrag:
PräambelArtikel 22 Absatz 1 des Einigungsvertrages sieht die hälftige Aufteilung des vom Bund treuhänderisch verwalteten Finanzvermögens zwischen dem Bund und den in Artikel 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern (im Folgenden Länder) vor. Zu einzelnen Vermögensmassen bestehen unterschiedliche Rechtsauffassungen zwischen dem Bund und den Ländern. Bund und Länder bemühen sich seit über zehn Jahren ohne Ergebnis um eine Annäherung der divergierenden Standpunkte. Abhängig vom jeweiligen Rechtsstandpunkt steht einem Überschuss von etwa 3,5 Milliarden Euro (Position der Länder) ein Fehlbetrag von rund 4 Milliarden Euro (Position des Bundes) gegenüber. Eine Annäherung ist auch bei Fortführung der Verhandlungen nicht zu erwarten. Der Versuch einer Klärung auf dem Rechtswege wäre, sofern er überhaupt gegeben ist, mit einem außerordentlich hohen materiellen und zeitlichen Aufwand verbunden, der in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zur Einziehung etwaiger gegenseitiger Ansprüche stünde; das Ergebnis wäre zudem völlig offen.
Art 1Regelungsgegenstand
Im Zusammenhang mit dem Finanzvermögen gibt es eine Reihe zwischen dem Bund und den Ländern nicht abschließend geklärter Fragen, darunter: –die Zurechnung von Sanierungsaufwendungen der Wismut GmbH zum Finanzvermögen,–die Zurechnung der Verbindlichkeiten der Staatlichen Versicherung der DDR in Abwicklung zum Finanzvermögen,–die Art und der Umfang der Inanspruchnahme des Finanzvermögens für die Speisung des Entschädigungsfonds nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Entschädigungsgesetzes,–die Anrechnung des den Ländern unentgeltlich aufgelassenen Bodenreformlandes nach Artikel 233 § 16 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche,–die Erfassung, Abrechnung und Abführung der Veräußerungserlöse nach § 8 Absatz 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes,–die Berücksichtigung der den Belegenheitsgemeinden im Rahmen der Bürgermeistermodellverkäufe übertragenen volkseigenen, ehemals in Rechtsträgerschaft des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes stehenden Feriendienstliegenschaften (FEDI) sowie der an die Gemeinden im Rahmen der FEDI-Erlösauskehr geleisteten Zahlungen,–die Verwaltung und Verwertung des bislang nicht zur Zuordnung beantragten ehemals volkseigenen Vermögens, soweit es dem Finanzvermögen zuzurechnen ist.Vor diesem Hintergrund und zur Vermeidung eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes zur Klärung aller offenen Fragen haben Bund und Länder die folgende Einigung erzielt:
Art 2Vermögensaufteilung
Art 3Sanierungsaufwendungen der Wismut Gmb
HDie Verpflichtungen der Wismut GmbH, insbesondere die Sanierungsaufwendungen und die Kosten für die Langzeitaufgaben, werden auf der Grundlage der Freistellungserklärung des Bundes vom 31. März 1992 gegenüber der Wismut GmbH durch den Bundeshaushalt getragen. Davon nicht berührt sind die sogenannten Wismut-Altstandorte. Der Bund und der Freistaat Sachsen stellen zur Sanierung der sogenannten Wismut-Altstandorte gemeinsam einen Finanzrahmen bereit. Einzelheiten dazu werden in einem gesonderten Verwaltungsabkommen geregelt.
Art 4Finanzierung der ehemaligen Staatlichen Versicherung der DDR in Abwicklung (Sin
A)Bund und Länder sind sich einig, dass den Ländern gegenüber dem Bund aus dem Komplex SinA keine unmittelbaren oder mittelbaren Finanzierungsverpflichtungen obliegen.
Art 5Entschädigungsfonds
Bund und Länder sind sich einig, dass den Ländern gegenüber dem Bund beziehungsweise dem Entschädigungsfonds aus den nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Entschädigungsgesetzes zu leistenden Abführungen des Finanzvermögens keine Finanzierungsverpflichtungen obliegen.
Art 6Ansprüche nach § 8 Absatz 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes
Art 7Nicht zugeordnetes Finanzvermögen
Die Feststellung, was dem Finanzvermögen zugehört, erfolgt durch Zuordnungsverfahren nach dem Vermögenszuordnungsgesetz. Bund und Länder haben das gemeinsame Interesse, mehr als 20 Jahre nach der Wiedervereinigung gemeinsam mit den Kommunen zeitnah Klarheit auch über die noch nicht im Zuordnungsverfahren befindlichen Vermögenswerte zu erreichen. Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben wird alle Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und beschränkten dinglichen Rechte des Finanzvermögens gemäß Artikel 2 Absatz 1 Satz 4 dieses Staatsvertrages zur Vermögenszuordnung beantragen, soweit sie jeweils Kenntnis darüber erlangt hat. Die Kommunen können die in ihrem Gebiet belegenen unbeantragten Grundstücke des Finanzvermögens ermitteln und der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben mitteilen sowie die für die Vermögenszuordnungsentscheidung erforderlichen Tatsachen nachvollziehbar darlegen.
Art 8
Art 9Ratifikation, Inkrafttreten
Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt an dem Tag in Kraft, an dem alle Ratifikationsurkunden beim Bund hinterlegt wurden.
SchlussformelFür den Bund, der Bundesminister der Finanzen Für das Land Berlin, der Senator der Finanzen Für das Land Brandenburg, der Ministerpräsident Für das Land Mecklenburg-Vorpommern, der Ministerpräsident Für den Freistaat Sachsen, der Ministerpräsident Für das Land Sachsen-Anhalt, der Ministerpräsident Für den Freistaat Thüringen, die Ministerpräsidentin