Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Bedingungen für befristete Arbeitsverträge von wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an Hochschulen und Forschungseinrichtungen in Deutschland. Es legt fest, wie lange solche Verträge befristet sein dürfen und unter welchen Umständen Verlängerungen möglich sind.
Was es regelt
- Die Befristungsdauer von Arbeitsverträgen für wissenschaftliches und künstlerisches Personal.
- Die Möglichkeit, Arbeitsverträge aufgrund von Drittmittelfinanzierung zu befristen.
- Die Anrechnung von Vordienstzeiten auf die zulässige Befristungsdauer.
- Die Verlängerung von Befristungsdauern unter bestimmten Umständen (z.B. Kinderbetreuung, Krankheit).
Wen es betrifft
- Wissenschaftliches und künstlerisches Personal an staatlichen Hochschulen und staatlich anerkannten Hochschulen.
- Wissenschaftliches Personal an staatlichen oder überwiegend staatlich finanzierten Forschungseinrichtungen.
- Studierende, die wissenschaftliche oder künstlerische Hilfstätigkeiten ausüben.
Kernpunkte
- Nicht promoviertes Personal kann bis zu 6 Jahre befristet beschäftigt werden, wenn dies der eigenen Qualifizierung dient.
- Promoviertes Personal kann bis zu 6 Jahre (in der Medizin bis zu 9 Jahre) befristet beschäftigt werden, ebenfalls zur Förderung der eigenen Qualifizierung.
- Die zulässige Befristungsdauer verlängert sich um 2 Jahre pro Kind unter 18 Jahren.
- Befristungen sind auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Drittmitteln finanziert wird und die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist.
Gesetzestext
Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der WissenschaftStand
(+++ Textnachweis ab: 18.4.2007 +++)
§ 1Befristung von Arbeitsverträgen
§ 2Befristungsdauer; Befristung wegen Drittmittelfinanzierung
§ 3Privatdienstvertrag
Für einen befristeten Arbeitsvertrag, den ein Mitglied einer Hochschule, das Aufgaben seiner Hochschule selbständig wahrnimmt, zur Unterstützung bei der Erfüllung dieser Aufgaben mit überwiegend aus Mitteln Dritter vergütetem Personal im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 abschließt, gelten die Vorschriften der §§ 1, 2 und 6 entsprechend.
§ 4Wissenschaftliches Personal an staatlich anerkannten Hochschulen
Für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an nach Landesrecht staatlich anerkannten Hochschulen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 3 und 6 entsprechend.
§ 5Wissenschaftliches Personal an Forschungseinrichtungen
Für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an staatlichen Forschungseinrichtungen sowie an überwiegend staatlich, an institutionell überwiegend staatlich oder auf der Grundlage von Artikel 91b des Grundgesetzes finanzierten Forschungseinrichtungen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 3 und 6 entsprechend.
§ 6Wissenschaftliche und künstlerische Hilfstätigkeiten
Befristete Arbeitsverträge zur Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Hilfstätigkeiten mit Studierenden, die an einer deutschen Hochschule für ein Studium, das zu einem ersten oder einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, eingeschrieben sind, sind bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren zulässig. Innerhalb der zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.
§ 7Rechtsgrundlage für bereits abgeschlossene Verträge; Übergangsregelung; Verordnungsermächtigung
- Februar 2002 bis zum
- April 2007 an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen sowie an Forschungseinrichtungen im Sinne des § 5 abgeschlossenen Arbeitsverträge gelten die §§ 57a bis 57f des Hochschulrahmengesetzes in der ab
- Dezember 2004 geltenden Fassung fort. Für vor dem
- Februar 2002 an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen sowie an Forschungseinrichtungen im Sinne des § 5 abgeschlossene Arbeitsverträge gelten die §§ 57a bis 57e des Hochschulrahmengesetzes in der vor dem
- Februar 2002 geltenden Fassung fort. Satz 2 gilt entsprechend für Arbeitsverträge, die zwischen dem
- Juli 2004 und dem
- Dezember 2004 abgeschlossen wurden.
- Februar 2002 in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Hochschule, einem Hochschulmitglied im Sinne von § 3 oder einer Forschungseinrichtung im Sinne von § 5 standen, ist auch nach Ablauf der in § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 geregelten jeweils zulässigen Befristungsdauer mit einer Laufzeit bis zum
- Februar 2008 zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die vor dem
- Februar 2002 in einem Dienstverhältnis als wissenschaftlicher oder künstlerischer Assistent standen. § 2 Abs. 5 gilt entsprechend.
- März 2020 und dem
- September 2020 besteht. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zulässige Befristungsdauer höchstens um weitere sechs Monate zu verlängern, soweit dies aufgrund fortbestehender Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in der Bundesrepublik Deutschland geboten erscheint; die Verlängerung ist auch auf Arbeitsverhältnisse zu erstrecken, die nach dem
- September 2020 und vor Ablauf des in der Rechtsverordnung genannten Verlängerungszeitraums begründet werden.
§ 8Evaluation
Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden im Jahr 2020 evaluiert.