Gesetz über die Rechtsstellung der Reservisten
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die rechtliche Stellung von Reservistinnen und Reservisten der Bundeswehr und legt fest, wer als Reservist gilt und welche Rechte und Pflichten damit verbunden sind. Es schafft auch das Reservewehrdienstverhältnis für freiwillig engagierte Reservisten.
Für wen: Frühere Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr, die ihren Dienstgrad nicht verloren haben; Sonstige Personen, die sich freiwillig zu einer Wehrdienstleistung verpflichtet haben.
Auf einen Blick
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Definition von Reservistinnen und Reservisten.
- Das Führen von Dienstgraden und das Tragen von Uniformen außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses.
- Sicherheitsüberprüfungen für Reservistinnen und Reservisten.
- Die Begründung, Durchführung und Beendigung eines Reservewehrdienstverhältnisses.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Frühere Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr, die ihren Dienstgrad nicht verloren haben.
- Sonstige Personen, die sich freiwillig zu einer Wehrdienstleistung verpflichtet haben.
Was sind die Eckpunkte?
- Reservistinnen und Reservisten dürfen ihren Dienstgrad mit dem Zusatz „der Reserve“ oder „d. R.“ weiterführen, wenn er ihnen nicht nur vorläufig verliehen wurde und sie nicht bereits den Zusatz „außer Dienst“ führen.
- Das Bundesministerium der Verteidigung regelt durch Rechtsverordnung, wann die Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses getragen werden darf.
- Für jede Reservistin und jeden Reservisten, die oder der zu einer Dienstleistung herangezogen wird, ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung durchzuführen.
- Ein Reservewehrdienstverhältnis kann längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, begründet werden.
- Für die Wahrnehmung des Ehrenamts können Sachmittel und Dienstkleidung unentgeltlich bereitgestellt werden, und es kann eine Entschädigung von bis zu 160 Euro je Kalendermonat gewährt werden.
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
Sonstige Rechtsvorschriften
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (14)
- § 1 Begriffsbestimmung
- § 2 Dienstgrad
- § 3 Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältn
- § 3a Sicherheitsüberprüfung auf Grund einer Beorderung oder bei Heranziehun
- § 4 Reservewehrdienstverhältnis
- § 5 Begründung und Beginn des Reservewehrdienstverhältnisses; Beförderunge
- § 6 Diensteid
- § 7 Sachmittel und Entschädigungen
- § 8 Aktivierung für eine Dienstleistung nach § 60 des Soldatengesetzes
- § 9 Zuziehung zu dienstlichen Veranstaltungen
- § 10 Benachteiligungsverbot
- § 11 Versorgung
- § 12 Beendigungsgründe
- § 13 Entlassung
Das G wurde als Artikel 3 des G v. 21.7.2012 I 1583 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 18 Abs. 1 dieses G am 26.7.2012 in Kraft getreten.
010Abschnitt 1Allgemeines
§ 1Begriffsbestimmung
Reservistinnen und Reservisten sind 1.frühere Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr, die ihren Dienstgrad nicht verloren haben, sowie2.sonstige Personen, die auf Grund einer vom Bund angenommenen Verpflichtung zu einer Wehrdienstleistung nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes herangezogen werden können.
§ 2Dienstgrad
§ 3Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses
§ 3aSicherheitsüberprüfung auf Grund einer Beorderung oder bei Heranziehung zu einer Dienstleistung mit oder ohne vorherige Beorderung
020Abschnitt 2Reservewehrdienstverhältnis
§ 4Reservewehrdienstverhältnis
Reservistinnen und Reservisten, die sich freiwillig verpflichtet haben, ehrenamtlich eine Funktion in der Reserveorganisation der Bundeswehr wahrzunehmen, können längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, in ein Wehrdienstverhältnis nach diesem Gesetz (Reservewehrdienstverhältnis) berufen werden. Die Regelungen des Soldatengesetzes und des Wehrpflichtgesetzes zur Begründung anderer Wehrdienstverhältnisse bleiben im Übrigen unberührt, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
§ 5Begründung und Beginn des Reservewehrdienstverhältnisses; Beförderungen
§ 6Diensteid
Bei der Berufung in ein Reservewehrdienstverhältnis ist ein Diensteid nach § 9 Absatz 1 des Soldatengesetzes zu leisten.
§ 7Sachmittel und Entschädigungen
§ 8Aktivierung für eine Dienstleistung nach § 60 des Soldatengesetzes
§ 9Zuziehung zu dienstlichen Veranstaltungen
Soldatinnen und Soldaten im Reservewehrdienstverhältnis können entsprechend § 81 des Soldatengesetzes zu dienstlichen Veranstaltungen zugezogen werden. § 1 Absatz 6 des Wehrsoldgesetzes gilt entsprechend.
§ 10Benachteiligungsverbot
Für die in ein Reservewehrdienstverhältnis Berufenen gelten die §§ 5 und 9 Absatz 7 des Arbeitsplatzschutzgesetzes entsprechend.
§ 11Versorgung
Erleidet eine Soldatin oder ein Soldat im Reservewehrdienstverhältnis bei der Verrichtung des Wehrdienstes eine gesundheitliche Schädigung, richtet sich die Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz und dem Soldatenentschädigungsgesetz.
§ 12Beendigungsgründe
Ein Reservewehrdienstverhältnis endet 1.mit dem Ablauf der Zeit, für welche das Reservewehrdienstverhältnis begründet worden ist,2.durch Umwandlung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit, eines Soldaten auf Zeit, einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten,3.im Spannungs- und Verteidigungsfall durch Heranziehung oder Einberufung zu einem unbefristeten Wehrdienst,4.durch den Verlust der Rechtsstellung einer Soldatin oder eines Soldaten im Reservewehrdienstverhältnis entsprechend § 48 des Soldatengesetzes oder5.durch Entlassung nach § 13.