Gesetz über die Statistik der Verdienste und Arbeitskosten
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Durchführung einer Bundesstatistik über Arbeitsverdienste und die Struktur der Arbeitskosten, um wirtschafts- und sozialpolitische Entscheidungen zu unterstützen und Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Union zu erfüllen.
Für wen: Personen des öffentlichen und privaten Rechts, wie Unternehmen, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, die Beschäftigte haben; Räumlich getrennte Teile dieser juristischen Personen, wie Haupt- und Zweigniederlassungen sowie Betriebe.
Fristen:
- Die Erhebung der Arbeitsverdienste wird ab 2022 monatlich durchgeführt.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Sozialversicherung
- Paragraphen
- 11
- Gerichtsentscheidungen
- 1
- Am häufigsten zitierte Vorschriften
- § 3 (1)
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Erhebung von Arbeitsverdiensten.
- Die Erhebung der Struktur der Arbeitskosten.
- Die Durchführung einer Verdienstverlaufsstatistik.
- Die Auskunftspflicht für diese Erhebungen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen des öffentlichen und privaten Rechts, wie Unternehmen, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, die Beschäftigte haben.
- Räumlich getrennte Teile dieser juristischen Personen, wie Haupt- und Zweigniederlassungen sowie Betriebe.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Erhebung der Arbeitsverdienste wird ab 2022 monatlich durchgeführt.
- Die Erhebung der Arbeitsverdienste umfasst höchstens 58.000 Erhebungseinheiten.
- Die Erhebung der Struktur der Arbeitskosten findet alle vier Jahre statt und betrifft höchstens 34.000 Erhebungseinheiten.
- Es besteht eine Auskunftspflicht für die Erhebungen, außer für Existenzgründer unter bestimmten Bedingungen (z.B. im Gründungsjahr oder bei Umsätzen unter 800.000 Euro in den beiden Folgejahren).
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
Sozialversicherung
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (11)
- § 1 Zwecke der Verdienststatistik
- § 2 Art der Erhebungen, Stichprobenauswahl, Erhebungseinheiten
- § 3
- § 4 Erhebung der Arbeitsverdienste
- § 5 Erhebung der Struktur der Arbeitskosten
- § 6 Verdienstverlaufsstatistik
- § 7 Hilfsmerkmale
- § 8 Auskunftspflicht
- § 9 Übermittlung von Einzelangaben
- § 10 Verordnungsermächtigung
- § 11 Übergangsregelung
§ 1Zwecke der Verdienststatistik
Für Zwecke wirtschafts- und sozialpolitischer Planungsentscheidungen, insbesondere zur regelmäßigen Evaluierung des gesetzlichen Mindestlohns, sowie zur Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Union wird eine Bundesstatistik der Arbeitsverdienste und der Struktur der Arbeitskosten durchgeführt.
§ 2Art der Erhebungen, Stichprobenauswahl, Erhebungseinheiten
§ 3
(weggefallen)
§ 4Erhebung der Arbeitsverdienste
§ 5Erhebung der Struktur der Arbeitskosten
§ 6Verdienstverlaufsstatistik
§ 7Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale der Erhebung sind: 1.Name und Anschrift der Erhebungseinheit,2.Name und Kontaktdaten der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,3.Personalnummern der in die Erhebung nach § 4 einbezogenen Beschäftigten oder, wenn keine Personalnummern vorliegen, eindeutige, im Zeitverlauf gleichbleibende Ordnungsnummern der Beschäftigten.
§ 8Auskunftspflicht
§ 9Übermittlung von Einzelangaben
Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen an die obersten Bundes- und Landesbehörden für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
§ 10Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1.Erhebungen oder die Erhebung einzelner Erhebungsmerkmale auszusetzen, die Untergliederung von Erhebungsmerkmalen zu verändern, die Periodizität von Erhebungen zu verlängern, Berichtszeiträume zu verschieben sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken,2.einzelne neue Erhebungsmerkmale zu den in § 2 genannten Erhebungen einzuführen, wenn dies zum Zweck dieses Gesetzes erforderlich ist und es sich nicht um personenbezogene Daten handelt; werden Erhebungsmerkmale eingeführt, die nicht zur Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Union erforderlich sind, so ist durch die gleichzeitige Aussetzung der Erhebung anderer Erhebungsmerkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs zu vermeiden.
§ 11Übergangsregelung
Die Erhebung der Arbeitsverdienste wird für die vier Berichtsquartale des Jahres 2021 auf der Grundlage des § 3 in der bis zum
- Dezember 2020 geltenden Fassung, die Erhebung der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden für das Berichtsjahr 2020 auf der Grundlage des § 5 Absatz 1 Nummer 4 in der bis zum
- Dezember 2020 geltenden Fassung durchgeführt.