Verordnung über das automatisierte Verfahren zur Auskunft über Kundendaten nach § 112 des Telekommunikationsgesetzes
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt das automatisierte Verfahren, mit dem bestimmte Telekommunikationsanbieter Auskünfte über Kundendaten an die Bundesnetzagentur übermitteln müssen, wenn diese von berechtigten Stellen angefordert werden. Sie legt fest, wie diese Anfragen gestellt werden dürfen und welche Daten dabei übermittelt werden müssen.
Für wen: Erbringer von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, die Rufnummern vergeben und mehr als 10.000 Teilnehmer haben (Verpflichtete); Die Bundesnetzagentur als zentrale Stelle für die Abwicklung der Anfragen.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- IT-Recht und Datenschutz
- Paragraphen
- 11
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Art und Weise, wie Anfragen für Kundendaten im automatisierten Verfahren gestellt werden können (personen-, nummern- oder anschriftenbasiert).
- Welche Angaben ein Ersuchen enthalten muss, um gültig zu sein.
- Die Übermittlung von Kundendaten durch Telekommunikationsanbieter an die Bundesnetzagentur.
- Sicherheitsanforderungen für die Datenübermittlung und die Übertragungswege.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Erbringer von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, die Rufnummern vergeben und mehr als 10.000 Teilnehmer haben (Verpflichtete).
- Die Bundesnetzagentur als zentrale Stelle für die Abwicklung der Anfragen.
Was sind die Eckpunkte?
- Ersuchen dürfen nicht ausschließlich selbsttätig von einem IT-System erzeugt werden.
- Bei einem personenbasierten Ersuchen können Platzhalter („?”, „[ ]”, „*”) für unbekannte Zeichen verwendet werden, aber nicht als einziges Zeichen in einer Angabe.
- Eine phonetische Suche ist bei unterschiedlichen Schreibweisen von Personen-, Straßen- oder Ortsnamen möglich, darf aber nicht gleichzeitig mit einer Platzhaltersuche verwendet werden.
- Wenn bei bestimmten Ersuchen mehr als 40 Anschlussinhaber ermittelt werden, teilt der Verpflichtete der Bundesnetzagentur ausschließlich die Anzahl der gefundenen Datensätze mit.
IT-Recht und Datenschutz
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (11)
- § 1 Anwendungsbereich, Verpflichtete
- § 2 Ersuchen
- § 3 Personenbasiertes Ersuchen
- § 4 Nummernbasiertes Ersuchen
- § 5 Anschriftenbasiertes Ersuchen
- § 6 Abfrage der Daten
- § 7 Datenübermittlung durch den Verpflichteten
- § 8 Datenübermittlung durch die Bundesnetzagentur
- § 9 Sicherheitsanforderungen
- § 10 Evaluierung
- § 11 Inkrafttreten
(+++ Textnachweis ab: 21.6.2017 +++)(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Notifizierung gemäß der EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) +++)
EingangsformelAuf Grund des § 112 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes vom
- Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- November 2016 (BGBl. I S. 2473) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
- August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
- Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie dem Bundesministerium der Verteidigung:
§ 1Anwendungsbereich, Verpflichtete
Diese Verordnung gilt für diejenigen Erbringer von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, die dabei Rufnummern vergeben und mehr als 10 000 Teilnehmer haben (Verpflichtete).
§ 2Ersuchen
§ 3Personenbasiertes Ersuchen
§ 4Nummernbasiertes Ersuchen
Ein nummernbasiertes Ersuchen muss neben den Angaben nach § 2 Absatz 1 die vollständige Rufnummer enthalten. Die Rufnummer muss mit vorangestellter internationaler Länderkennung und einer nationalen Ortsnetz- oder Dienstekennzahl angegeben werden. Das nummernbasierte Ersuchen kann zusätzlich das Datum eines ermittlungsrelevanten Stichtags oder die Angabe des ermittlungsrelevanten Zeitraums enthalten.
§ 5Anschriftenbasiertes Ersuchen
Wenn es zur Ermittlung von Rufnummern zu einer bestimmten Anschrift erforderlich ist, kann auch ein anschriftenbasiertes Ersuchen erfolgen. Das Ersuchen muss neben den Angaben nach § 2 Absatz 1 folgende zusätzliche Angaben enthalten: 1.die Straße und die Hausnummer oder das Postfach,2.die Postleitzahl und3.den Ort.Das anschriftenbasierte Ersuchen kann zusätzlich das Datum eines ermittlungsrelevanten Stichtags oder die Angabe des ermittlungsrelevanten Zeitraums enthalten.
§ 6Abfrage der Daten
§ 7Datenübermittlung durch den Verpflichteten
§ 8Datenübermittlung durch die Bundesnetzagentur
Die Bundesnetzagentur leitet die erhaltenen Antworten als Ergebnis an die ersuchende Stelle weiter. Die ersuchende Stelle soll ihre Empfangseinrichtungen jederzeit zum Empfang von Daten bereithalten.
§ 9Sicherheitsanforderungen
§ 10Evaluierung
§ 11Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.