Gesetz zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Übernahme von Beamten und Arbeitnehmern der ehemaligen Bundesanstalt für Flugsicherung in das Luftfahrt-Bundesamt und deren Tätigkeit in der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH. Es legt auch besondere Altersgrenzen und Ruhegehaltsregelungen für bestimmte Beamte fest.
Was es regelt
- Die Überführung von Personal der Bundesanstalt für Flugsicherung zum Luftfahrt-Bundesamt.
- Die Fortgeltung von Zulagen- und Entschädigungsregelungen für dieses Personal.
- Besondere Altersgrenzen und Ruhegehaltsregelungen für Beamte im Flugverkehrskontrolldienst.
- Die Anerkennung von Qualifikationen für Personen, die Flugsicherungsaufgaben erfüllt haben.
Wen es betrifft
- Beamte und Arbeitnehmer, die zuvor bei der Bundesanstalt für Flugsicherung beschäftigt waren.
- Das Luftfahrt-Bundesamt und die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH.
Eckpunkte
- Beamte und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung werden Beamte und Arbeitnehmer des Luftfahrt-Bundesamtes und nehmen Aufgaben in der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH wahr.
- Bestehende Zulagen- und Entschädigungsregelungen für Mitarbeiter der Bundesanstalt für Flugsicherung gelten über den 31. Dezember 1994 hinaus weiter, wenn sie in den gleichen Funktionen verwendet werden.
- Für Beamte des gehobenen Flugverkehrskontrolldienstes und in Aufsichtsfunktionen des Flugverkehrskontrolldienstes bildet das vollendete 55. Lebensjahr die Altersgrenze.
- Das Ruhegehalt für diese Beamten kann bei Eintritt in den Ruhestand mit Vollendung des 55. Lebensjahres um 9,375 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erhöht werden.
Gesetzestext
Gesetz zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für FlugsicherungStand
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1993 +++)
§ 1
- März 1974 (BGBl. I S. 774), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
- Juli 1990 (BGBl. I S. 1451), nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für die Gewährung einer Aufwandsentschädigung für Betriebspersonal der Bundesanstalt für Flugsicherung und die entsprechenden tarifrechtlichen Regelungen, wie sie bis zum Zeitpunkt der Aufhebung des Gesetzes über die Bundesanstalt für Flugsicherung gegolten haben, auch über den
- Dezember 1994 hinaus anzuwenden, wenn sie in bei der Bundesanstalt für Flugsicherung ausgeübten Funktionen weiter verwendet werden.
§ 2
- Lebensjahres 9,375 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Die Erhöhung vermindert sich bei einem Beamten, der mehr als zwei Jahre nach Vollendung des
- Lebensjahres in den Ruhestand versetzt wird, in dem Umfang, in dem sich der Ruhegehaltssatz durch Dienstzeiten, die über das
- Lebensjahr hinausgehen, nach § 14 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes erhöht. In den Fällen des Satzes 2 findet § 13 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes keine Anwendung. Das Ruhegehalt darf fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen.
- Januar 1989 bis
- Dezember 1994 erhalten Beamte des gehobenen Flugverkehrskontrolldienstes den Ausgleich gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes bereits mit Erreichen der Altersgrenze nach Absatz 1, wenn ihr Eintritt in den Ruhestand wegen dringender dienstlicher Rücksichten zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des Luftverkehrs hinausgeschoben worden ist.
- Lebensjahr vollendet haben, findet § 2 dieses Gesetzes in der Fassung vom
- Juli 1992 (BGBl. I S. 1370, 1376) weiterhin entsprechende Anwendung. § 69c Abs. 4 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.
§ 2a(1) Ein in § 1 Abs.
1 bezeichneter Beamter des mittleren oder des gehobenen Dienstes des Luftfahrt-Bundesamtes kann bis zum
- Dezember 1998 auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn 1.sein Arbeitsplatz auf Grund einer Umstrukturierungsmaßnahme ersatzlos entfällt,2.er das
- Lebensjahr vollendet hat und3.eine anderweitige Verwendung des Beamten in dem in § 31b des Luftverkehrsgesetzes bezeichneten Flugsicherungsunternehmen oder einer anderen Verwaltung nicht möglich oder nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht zumutbar ist.
§ 3Personen, die die DFS Deutsche Flugsicherung Gmb
H von der Bundesanstalt für Flugsicherung übernommen hat und die als Bedienstete der Bundesanstalt für Flugsicherung Flugsicherungsaufgaben erfüllt haben, bedürfen keiner Erlaubnis im Sinne des § 4 Abs. 5 LuftVG in der Fassung des Luftverkehrsgesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370). Dasselbe gilt für andere Personen, die bereits bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben aus dem Bereich der Flugsicherung betraut waren.
§ 4(1) Die in § 1 Abs.
1 genannten Beschäftigten gelten im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes als Beschäftigte der Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt; § 14 Absatz 2 Satz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes findet keine Anwendung.
§ 5Gegenüber den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Beschäftigten hat die DFS Deutsche Flugsicherung Gmb
H Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse im unmittelbaren Zusammenhang mit den Tätigkeiten einzelner Beschäftigter vor Ort, für deren Durchführung die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH die Verantwortung trägt. Die Geschäftsführung und von dieser benannte Beschäftigte der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH üben insoweit Vorgesetztenbefugnisse aus. Die Dienstvorgesetztenbefugnisse nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes liegen bei der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt. Die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH unterstützt die Leiterin oder den Leiter der Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt bei der Wahrnehmung der Dienstvorgesetztenbefugnisse. Dazu hat sie insbesondere alle notwendigen Auskünfte zu erteilen.