Gesetz zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der E
Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands zu und regelt die Umsetzung dieses Vertrages. Es ermöglicht die Anpassung und Fortführung von Rechtsvorschriften in verschiedenen Bereichen im Zuge der deutschen Einheit.
Was es regelt
- Die Zustimmung zum Einigungsvertrag und den dazugehörigen Urkunden.
- Die Ermächtigung der Bundesregierung, Anpassungen und Ausführungsvorschriften für Verträge im Bereich der sozialen Sicherheit zu erlassen.
- Die vorübergehende Regelung der Anwendung völkerrechtlicher Verträge der Deutschen Demokratischen Republik im Bereich der sozialen Sicherheit.
- Die Anpassung von Europäischem Gemeinschaftsrecht und Bundesrecht im Beitrittsgebiet.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik (bzw. das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet).
- Versicherungsträger und andere Stellen im Bereich der sozialen Sicherheit.
Eckpunkte
- Dem Einigungsvertrag vom 31. August 1990 und der Vereinbarung vom 18. September 1990 wird zugestimmt.
- Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Anpassungen und Ausführungsvorschriften für Verträge der Bundesrepublik Deutschland im Bereich der sozialen Sicherheit erlassen, insbesondere zu Zuständigkeiten, Verwaltungsverfahren und Kostenerstattungen.
- Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung die weitere Anwendung völkerrechtlicher Verträge der Deutschen Demokratischen Republik im Bereich der sozialen Sicherheit vorübergehend regeln.
- Die Bundesregierung ist ermächtigt, die Anwendung von Europäischem Gemeinschaftsrecht und Bundesrecht im Beitrittsgebiet zeitweise aufzuschieben, zu erleichtern und anzupassen.
Gesetzestext
Gesetz zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertragsgesetz - un
(+++ Textnachweis ab: 29. 9.1990 +++)
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:
Art 1Zustimmung zum Vertrag
Dem in Berlin am
- August 1990 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands einschließlich des Protokolls und der Anlagen I bis III sowie der in Bonn und Berlin am
- September 1990 unterzeichneten Vereinbarung wird zugestimmt. Der Vertrag und die vorgenannten weiteren Urkunden sowie die dazu gehörige Vereinbarung werden nachstehend veröffentlicht.
Art 2Verordnungsermächtigung (Verträge der Bundesrepublik Deutschland im Bereich der sozialen Sicherheit)
Art 3Verordnungsermächtigung (Verträge der Deutschen Demokratischen Republik im Bereich der sozialen Sicherheit)
Art 4Verordnungsermächtigung (EG-Recht und EG-bedingtes Recht)
Art 5Verordnungsermächtigung (Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche)
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom
- Juli 1990 (Gesetzblatt der DDR Teil I, Nr. 44, S. 718) in der Fassung der
- Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom
- August 1990 (Gesetzblatt der DDR Teil I, Nr. 56, S. 1260) mit dem Ziel zu ändern oder zu ergänzen, die Anmeldung bisher nicht erfaßter Vermögenswerte zu ermöglichen, das Anmeldeverfahren teilweise oder insgesamt zu vereinfachen und die Anmeldefrist zu ändern.
Art 6Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang, Aufhebung und Änderung von Verwaltungsvorschriften
Art 7Neufassung der durch den Vertrag geänderten Gesetze
Der jeweils zuständige Bundesminister kann den Wortlaut eines durch den Vertrag geänderten Gesetzes in der am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes oder der am Tage des Inkrafttretens der Änderung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Art 8Änderung des Gesetzes über die Statistik des Warenverkehrs mit der Deutschen Demokratischen Republik und Berlin (Ost)
Das Gesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit der Deutschen Demokratischen Republik und Berlin (Ost) vom
- Juni 1978 (BGBl. I S. 751), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Zustimmungsgesetzes zum Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom
- Juni 1990 (BGBl. II S. 518) wird umbenannt in "Gesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet" und wie folgt geändert:1.§ 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:"Über den Warenwert zwischen dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und dem anderen Teil des Bundesgebietes wird eine Bundesstatistik durchgeführt."2.§ 2 wird wie folgt gefaßt:"Die Statistik erfaßt die Waren, die aus dem Teil des Bundesgebietes, in dem das Grundgesetz bereits vor dem Wirksamwerden des Beitritts galt, in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet sowie die Waren, die aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in den anderen Teil des Bundesgebietes verbracht werden."3.In § 2a treten an die Stelle der Worte "mit der Deutschen Demokratischen Republik einschl. Berlin (Ost)" die Worte "mit dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet".4.Nach § 2c wird folgender § 2d eingefügt:"§ 2dDie Finanzbehörden übermitteln dem Statistischen Bundesamt für die Durchführung der Statistik auf Anforderung Name und Anschrift der Unternehmen und Betriebe, die Waren in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet liefern oder aus diesem Gebiet beziehen, solange und soweit solche Anschriften bei der Durchführung der Steuergesetze anfallen."5.In § 3 werden die Worte "die Deutsche Demokratische Republik einschl. Berlin (Ost)" und "der Deutschen Demokratischen Republik einschl. Berlin (Ost)" durch die Worte "das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet" und "dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet" ersetzt.6.§ 5 wird wie folgt gefaßt:"Dieses Gesetz tritt zum
- Dezember 1995 außer Kraft." Art. 8 Kursivdruck: Änderungsvorschrift
Art 9Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.