Gesetz über den Schutz der Truppen des Nordatlantikpaktes durch das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz erweitert die Anwendung deutscher Straf- und Bußgeldvorschriften, um die nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes und ihre in Deutschland stationierten Truppen zu schützen. Es passt bestehende Gesetze an, um Handlungen gegen diese Staaten und Truppen strafbar zu machen.
Für wen: Personen, die Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begehen, die sich gegen nichtdeutsche NATO-Vertragsstaaten oder deren in Deutschland stationierte Truppen richten; Die obersten militärischen Dienststellen der in Deutschland stationierten Truppen der betroffenen Vertragsstaaten oder die Leiter ihrer diplomatischen Vertretungen.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Anwendung von Strafvorschriften des Strafgesetzbuches zum Schutz der nichtdeutschen NATO-Vertragsstaaten und ihrer Truppen.
- Die Anwendung von Bußgeldvorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zum Schutz dieser Truppen.
- Die Anwendung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung bei Straftaten gegen diese Vertragsstaaten.
- Die Bedingungen für die Strafverfolgung und Einstellung von Verfahren bei bestimmten Delikten.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen, die Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begehen, die sich gegen nichtdeutsche NATO-Vertragsstaaten oder deren in Deutschland stationierte Truppen richten.
- Die obersten militärischen Dienststellen der in Deutschland stationierten Truppen der betroffenen Vertragsstaaten oder die Leiter ihrer diplomatischen Vertretungen.
Was sind die Eckpunkte?
- Militärische Geheimnisse der Vertragsstaaten werden wie Staatsgeheimnisse der Bundesrepublik Deutschland behandelt.
- Die Absicht, einen Vertragsstaat oder seine Truppen zu benachteiligen, ersetzt die Absicht, die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen, in bestimmten Fällen.
- Die Gefahr eines schweren Nachteils für die Sicherheit eines Vertragsstaates oder seiner Truppen ersetzt die Gefahr für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland.
- Strafverfolgung ist nur zulässig, wenn die oberste militärische Dienststelle der Truppen oder der Leiter ihrer diplomatischen Vertretung dies erklärt oder ein Strafverlangen stellt.
Strafrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
StrÄndG 4NTSG1957-06-11BGBl I1957, 597NATO-Truppen-SchutzgesetzGesetz über den Schutz der Truppen des Nordatlantikpaktes durch das Straf- und OrdnungswidrigkeitenrechtNeufNeugefasst durch Bek. v. 27.3.2008 I 490;Standzuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 23.5.2017 I 1226(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1975 +++) Überschrift: Bezeichnung idF d. Art. 48 Nr. 1 G v. 23.11.2007 I 2614 mWv 30.11.2007; Kurzbezeichnung u. Abkürzung eingef. durch Art. 48 Nr. 1 G v. 23.11.2007 I 2614 mWv 30.11.2007 StrÄndG 4NTSG§ 1Anwendung von Strafvorschriften zum Schutz der Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes(1) Zum Schutz der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes und ihrer in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen gelten die §§ 93 bis 97 und 98 bis 100 in Verbindung mit den §§ 101 und 101a des Strafgesetzbuches mit folgender Maßgabe: 1.Den Staatsgeheimnissen im Sinne des § 93 des Strafgesetzbuches entsprechen militärische Geheimnisse der Vertragsstaaten. Militärische Geheimnisse im Sinne dieser Vorschrift sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, welche die Verteidigung betreffen und von einer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes befindlichen Dienststelle eines Vertragsstaates mit Rücksicht auf dessen Sicherheit oder die Sicherheit seiner in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen geheim gehalten werden.
Ausgenommen sind Gegenstände, über deren Geheimhaltung zu bestimmen Angelegenheit der Bundesrepublik Deutschland ist, sowie Nachrichten darüber.2.In den Fällen des § 94 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches tritt an die Stelle der Absicht, die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen, die Absicht, den betroffenen Vertragsstaat oder seine in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen zu benachteiligen.3.In den Fällen der §§ 94 bis 97 des Strafgesetzbuches tritt an die Stelle der Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland die Gefahr eines schweren Nachteils für die Sicherheit des betroffenen Vertragsstaates oder seiner in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen.4.In den Fällen des § 99 des Strafgesetzbuches tritt an die Stelle der gegen die Bundesrepublik Deutschland ausgeübten geheimdienstlichen Tätigkeit eine gegen den betroffenen Vertragsstaat oder seine in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen ausgeübte geheimdienstliche Tätigkeit.5.In den Fällen des § 100 des Strafgesetzbuches tritt an die Stelle der Bundesrepublik Deutschland der betroffene Vertragsstaat.6.In den Fällen der §§ 94 bis 97 des Strafgesetzbuches ist die Strafverfolgung nur zulässig, wenn die oberste militärische Dienststelle der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen des betroffenen Vertragsstaates oder der Leiter ihrer diplomatischen Vertretung erklärt, dass die Wahrung des Geheimnisses für die Sicherheit des Vertragsstaates oder seiner in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen zur Zeit der Tat erforderlich war.7.An die Stelle der Ermächtigung der Bundesregierung nach § 97 Abs. 3 des Strafgesetzbuches tritt das Strafverlangen der obersten militärischen Dienststelle der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen des betroffenen Vertragsstaates oder des Leiters ihrer diplomatischen Vertretung.
StrÄndG 4NTSG§ 2Anwendung von Bußgeldvorschriften zum Schutz der Vertragsstaaten des NordatlantikpaktesZum Schutz der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich zur Zeit der Tat im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, sind folgende Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit den in den Nummern 1 bis 3 bestimmten Besonderheiten anzuwenden: 1.§ 111 auf Taten gegenüber einem zuständigen Soldaten oder zuständigen Beamten dieser Truppen;2.§ 113 auf öffentliche Ansammlungen, die gegen Soldaten, Beamte oder von ihnen zur Unterstützung zugezogene Bedienstete dieser Truppen gerichtet sind;3.§ 114 auf das Betreten von militärischen Einrichtungen und Anlagen eines Vertragsstaates sowie von Örtlichkeiten, die aus Sicherheitsgründen zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben dieser Truppen gesperrt sind.
StrÄndG 4NTSG§ 3Anwendung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes bei Straftaten gegen die Vertragsstaaten des NordatlantikpaktesFür die Anwendung der Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die gerichtliche Zuständigkeit und die Übernahme, Abgabe oder Überweisung der Untersuchung, Verhandlung und Entscheidung in Strafsachen stehen die in § 1 genannten Straftaten den ihnen entsprechenden Verstößen gegen Vorschriften des Strafgesetzbuches gleich.
StrÄndG 4NTSG§ 4Anwendung von Vorschriften der Strafprozessordnung bei Straftaten gegen die Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes(1) Hat ein Strafverfahren Straftaten nach § 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit den §§ 94 bis 100, 109f oder 109g des Strafgesetzbuches zum Gegenstand, so gilt § 153d der Strafprozessordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass das Absehen von der Verfolgung oder die Einstellung des Verfahrens zulässig ist, 1.wenn der Täter nach der Tat, bevor ihm deren Entdeckung bekannt geworden ist, dazu beigetragen hat, eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder des betroffenen Vertragsstaates abzuwenden, oder wenn er einen solchen Beitrag dadurch geleistet hat, dass er nach der Tat sein mit ihr zusammenhängendes Wissen über verräterische Bestrebungen offenbart hat, oder2.soweit die Durchführung des Verfahrens über die in der Tat selbst liegende Gefährdung hinaus die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder des betroffenen Vertragsstaates beeinträchtigen würde.