Einführungsgesetz zur Abgabenordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Einführung der Abgabenordnung und passt verschiedene Bundesgesetze in Bereichen wie Finanzwesen, Verwaltung, Rechtspflege, Zivil- und Strafrecht, Verteidigungsrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung, Post- und Fernmeldewesen sowie Verkehrswesen an. Es enthält auch Übergangsvorschriften für die Anwendung der neuen Regelungen.
Für wen: Personen und Unternehmen, die von Änderungen in den Bereichen Finanzwesen, Verwaltung, Rechtspflege, Zivil- und Strafrecht, Verteidigungsrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung, Post- und Fernmeldewesen sowie Verkehrswesen betroffen sind; Betreiber von Mineralgewinnungsrechten.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- Gerichtsentscheidungen
- 25
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Änderung von Gesetzen im Finanzwesen (Artikel 1 bis 38).
- Anpassung weiterer Bundesgesetze in verschiedenen Rechtsgebieten (Artikel 39 bis 96).
- Übergangsvorschriften für laufende Verfahren und Fristen (Artikel 97).
- Regelungen zur Hauptfeststellung der Einheitswerte von Mineralgewinnungsrechten.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen und Unternehmen, die von Änderungen in den Bereichen Finanzwesen, Verwaltung, Rechtspflege, Zivil- und Strafrecht, Verteidigungsrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung, Post- und Fernmeldewesen sowie Verkehrswesen betroffen sind.
- Betreiber von Mineralgewinnungsrechten.
Was sind die Eckpunkte?
- Die nächste Hauptfeststellung der Einheitswerte für Mineralgewinnungsrechte findet auf den 1. Januar 1977 statt (Hauptfeststellung 1977).
- Die Einheitswerte für Mineralgewinnungsrechte, denen die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1977 zugrunde liegen, sind erstmals anzuwenden bei der Feststellung von Einheitswerten der gewerblichen Betriebe auf den 1. Januar 1977 und bei der Festsetzung von Steuern, bei denen die Steuer nach dem 31. Dezember 1976 entsteht.
- Verfahren, die am 1. Januar 1977 anhängig sind, werden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu Ende geführt, sofern nichts anderes bestimmt ist.
- Fristen, deren Lauf vor dem 1. Januar 1977 begonnen hat, werden nach den bisherigen Vorschriften berechnet, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
Strafrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
AOEG 1977000-Inhaltsübersicht Artikel Erster Abschnitt Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzwesens 1 bis 38 Zweiter Abschnitt Anpassung weiterer Bundesgesetze
- Titel Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Rechts der Verwaltung 39 bis 52
- Titel Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Rechtspflege, des Zivilrechts und des Strafrechts 53 bis 57
- Titel Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Verteidigungsrechts 58
- Titel Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts 59 bis 81
- Titel Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, der Sozialversicherung und der Kriegsopferversorgung 82 bis 90
- Titel Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens sowie des Verkehrswesens 91 bis 94
- Titel Änderung anderer Gesetze 95
- Titel Außerkrafttreten von Vorschriften 96 Dritter Abschnitt Schlußvorschriften 97 bis 102 AOEG 1977010Erster AbschnittÄnderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzwesens AOEG 1977010010Art 1 bis 6 AOEG 1977010070Art 7Hauptfeststellung der Einheitswerte der Mineralgewinnungsrechte
- Januar 1977 zugrunde liegen, sind erstmals anzuwenden bei der Feststellung von Einheitswerten der gewerblichen Betriebe auf den
- Januar 1977 und bei der Festsetzung von Steuern, bei denen die Steuer nach dem
- Dezember 1976 entsteht.
AOEG 1977010080Art 8 bis 38 AOEG 1977020Zweiter AbschnittAnpassung weiterer Bundesgesetze AOEG 1977020390Art 39 bis 96 AOEG 1977030Dritter AbschnittSchlußvorschriften
Art 97
Übergangsvorschriften
Art 97§ 1Begonnene Verfahren
- Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) können mit Wirkung für den Veranlagungszeitraum 2010 erlassen werden, sofern die dem Bundesrat zugeleitete Rechtsverordnung vor dem
- Januar 2011 als Bundesratsdrucksache veröffentlicht worden ist. Rechtsverordnungen, die dem Bundesrat nach diesem Zeitpunkt zugeleitet werden, können bestimmen, dass sie ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der in § 2 Absatz 2 der Abgabenordnung genannten und nach dem
- Dezember 2010 geschlossenen Konsultationsvereinbarung im Bundessteuerblatt gelten.
- Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) geänderten Vorschriften sind auf alle am
- Juli 2014 anhängigen Verfahren anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 122 Absatz 7 Satz 1 und § 183 Absatz 4 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom
- Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) gelten für alle nach dem
- Juli 2014 erlassenen Verwaltungsakte. § 15 und § 263 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom
- Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) sind ab dem
- Juli 2014 anzuwenden.
- Juni 2017 (BGBl. I S. 1682) geänderten oder eingefügten Vorschriften der Abgabenordnung sind auf alle am
- Juni 2017 anhängigen Verfahren anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 30a der Abgabenordnung in der am
- Juni 2017 geltenden Fassung ist ab dem
- Juni 2017 auch auf Sachverhalte, die vor diesem Zeitpunkt verwirklicht worden sind, nicht mehr anzuwenden.
- Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geänderten Vorschriften der Abgabenordnung sind auf alle am
- Dezember 2019 anhängigen Verfahren anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
- Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist vorbehaltlich des Satzes 2 erstmals für nach dem
- Dezember 2020 verwirklichte Sachverhalte anzuwenden. § 93a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 27 des Gesetzes vom
- Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist für im Kalenderjahr 2020 verwirklichte Sachverhalte anzuwenden, soweit eine Mitteilungspflicht nach der Mitteilungsverordnung nach dem
- Januar 2020 begründet wurde. § 93a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 27 des Gesetzes vom
- Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist ab dem
- Januar 2021 anzuwenden.
- Januar 2025 geltenden Fassung sind auf alle Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem
- Dezember 2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereit gestellt werden.
Art 97§ 1aSteuerlich unschädliche Betätigungen
- Juli 2004 (BGBl. I S. 1753) ist ab dem
- Januar 2001 anzuwenden.
Art 97§ 1bSteuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
- Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850) ist ab dem
- Januar 2000 anzuwenden.
Art 97§ 1cKrankenhäuser
- Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) ist ab dem
- Januar 1996 anzuwenden. Für Krankenhäuser, die mit Wirkung zum
- Januar 1995 Fallpauschalen und Sonderentgelte nach § 11 Abs. 1 und 2 der Bundespflegesatzverordnung vom
- September 1994 (BGBl. I S. 2750) angewandt haben, ist § 67 Abs. 1 der Abgabenordnung in der Fassung des in Satz 1 bezeichneten Gesetzes ab dem
- Januar 1995 anzuwenden.
- Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist ab dem
- Januar 2003 anzuwenden.
Art 97§ 1dSteuerbegünstigte Zwecke
- Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332) sind ab
- Januar 2007 anzuwenden.
- Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist ab dem
- Januar 2009 anzuwenden.
- Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist ab dem
- Januar 2011 anzuwenden. § 55 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und § 58 Nummer 1 bis 4 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom
- Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) sind auch für vor diesem Zeitraum beginnende Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit Steuerfestsetzungen noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.
Art 97§ 1eZweckbetriebe
- Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850) ist mit Wirkung vom
- Januar 2000 anzuwenden. Die Vorschrift ist auch für vor diesem Zeitraum beginnende Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit Steuerfestsetzungen noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.
- April 2004 (BGBl. I S. 606) ist ab dem
- Januar 2003 anzuwenden. § 68 Nr. 3 Buchstabe c der Abgabenordnung ist auch für vor diesem Zeitraum beginnende Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit Steuerfestsetzungen noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.
Art 97§ 1fSatzung
- Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) gilt für alle staatlich beaufsichtigten Stiftungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet werden. § 62 der Abgabenordnung in der am
- Dezember 2008 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden auf Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts, bei den von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verwalteten unselbständigen Stiftungen und bei geistlichen Genossenschaften (Orden, Kongregationen), die vor dem
- Januar 2009 errichtet wurden.
- Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist auf Körperschaften, die nach dem
- Dezember 2008 gegründet werden, sowie auf Satzungsänderungen bestehender Körperschaften, die nach dem
- Dezember 2008 wirksam werden, anzuwenden.
Art 97§ 2Fristen
Fristen, deren Lauf vor dem
- Januar 1977 begonnen hat, werden nach den bisherigen Vorschriften berechnet, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Lauf einer Frist nur deshalb nicht vor dem
- Januar 1977 begonnen hat, weil der Beginn der Frist nach § 84 der Reichsabgabenordnung hinausgeschoben worden ist.
Art 97§ 3Grunderwerbsteuer, Feuerschutzsteuer
Art 97§ 4Mitteilungsverordnung§ 7 Abs.
2 Satz 1 der Mitteilungsverordnung vom
- September 1993 (BGBl. I S. 1554) in der Fassung des Artikels 25 des Gesetzes vom
- Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals auf im Kalenderjahr 2002 geleistete Zahlungen anzuwenden.
Art 97§ 5Zeitpunkt der Einführung des steuerlichen Identifikationsmerkmals
Art 97§ 5aIdentifikationsnummer und Wirtschafts-Identifikationsnummer
- Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist ab dem Tag anzuwenden, an dem das Bundesministerium des Innern und für Heimat nach Artikel 22 Satz 3 des Gesetzes vom
- März 2021 (BGBl. I S. 591) im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach Artikel 3 des Gesetzes vom
- März 2021 (BGBl. I S. 591) vorliegen. Für Identifikationsnummern nach § 139b der Abgabenordnung, die vom Bundeszentralamt für Steuern vor diesem Tag bereits zugeteilt wurden und für die durch die Meldebehörden vergebenen vorläufigen Bearbeitungsmerkmale wird das Datum nach § 139b Absatz 6 Satz 1 Nummer 11 der Abgabenordnung dem Bundeszentralamt für Steuern von den Meldebehörden im Rahmen einer Bestandsdatenlieferung einmalig mitgeteilt.
Art 97§ 6Zahlungszeitpunkt bei Scheckzahlung§ 224 Abs.
2 Nr. 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom
- Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) gilt erstmals, wenn ein Scheck nach dem
- Dezember 2006 bei der Finanzbehörde eingegangen ist.
Art 97
§ 7Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten§ 42 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom
- Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist ab dem
- Januar 2008 für Kalenderjahre, die nach dem
- Dezember 2007 beginnen, anzuwenden. Für Kalenderjahre, die vor dem
- Januar 2008 liegen, ist § 42 der Abgabenordnung in der am
- Dezember 2007 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Art 97§ 8Verspätungszuschlag
- Dezember 1976 einzureichen sind; eine Verlängerung der Steuererklärungsfrist ist hierbei nicht zu berücksichtigen. Im übrigen gilt § 168 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung mit der Maßgabe, daß ein nach dem
- Dezember 1976 festgesetzter Verspätungszuschlag höchstens zehntausend Deutsche Mark betragen darf.
- Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals auf Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem
- Dezember 1999 einzureichen sind; eine Verlängerung der Steuererklärungsfrist ist hierbei nicht zu berücksichtigen.
- Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals auf Steuererklärungen anzuwenden, die Steuern betreffen, die nach dem
- Dezember 2001 entstehen.
- Januar 2017 geltenden Fassung ist vorbehaltlich des Satzes 4 erstmals auf Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem
- Dezember 2018 einzureichen sind. Eine Verlängerung der Steuererklärungsfrist ist hierbei nicht zu berücksichtigen. § 152 der Abgabenordnung in der am
- Dezember 2016 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden auf 1.Steuererklärungen, die vor dem
- Januar 2019 einzureichen sind, und2.Umsatzsteuererklärungen für den kürzeren Besteuerungszeitraum nach § 18 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres 2018 endet.Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung einen abweichenden erstmaligen Anwendungszeitpunkt zu bestimmen, wenn bis zum
- Juni 2018 erkennbar ist, dass die technischen oder organisatorischen Voraussetzungen für eine Anwendung des § 152 der Abgabenordnung in der am
- Januar 2017 geltenden Fassung noch nicht erfüllt sind.
- Dezember 2020 geltenden Fassung ist auf Versicherung- und Feuerschutzsteuer erstmals anzuwenden, soweit diese nach dem
- Dezember 2020 anzumelden ist. Hinsichtlich anderer Steuern ist § 152 Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 8 Satz 1 der Abgabenordnung in der am
- Dezember 2020 geltenden Fassung in allen offenen Fällen anzuwenden.
Art 97§ 9Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten
- Dezember 1976 ein Verwaltungsakt aufgehoben oder geändert wird. Dies gilt auch dann, wenn der aufzuhebende oder zu ändernde Verwaltungsakt vor dem
- Januar 1977 erlassen worden ist. Auf vorläufige Steuerbescheide nach § 100 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung ist § 165 Abs. 2 der Abgabenordnung, auf Steuerbescheide nach § 100 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung und § 28 des Erbschaftsteuergesetzes in der vor dem
- Januar 1974 geltenden Fassung ist § 164 Abs. 2 und 3 der Abgabenordnung anzuwenden.
- Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436) gilt weiter, soweit Tatsachen oder Beweismittel vor dem
- Januar 1994 nachträglich bekanntgeworden sind.
- Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) ist erstmals anzuwenden, wenn die Bescheinigung oder Bestätigung nach dem
- Oktober 2004 vorgelegt oder erteilt wird. § 175 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung in der in Satz 1 genannten Fassung ist nicht für die Bescheinigung der anrechenbaren Körperschaftsteuer bei verdeckten Gewinnausschüttungen anzuwenden.
- Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem
- Dezember 2016 erlassen worden sind.
- Dezember 2019 gemäß § 20a des Lebenspartnerschaftsgesetzes in eine Ehe umgewandelt, sind § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 sowie § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden, soweit die Ehegatten bis zum
- Dezember 2020 den Erlass, die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zur nachträglichen Berücksichtigung an eine Ehe anknüpfender und bislang nicht berücksichtigter Rechtsfolgen beantragt haben.
Art 97§ 9aAbsehen von Steuerfestsetzung, Abrundung
- Dezember 1980 (BGBl. I S. 2255) in der Fassung des Artikels 26 des Gesetzes vom
- Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) sind auf Steuern anzuwenden, die nach dem
- Dezember 2001 entstehen. Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Kleinbetragsverordnung in der bis zum
- Dezember 2001 geltenden Fassung vorbehaltlich des Absatzes 2 weiter anwendbar.
- Dezember 1980 (BGBl. I S. 2255) in der bis zum
- Dezember 2001 geltenden Fassung ist auf Zinsen letztmals anzuwenden, wenn die Zinsen vor dem
- Januar 2002 festgesetzt werden.
- Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790, 1805) in der am
- Januar 2017 geltenden Fassung sind auf Steuern anzuwenden, die nach dem
- Dezember 2016 entstehen. Für Steuern, die vor dem
- Januar 2017 entstehen, sind die Vorschriften der Kleinbetragsverordnung in der am
- Dezember 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Art 97§ 10Festsetzungsverjährung
- Januar 1987 stattgefunden haben, beginnt der nach § 171 Abs. 4 Satz 3 der Abgabenordnung zu berechnende Zeitraum am
- Januar 1987.
- Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) gilt für die Energiesteuer auf Erdgas für alle am
- Dezember 2010 noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen.
- Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) gilt für alle am
- Juni 2013 noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen.
- Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) gilt für alle am
- Dezember 2014 noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen.
- Dezember 2014 (BGBl. I S. 2415) gilt für alle nach dem
- Dezember 2014 beginnenden Festsetzungsfristen.
- Januar 2017 geltenden Fassung gilt für alle am
- Dezember 2016 noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen.
- Juni 2017 geltenden Fassung gilt für alle nach dem
- Dezember 2017 beginnenden Festsetzungsfristen.
Art 97§ 10aErklärungspflicht
- November 2011 (BGBl. I S. 2131) ist erstmals für Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem
- Dezember 2010 beginnen.
- Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) ist erstmals für Feststellungszeiträume anzuwenden, die nach dem
- Dezember 2010 beginnen.
- November 2011 (BGBl. I S. 2131) ist erstmals für Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem
- Dezember 2009 beginnen.
- Januar 2017 geltenden Fassung sind erstmals anzuwenden für Besteuerungszeiträume, die nach dem
- Dezember 2017 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die nach dem
- Dezember 2017 liegen. § 150 Absatz 7 der Abgabenordnung in der am
- Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden für Besteuerungszeiträume, die nach dem
- Dezember 2016 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die nach dem
- Dezember 2016 liegen. § 8 Absatz 4 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
- Dezember 2022 geltenden Fassung ist auf Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem
- Dezember 2022 abgegeben werden.
Art 97§ 10b
Gesonderte Feststellungen§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, Abs. 4 und Abs. 5 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 26 des Gesetzes vom
- Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) ist erstmals auf Feststellungszeiträume anzuwenden, die nach dem
- Dezember 1994 beginnen. § 180 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
- Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) ist erstmals auf Feststellungszeiträume anzuwenden, die nach dem
- Dezember 2014 beginnen. § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 181 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4, § 182 Absatz 2 Satz 1 und § 183a Absatz 4 der Abgabenordnung in der am
- Januar 2025 geltenden Fassung sind erstmals auf Feststellungszeitpunkte nach dem
- Dezember 2024 anzuwenden.
Art 97§ 10c
Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags§ 184 Absatz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
- Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) ist auch für nach dem
- Dezember 2014 getroffene Maßnahmen nach § 163 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung anzuwenden, die Besteuerungszeiträume betreffen, die vor dem
- Januar 2015 abgelaufen sind.
Art 97§ 11Haftung
- Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden, wenn der haftungsbegründende Tatbestand nach dem
- Dezember 2016 verwirklicht worden ist.
- Dezember 2019 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden, wenn der haftungsbegründende Tatbestand nach dem
- Dezember 2019 verwirklicht worden ist. Haftungsbegründender Tatbestand im Sinne des Satzes 1 ist die Entstehung der Steuerschuld oder des Anspruchs auf Erstattung einer Steuervergütung.
Art 97§ 11a
InsolvenzverfahrenIn einem Insolvenzverfahren, das nach dem
- Dezember 1998 beantragt wird, gelten § 75 Abs. 2, § 171 Abs. 12 und 13, § 231 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 251 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, §§ 266, 282 Abs. 2 und § 284 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom
- Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836) sowie § 251 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom
- Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) auch für Rechtsverhältnisse und Rechte, die vor dem
- Januar 1999 begründet worden sind. Auf Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsverfahren, die vor dem
- Januar 1999 beantragt worden sind, und deren Wirkungen sind weiter die bisherigen gesetzlichen Vorschriften anzuwenden; gleiches gilt für Anschlußkonkursverfahren, bei denen der dem Verfahren vorausgehende Vergleichsantrag vor dem
- Januar 1999 gestellt worden ist.
Art 97§ 11b
Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens§ 191 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom
- Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist mit Wirkung vom
- Januar 1999 anzuwenden. § 20 Abs. 2 Satz 2 des Anfechtungsgesetzes vom
- Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Erlass eines Duldungsbescheides vor dem
- Januar 1999 der gerichtlichen Geltendmachung vor dem
- Januar 1999 gleichsteht.
Art 97§ 12Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung
Die Vorschriften der Abgabenordnung über verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung (§§ 204 bis 207) sind anzuwenden, wenn die Schlußbesprechung nach dem
- Dezember 1976 stattfindet oder, falls eine solche nicht erforderlich ist, wenn dem Steuerpflichtigen der Prüfungsbericht nach dem
- Dezember 1976 zugegangen ist.
Art 97§ 13Sicherungsgeld
Die Vorschriften des § 203 der Reichsabgabenordnung sind auch nach dem
- Dezember 1976 anzuwenden, soweit die dort genannten besonderen Bedingungen vor dem
- Januar 1977 nicht eingehalten wurden. Auf die Verwaltungsakte, die ein Sicherungsgeld festsetzen, ist § 100 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung nicht anzuwenden.
Art 97§ 13a
Änderung widerstreitender Abrechnungsbescheide und Anrechnungsverfügungen§ 218 Absatz 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
- Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) gilt ab dem
- Dezember 2014 auch für Abrechnungsbescheide und Anrechnungsverfügungen, die vor dem
- Dezember 2014 erlassen worden sind.
Art 97§ 14Zahlungsverjährung
- Juni 2017 geltenden Fassung gelten für alle am
- Juni 2017 noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen.
- Dezember 2022 geltenden Fassung gelten für alle am
- Dezember 2022 noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen.
- März 2024 geltenden Fassung gilt für alle am
- März 2024 noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen.
Art 97§ 15Zinsen
- Dezember 1976 nach den Vorschriften der Abgabenordnung. Aussetzungszinsen entstehen nach § 237 der Abgabenordnung in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 auch, soweit der Zinslauf vor dem
- Januar 1987 begonnen hat.
- Juli 1988 (BGBl. I S. 1093) und Artikel 9 des Wohnungsbauförderungsgesetzes vom
- Dezember 1989 (BGBl. I S. 2408) gelten für alle Steuern, die nach dem
- Dezember 1988 entstehen.
- Juni 1994 (BGBl. I S. 1395) gilt in allen Fällen, in denen Zinsen nach dem
- Dezember 1993 festgesetzt werden.
- Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) gilt in allen Fällen, in denen der Verlust nach dem
- Dezember 1995 entstanden oder das rückwirkende Ereignis nach dem
- Dezember 1995 eingetreten ist.
- Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) gilt für alle Steuern, die nach dem
- Dezember 1993 entstehen.
- Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) gilt in allen Fällen, in denen Zinsen nach dem
- Dezember 2001 festgesetzt werden.
- November 2011 (BGBl. I S. 2131) gilt für alle Steuern, die nach dem
- Dezember 2009 entstehen.
- Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf Feststellungszeiträume anzuwenden, die nach dem
- Dezember 2016 beginnen. § 239 Absatz 4 der Abgabenordnung in der am
- Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf Zinsbescheide anzuwenden, die nach dem
- Dezember 2016 erlassen worden sind.
- Juli 2022 (BGBl. I S. 1142) gelten in allen Fällen, in denen Zinsen nach dem
- Juli 2022 festgesetzt werden.
- Juli 2022 (BGBl. I S. 1142) sind vorbehaltlich des § 176 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung und des Absatzes 16 in allen am
- Juli 2022 anhängigen Verfahren anzuwenden. Bei Anwendung des § 233a Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz der Abgabenordnung ist für die Minderung von Nachzahlungszinsen der Zinssatz maßgeblich, der bei der ursprünglichen Festsetzung der Nachzahlungszinsen zugrunde gelegt wurde. § 176 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung ist dabei mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zinsen, die sich aufgrund der Neuberechnung bisher festgesetzter Zinsen nach den Sätzen 1 und 2 ergeben, die vor Anwendung der Neuberechnung festgesetzten Zinsen nicht übersteigen dürfen.
- Juli 2022 (BGBl. I S. 1142) gilt in allen Fällen, in denen die Festsetzungsfrist am
- Juli 2022 noch nicht abgelaufen ist.
- Juli 2022 erlassene Zinsfestsetzungen nach § 233a der Abgabenordnung für Verzinsungszeiträume ab dem
- Januar 2019 entsprechend anzuwenden, solange die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Anwendung des § 238 Absatz 1a der Abgabenordnung in der am
- Juli 2022 geltenden Fassung noch nicht vorliegen.
- März 2024 geltenden Fassung gilt für alle Haftungsansprüche, die nach dem
- Dezember 2024 entstehen.
- Dezember 2024 geltenden Fassung gelten für alle Haftungsansprüche, die nach dem
- Dezember 2024 entstehen.
Art 97§ 16Säumniszuschläge
- Dezember 1980 gilt für die Anwendung des § 240 der Abgabenordnung bei den Finanzämtern, die von den obersten Finanzbehörden der Länder dazu bestimmt sind, Rationalisierungsversuche im Erhebungsverfahren durchzuführen, folgendes: 1.Abweichend von § 240 Abs. 1 der Abgabenordnung tritt bei der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer, der Vermögensteuer, der Grundsteuer, der Vermögensabgabe, der Kreditgewinnabgabe und der Umsatzsteuer für die Verwirkung des Säumniszuschlages an die Stelle des Fälligkeitstages jeweils der auf diesen folgende
- eines Monats. § 240 Abs. 3 der Abgabenordnung gilt nicht. 2.Werden bei derselben Steuerart innerhalb eines Jahres Zahlungen wiederholt nach Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet, so kann der Säumniszuschlag vom Ablauf des Fälligkeitstags an erhoben werden; dabei bleibt § 240 Abs. 3 der Abgabenordnung unberührt. 3.Für die Berechnung des Säumniszuschlags wird der rückständige Betrag jeder Steuerart zusammengerechnet und auf volle hundert Deutsche Mark nach unten abgerundet.
- Juni 1993 (BGBl. I S. 944) ist erstmals auf Säumniszuschläge anzuwenden, die nach dem
- Dezember 1993 verwirkt werden.
- Juni 1998 (BGBl. I S. 1496) ist erstmals auf Säumniszuschläge anzuwenden, die nach dem
- Juli 1998 entstehen.
- Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) gilt erstmals für Säumniszuschläge, die nach dem
- Dezember 2001 entstehen.
- Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) gilt erstmals, wenn die Steuer, die zurückzuzahlende Steuervergütung oder die Haftungsschuld nach dem
- Dezember 2003 fällig geworden ist.
Art 97§ 17Angabe des Schuldgrunds
Für die Anwendung des § 260 der Abgabenordnung auf Ansprüche, die bis zum 31. Dezember 1980 entstanden sind, gilt folgendes: Hat die Vollstreckungsbehörde den Vollstreckungsschuldner durch Kontoauszüge über Entstehung, Fälligkeit und Tilgung seiner Schulden fortlaufend unterrichtet, so genügt es, wenn die Vollstreckungsbehörde die Art der Abgabe und die Höhe des beizutreibenden Betrags angibt und auf den Kontoauszug Bezug nimmt, der den Rückstand ausweist.
Art 97§ 17a
Kosten der VollstreckungDie Höhe der Gebühren und Auslagen im Vollstreckungsverfahren richtet sich nach dem Recht, das in dem Zeitpunkt gilt, in dem der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenordnung die Entstehung der Gebühr oder der Auslage knüpft.
Art 97§ 17b
Eidesstattliche Versicherung§ 284 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 2 Abs. 11 Nr. 1 Buchstabe a des Zweiten Gesetzes zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039) gelten nicht für Verfahren, in denen der Vollziehungsbeamte die Vollstreckung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes versucht hat.
Art 97§ 17c
Pfändung fortlaufender Bezüge§ 313 Abs. 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 2 Abs. 11 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039) gilt nicht für Arbeits- und Dienstverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beendet waren.
Art 97§ 17d
Zwangsgeld§ 329 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom
- Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) gilt in allen Fällen, in denen ein Zwangsgeld nach dem
- Dezember 1999 angedroht wird.
Art 97§ 17eAufteilung einer Gesamtschuld bei Ehegatten oder Lebenspartnern
- Januar 2017 geltenden Fassung ist ab dem
- Januar 2017 anzuwenden. § 279 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung in der am
- Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf Aufteilungsbescheide anzuwenden, die nach dem
- Dezember 2016 erlassen worden sind; § 8 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.
Art 97§ 18Außergerichtliche Rechtsbehelfe
- Januar 1977 wirksam geworden ist, bestimmt sich die Zulässigkeit des außergerichtlichen Rechtsbehelfs nach den bisherigen Vorschriften; ist über den Rechtsbehelf nach dem
- Dezember 1976 zu entscheiden, richten sich die Art des außergerichtlichen Rechtsbehelfs sowie das weitere Verfahren nach den neuen Vorschriften.
- Dezember 1976 ist eine Gebühr für einen außergerichtlichen Rechtsbehelf nur noch dann festzusetzen, wenn die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Gebühr nach § 256 der Reichsabgabenordnung bereits vor dem
- Januar 1977 eingetreten waren.
- Januar 1996 wirksam geworden ist, bestimmt sich die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs nach den bis zum
- Dezember 1995 geltenden Vorschriften der Abgabenordnung. Ist über den Rechtsbehelf nach dem
- Dezember 1995 zu entscheiden, richten sich die Art des außergerichtlichen Rechtsbehelfs sowie das weitere Verfahren nach den ab
- Januar 1996 geltenden Vorschriften der Abgabenordnung.
- Juni 1994 (BGBl. I S. 1395) ist auf berichtigende Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem
- Dezember 1995 bekanntgegeben werden.
Art 97§ 18aErledigung von Massenrechtsbehelfen und Massenanträgen
- Januar 1995 eingelegten Einspruch die Verfassungswidrigkeit von Normen des Steuerrechts gerügt, derentwegen eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aussteht, gilt der Einspruch im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidungsformel im Bundesgesetzblatt (§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) ohne Einspruchsentscheidung als zurückgewiesen, soweit er nach dem Ausgang des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht als unbegründet abzuweisen wäre. Abweichend von § 47 Abs. 1 und § 55 der Finanzgerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Satz
- Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn der Einspruch unzulässig ist.
- Dezember 2003 anhängigen Einspruch die Verfassungswidrigkeit der für Veranlagungszeiträume vor 2000 geltenden Regelungen des Einkommensteuergesetzes über die Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten gerügt, gilt der Einspruch mit Wirkung vom
- Januar 2004 ohne Einspruchsentscheidung insoweit als zurückgewiesen; dies gilt auch, wenn der Einspruch unzulässig ist. Abweichend von § 47 Abs. 1 und § 55 der Finanzgerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf des
- Dezember
- Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit in der angefochtenen Steuerfestsetzung die Kinderbetreuungskosten um die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes gekürzt worden sind.
- Dezember 2003 anhängigen und außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellten Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung die Verfassungswidrigkeit der für Veranlagungszeiträume vor 2000 geltenden Regelungen des Einkommensteuergesetzes über die Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten gerügt, gilt der Antrag mit Wirkung vom
- Januar 2004 insoweit als zurückgewiesen; dies gilt auch, wenn der Antrag unzulässig ist. Abweichend von § 355 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung endet die Frist für einen Einspruch gegen die Zurückweisung des Antrags mit Ablauf des
- Dezember
- Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit in der Steuerfestsetzung, deren Aufhebung oder Änderung beantragt wurde, die Kinderbetreuungskosten um die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes gekürzt worden sind.
- Dezember 2003 anhängigen Einspruch die Verfassungswidrigkeit der für Veranlagungszeiträume vor 2002 geltenden Regelungen des Einkommensteuergesetzes über die Abziehbarkeit eines Haushaltsfreibetrages gerügt, gilt der Einspruch mit Wirkung vom
- Januar 2004 ohne Einspruchsentscheidung insoweit als zurückgewiesen; dies gilt auch, wenn der Einspruch unzulässig ist. Abweichend von § 47 Abs. 1 und § 55 der Finanzgerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf des
- Dezember 2004.
- Dezember 2003 anhängigen und außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellten Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung die Verfassungswidrigkeit der für Veranlagungszeiträume vor 2002 geltenden Regelungen des Einkommensteuergesetzes über die Abziehbarkeit eines Haushaltsfreibetrages gerügt, gilt der Antrag mit Wirkung vom
- Januar 2004 insoweit als zurückgewiesen; dies gilt auch, wenn der Antrag unzulässig ist. Abweichend von § 355 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung endet die Frist für einen Einspruch gegen die Zurückweisung des Antrags mit Ablauf des
- Dezember 2004.
- Dezember 2003 anhängigen Einspruch die Verfassungswidrigkeit der für die Veranlagungszeiträume 1983 bis 1995 geltenden Regelungen des Einkommensteuergesetzes über die Abziehbarkeit eines Kinderfreibetrages gerügt, gilt der Einspruch mit Wirkung vom
- Januar 2005 ohne Einspruchsentscheidung insoweit als zurückgewiesen, soweit nicht der Einspruchsführer nach dem
- Dezember 2003 und vor dem
- Januar 2005 ausdrücklich eine Entscheidung beantragt. Der Antrag auf Entscheidung ist schriftlich bei dem für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt zu stellen. Ist nach Einspruchseinlegung ein anderes Finanzamt zuständig geworden, kann der Antrag auf Entscheidung fristwahrend auch bei dem Finanzamt gestellt werden, das den angefochtenen Steuerbescheid erlassen hat; Artikel 97a § 1 Abs. 1 bleibt unberührt. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn der Einspruch unzulässig ist. Gilt nach Satz 1 der Einspruch als zurückgewiesen, endet abweichend von § 47 Abs. 1 und § 55 der Finanzgerichtsordnung die Klagefrist mit Ablauf des
- Dezember
- Satz 1 gilt nicht, soweit eine Neufestsetzung nach § 53 des Einkommensteuergesetzes von der Frage abhängig ist, ob bei der nach dieser Regelung gebotenen Steuerfreistellung auf den Jahressockelbetrag des Kindergeldes oder auf das dem Steuerpflichtigen tatsächlich zustehende Kindergeld abzustellen ist.
- Dezember 2003 anhängigen und außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellten Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung die Verfassungswidrigkeit der für die Veranlagungszeiträume 1983 bis 1995 geltenden Regelungen des Einkommensteuergesetzes über die Abziehbarkeit eines Kinderfreibetrages gerügt, gilt der Antrag mit Wirkung vom
- Januar 2005 insoweit als zurückgewiesen, soweit nicht der Steuerpflichtige nach dem
- Dezember 2003 und vor dem
- Januar 2005 ausdrücklich eine Entscheidung beantragt. Der Antrag auf Entscheidung ist schriftlich bei dem für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt zu stellen. Ist nach Erlass des Steuerbescheides ein anderes Finanzamt zuständig geworden, kann der Antrag auf Entscheidung fristwahrend auch bei dem Finanzamt gestellt werden, das den Steuerbescheid erlassen hat, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird;
Artikel 97a § 1 Abs. 1 bleibt unberührt. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn der Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung unzulässig ist. Gilt nach Satz 1 der Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung als zurückgewiesen, endet abweichend von § 355 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung die Frist für einen Einspruch gegen die Zurückweisung des Antrags mit Ablauf des
- Dezember
- Satz 1 gilt nicht, soweit eine Neufestsetzung nach § 53 des Einkommensteuergesetzes von der Frage abhängig ist, ob bei der nach dieser Regelung gebotenen Steuerfreistellung auf den Jahressockelbetrag des Kindergeldes oder auf das dem Steuerpflichtigen tatsächlich zustehende Kindergeld abzustellen ist.
- Dezember 2006 anhängigen Einspruch gegen die Entscheidung über die Festsetzung von Kindergeld nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes die Verfassungswidrigkeit der für die Jahre 1996 bis 2000 geltenden Regelungen zur Höhe des Kindergeldes gerügt, gilt der Einspruch mit Wirkung vom
- Januar 2007 ohne Einspruchsentscheidung insoweit als zurückgewiesen; dies gilt auch, wenn der Einspruch unzulässig ist. Abweichend von § 47 Abs. 1 und § 55 der Finanzgerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf des
- Dezember 2007.
- Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) gelten auch, soweit Aufhebungs- oder Änderungsanträge oder Einsprüche vor dem
- Dezember 2006 gestellt oder eingelegt wurden und die Allgemeinverfügung nach dem
- Dezember 2006 im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird.
Art 97§ 18b
Zuständigkeit für Klagen nach § 32i Absatz 2 der Abgabenordnung§ 32i Absatz 5 Satz 2 der Abgabenordnung in der am
- Dezember 2022 geltenden Fassung ist auf alle nach dem
- Dezember 2022 anhängig gewordenen Klagen anzuwenden.
Art 97§ 19Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
- Januar 2016 geltenden Fassung ist auf Umsätze der Kalenderjahre anzuwenden, die nach dem
- Dezember 2015 beginnen. Eine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht ergeht nicht, wenn die Voraussetzungen des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung in der am
- Dezember 2015 geltenden Fassung für Kalenderjahre, die vor dem
- Januar 2016 liegen, erfüllt sind, jedoch im Kalenderjahr 2015 die Voraussetzungen des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung in der am
- Januar 2016 geltenden Fassung nicht erfüllt sind.
- Dezember 2015 geltenden Fassung für Kalenderjahre, die vor dem
- Januar 2016 liegen, erfüllt sind, jedoch im Kalenderjahr 2015 die Voraussetzungen des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 der Abgabenordnung in der am
- Januar 2016 geltenden Fassung nicht erfüllt sind.
- März 2024 geltenden Fassung ist auf Umsätze der Kalenderjahre anzuwenden, die nach dem
- Dezember 2023 beginnen. Eine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht ergeht nicht, wenn die Voraussetzungen des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung in der am
- Dezember 2023 geltenden Fassung für Kalenderjahre, die vor dem
- Januar 2024 liegen, erfüllt sind, jedoch im Kalenderjahr 2023 die Voraussetzungen des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung in der am
- März 2024 geltenden Fassung nicht erfüllt sind.
- März 2024 geltenden Fassung ist auf Gewinne der Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem
- Dezember 2023 beginnen. Eine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht ergeht nicht, wenn die Voraussetzungen des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 der Abgabenordnung in der am
- Dezember 2023 geltenden Fassung für Kalenderjahre, die vor dem
- Januar 2024 liegen, erfüllt sind, jedoch im Kalenderjahr 2023 die Voraussetzungen des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 der Abgabenordnung in der am
- März 2024 geltenden Fassung nicht erfüllt sind.
Art 97§ 19aAufbewahrungsfristen
- Dezember 1998 (BGBl. I S. 3816) gilt erstmals für Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist nach § 147 Abs. 3 der Abgabenordnung in der bis zum
- Dezember 1998 geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist. § 147 Absatz 3 Satz 3 und 4 der Abgabenordnung in der am
- Januar 2017 geltenden Fassung gilt für alle Lieferscheine, deren Aufbewahrungsfrist nach § 147 Absatz 3 der Abgabenordnung in der bis zum
- Dezember 2016 geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist.
- Januar 2025 geltenden Fassung gilt vorbehaltlich des Absatzes 3 erstmals für alle Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist nach § 147 Absatz 3 der Abgabenordnung in der bis einschließlich
- Dezember 2024 geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist.
Art 97§ 19bZugriff auf datenverarbeitungsgestützte Buchführungssysteme
- November 2019 (BGBl. I S. 1746) gilt für aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtige Daten, deren Aufbewahrungsfrist bis zum
- Januar 2020 noch nicht abgelaufen ist.
Art 97§ 20Verweisungserfordernis bei Blankettvorschriften
Die in § 381 Abs. 1, § 382 Abs. 1 der Abgabenordnung vorgeschriebene Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Vorschriften der dort genannten Gesetze und Rechtsverordnungen vor dem 1. Oktober 1968 erlassen sind.
Art 97§ 21Steueranmeldungen in Euro
Für Besteuerungszeiträume nach dem
- Dezember 1998 und vor dem
- Januar 2002 ist § 168 der Abgabenordnung mit folgender Maßgabe anzuwenden: Wird eine Steueranmeldung nach einem vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bestimmten Vordruck in Euro abgegeben, gilt die Steuer als zu dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs in Deutscher Mark berechnet. Betrifft die Anmeldung eine von Bundesfinanzbehörden verwaltete Steuer, ist bei der Bestimmung des Vordrucks das Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nicht erforderlich.
Art 97§ 22Mitwirkungspflichten der Beteiligten; Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
- Mai 2003 (BGBl. I S. 660) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem
- Dezember 2002 beginnen. § 162 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom
- Mai 2003 (BGBl. I S. 660) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem
- Dezember 2003 beginnen, frühestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung im Sinne des § 90 Abs. 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom
- Mai 2003 (BGBl. I S. 660). Gehören zu den Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 90 Abs. 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 16.
Mai 2003 (BGBl. I S. 660) Dauerschuldverhältnisse, die als außergewöhnliche Geschäftsvorfälle im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom
- Mai 2003 (BGBl. I S. 660) anzusehen sind und die vor Beginn der in Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsjahre begründet wurden und bei Beginn dieser Wirtschaftsjahre noch bestehen, sind die Aufzeichnungen der sie betreffenden wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung im Sinne des § 90 Abs. 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom
- Mai 2003 (BGBl. I S. 660) zu erstellen. § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung in der am 24.
Dezember 2016 geltenden Fassung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen.
- Juni 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem
- Dezember 2017 beginnen.
- Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem
- Dezember 2021 beginnen.
Art 97
§ 23Verfolgungsverjährung§ 376 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) gilt für alle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen.
Art 97§ 24Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung
Bei Selbstanzeigen nach § 371 der Abgabenordnung, die bis zum 28. April 2011 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind, ist § 371 der Abgabenordnung in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Umfang der gegenüber der zuständigen Finanzbehörde berichtigten, ergänzten oder nachgeholten Angaben Straffreiheit eintritt. Das Gleiche gilt im Fall der leichtfertigen Steuerverkürzung für die Anwendung des § 378 Absatz 3 der Abgabenordnung.
Art 97§ 25Erteilung einer verbindlichen Auskunft
- November 2011 (BGBl. I S. 2131) ist erstmals auf Anträge anzuwenden, die nach dem
- November 2011 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind.
- Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf nach dem
- Dezember 2016 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangene Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft anzuwenden. § 89 Absatz 3 Satz 2 in der am
- Juli 2016 geltenden Fassung ist erstmals auf nach dem
- Juli 2016 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangene Anträge auf Erteilung einer einheitlichen verbindlichen Auskunft anzuwenden.
Art 97§ 26Kontenabrufmöglichkeit und Kontenwahrheit
- Juni 2017 geltenden Fassung ist ab dem
- Januar 2018 anzuwenden. Bis zum
- Dezember 2017 ist § 93 Absatz 7 der Abgabenordnung in der am
- Juni 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
- Juni 2017 geltenden Fassung sind ab dem
- Januar 2020 anzuwenden. Bis zum
- Dezember 2019 ist § 93 Absatz 7 Satz 2 Halbsatz 1 sowie § 93b Absatz 2 der Abgabenordnung in der am
- Juni 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
- Juni 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf nach dem
- Dezember 2017 begründete Geschäftsbeziehungen anzuwenden.
- Juni 2017 geltenden Fassung, die vor dem
- Januar 2018 begründet worden sind und am
- Januar 2018 noch bestehen, gilt Folgendes: 1.Kreditinstitute haben bis zum
- Dezember 2019 für den Kontoinhaber, jeden anderen Verfügungsberechtigten und jeden wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes a)die Adresse,b)bei natürlichen Personen das Geburtsdatum sowiec)die in § 154 Absatz 2a Satz 1 der Abgabenordnung in der am
- Juni 2017 geltenden Fassung genannten Datenin den Aufzeichnungen nach § 154 Absatz 2 bis 2c der Abgabenordnung in der am
- Juni 2017 geltenden Fassung und in dem nach § 93b Absatz 1 und 1a der Abgabenordnung in der am 25.
Juni 2017 geltenden Fassung zu führenden Dateisystem zu erfassen. § 154 Absatz 2a Satz 3 der Abgabenordnung in der am
- Juni 2017 geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden.2.Teilen der Vertragspartner oder gegebenenfalls für ihn handelnde Personen dem Kreditinstitut die nach § 154 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung in der am
- Juni 2017 geltenden Fassung zu erfassende Identifikationsnummer einer betroffenen Person bis zum
- Dezember 2019 nicht mit und hat das Kreditinstitut die Identifikationsnummer dieser Person auch nicht aus anderem Anlass rechtmäßig erfasst, hat es sie bis zum
- Juni 2020 in einem maschinellen Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern zu erfragen. § 154 Absatz 2b Satz 2 und 3 der Abgabenordnung in der am 25.
Juni 2017 geltenden Fassung gilt entsprechend.3.Soweit das Kreditinstitut die nach § 154 Absatz 2a der Abgabenordnung in der am
- Juni 2017 geltenden Fassung zu erhebenden Daten auf Grund unzureichender Mitwirkung des Vertragspartners und gegebenenfalls für ihn handelnder Personen bis zum
- Juni 2020 nicht ermitteln kann, hat es dies auf dem Konto festzuhalten. In diesem Fall hat das Kreditinstitut dem Bundeszentralamt für Steuern die betroffenen Konten sowie die hierzu nach § 154 Absatz 2 der Abgabenordnung in der am
- Juni 2017 geltenden Fassung erhobenen Daten bis zum
- September 2020 mitzuteilen.4.§ 154 Absatz 2d der Abgabenordnung in der am
- Juni 2017 geltenden Fassung bleibt unberührt.
Art 97§ 27Elektronische Datenübermittlung an Finanzbehörden
- Januar 2017 geltenden Fassung sind erstmals anzuwenden, wenn Daten nach dem
- Dezember 2016 auf Grund gesetzlicher Vorschriften nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über amtlich bestimmte Schnittstellen an Finanzbehörden zu übermitteln sind oder freiwillig übermittelt werden. Für Daten im Sinne des Satzes 1, die vor dem
- Januar 2017 zu übermitteln sind oder freiwillig übermittelt werden, sind § 150 Absatz 6 und 7 der Abgabenordnung und die Vorschriften der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung in der jeweils am
- Dezember 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
- Januar 2017 geltenden Fassung sind erstmals anzuwenden, wenn steuerliche Daten eines Steuerpflichtigen für Besteuerungszeiträume nach 2016 oder Besteuerungszeitpunkte nach dem
- Dezember 2016 auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten als mitteilungspflichtiger Stelle elektronisch an Finanzbehörden zu übermitteln sind.
- Juni 2017 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden, wenn Daten im Sinne des § 93c der Abgabenordnung der Finanzbehörde nach dem
- Juni 2017 zugehen.
- Dezember 2024 geltenden Fassung ist erstmals auf Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem
- Dezember 2024 erlassen worden sind.
Art 97§ 28Elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten
- Januar 2017 geltenden Fassung sind erstmals auf Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem
- Dezember 2016 erlassen worden sind. § 8 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.
- Januar 2026 geltenden Fassung sind erstmals auf Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem
- Dezember 2025 erlassen worden sind. Abweichend von Satz 1 ist § 122a Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der am
- Januar 2026 geltenden Fassung erstmalig auf Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem
- Dezember 2026 erlassen worden sind.
Art 97
§ 29Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen§ 163 der Abgabenordnung in der am
- Januar 2017 geltenden Fassung ist für nach dem
- Dezember 2016 getroffene Billigkeitsmaßnahmen auch dann anzuwenden, wenn sie Besteuerungszeiträume oder Besteuerungszeitpunkte betreffen, die vor dem
- Januar 2017 abgelaufen oder eingetreten sind.
Art 97§ 30Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme
- Dezember 2016 geltenden Fassung sowie § 379 Absatz 5 und 6 der Abgabenordnung in der am
- Juni 2017 geltenden Fassung sind erstmals für Kalenderjahre nach Ablauf des
- Dezember 2019 anzuwenden. Die Mitteilung nach § 146a Absatz 4 der Abgabenordnung in der am
- Dezember 2016 geltenden Fassung ist für elektronische Aufzeichnungssysteme, die der Steuerpflichtige vor dem
- Januar 2020 angeschafft hat, bis zum
- Januar 2020 zu erstatten.
- Dezember 2016 geltenden Fassung ist nach Ablauf des
- Dezember 2017 anzuwenden. § 146b Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung ist in der am
- Dezember 2016 geltenden Fassung vor dem
- Januar 2020 mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Datenübermittlung über die einheitliche Schnittstelle verlangt werden kann oder dass diese auf einem maschinell auswertbaren Datenträger nach den Vorgaben der einheitlichen Schnittstelle zur Verfügung gestellt werden muss. § 146b Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der am
- Dezember 2016 geltenden Fassung ist erstmals für Kalenderjahre nach Ablauf des
- Dezember 2019 anzuwenden.
- November 2010 und vor dem
- Januar 2020 angeschafft, die den Anforderungen des BMF-Schreibens vom
- November 2010 (BStBl. I S. 1342) entsprechen und die bauartbedingt nicht aufrüstbar sind, so dass sie die Anforderungen des § 146a der Abgabenordnung nicht erfüllen, dürfen diese Registrierkassen bis zum
- Dezember 2022 abweichend von den § 146a und § 379 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 der Abgabenordnung weiter verwendet werden.
Art 97
§ 31Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen§ 138a Absatz 1, 2, 3, 6 und 7 der Abgabenordnung in der am
- Dezember 2016 geltenden Fassung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem
- Dezember 2015 beginnen. § 138a Absatz 4 und 5 der Abgabenordnung in der am
- Dezember 2016 geltenden Fassung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem
- Dezember 2016 beginnen. § 138a Absatz 2 der Abgabenordnung in der am
- Dezember 2020 geltenden Fassung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Art 97§ 32Mitteilungspflicht über Beziehungen zu Drittstaat-Gesellschaften
- Juni 2017 geltenden Fassung sind erstmals auf mitteilungspflichtige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem
- Dezember 2017 verwirklicht worden sind. Auf Sachverhalte, die vor dem
- Januar 2018 verwirklicht worden sind, ist § 138 Absatz 2 und 3 der Abgabenordnung in der am
- Juni 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
- Juni 2017 geltenden Fassung, die vor dem
- Januar 2018 erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3 der Abgabenordnung in der am
- Juni 2017 geltenden Fassung ausüben konnten, haben dies dem für sie nach den §§ 18 bis 20 der Abgabenordnung zuständigen Finanzamt mitzuteilen, wenn dieser Einfluss auch noch am
- Januar 2018 fortbesteht. § 138 Absatz 5 der Abgabenordnung in der am
- Juni 2017 geltenden Fassung gilt in diesem Fall entsprechend.
Art. 97 § 32 Abs. 2 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "Abgabenordung" durch "Abgabenordnung" ersetzt
Art 97§ 33Mitteilungspflicht bei Steuergestaltungen
- Januar 2020 geltenden Fassung sind ab dem
- Juli 2020 in allen Fällen anzuwenden, in denen das nach § 138f Absatz 2 der Abgabenordnung in der am
- Januar 2020 geltenden Fassung maßgebliche Ereignis nach dem
- Juni 2020 eingetreten ist.
- Juni 2018 und vor dem
- Juli 2020 umgesetzt, sind § 102 Absatz 4 Satz 3 und die §§ 138d bis 138k der Abgabenordnung in der am
- Januar 2020 geltenden Fassung ab dem
- Juli 2020 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitteilung abweichend von § 138f Absatz 2 der Abgabenordnung in der am
- Januar 2020 geltenden Fassung innerhalb von zwei Monaten nach dem
- Juni 2020 zu erstatten ist.
- Januar 2020 geltenden Fassung ist ab dem
- Juli 2020 in allen Fällen anzuwenden, in denen das nach § 138f Absatz 2 der Abgabenordnung in der am
- Januar 2020 geltenden Fassung maßgebliche Ereignis nach dem
- Juni 2020 eingetreten ist.
- Juni, erstmals zum
- Juni 2021, Bericht über 1.die Anzahl der im vorangegangen Kalenderjahr beim Bundeszentralamt für Steuern eingegangenen Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen,2.die Fallgestaltungen, deren Prüfung Anlass dafür war, a)dem Bundeskabinett im vorangegangenen Kalenderjahr eine Gesetzesinitiative vorzuschlagen,b)ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen oder einen im Bundessteuerblatt zu veröffentlichenden gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder im vorangegangenen Kalenderjahr zu erlassen oder zu ändern.In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 ist die Fallgestaltung im Bericht abstrakt zu beschreiben.
Art 97§ 34Vorabverständigungsverfahren§ 89a der Abgabenordnung in der am 9.
Juni 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf Anträge anzuwenden, die nach dem
- Juni 2021 bei der zuständigen Behörde eingegangen sind. § 178a der Abgabenordnung in der Fassung des Gesetzes vom
- Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist letztmals auf Anträge anzuwenden, die am
- Juni 2021 bei der zuständigen Behörde eingegangen sind.
Art 97
§ 35Abrufverfahren bei Steuermessbeträgen und Zerlegungsbescheiden§ 184 Absatz 3 Satz 2 und § 188 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung finden erstmals für die Steuermessbeträge und Zerlegungsbescheide Anwendung, die für Realsteuern des Jahres 2025 maßgeblich sind. Für Zwecke der Grundsteuer findet § 188 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung erst Anwendung, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den elektronischen Abruf erfüllt sind, spätestens aber ab dem 1. Januar 2025.
Art 97§ 36Sonderregelungen auf Grund der Corona-Pandemie
- Februar 2021 geltenden Fassung ist für den Besteuerungszeitraum 2019 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des letzten Tages des Monats Februar 2021 der
- August 2021 und an die Stelle des
- Juli 2021 der
- Dezember 2021 tritt; § 149 Absatz 4 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
- Februar 2021 geltenden Fassung beginnt der Zinslauf für den Besteuerungszeitraum 2019 am
- Oktober
- In den Fällen des § 233a Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung in der am
- Februar 2021 geltenden Fassung beginnt der Zinslauf für den Besteuerungszeitraum 2019 am
- Mai 2022.
- Juni 2022 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1.In § 109 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 149 Absatz 3 und 4 Satz 1 und 3 der Abgabenordnung tritt jeweils an die Stelle des letzten Tags des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres a)für den Besteuerungszeitraum 2020 der
- August 2022,b)für den Besteuerungszeitraum 2021 der
- August 2023,c)für den Besteuerungszeitraum 2022 der
- Juli 2024,d)für den Besteuerungszeitraum 2023 der
- Mai 2025 unde)für den Besteuerungszeitraum 2024 der
- April 2026.2.In § 109 Absatz 2 Satz 2 und § 149 Absatz 3 und 4 Satz 5 der Abgabenordnung tritt jeweils an die Stelle des 31.
Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres a)für den Besteuerungszeitraum 2020 der
- Januar 2023,b)für den Besteuerungszeitraum 2021 der
- Januar 2024,c)für den Besteuerungszeitraum 2022 der
- Dezember 2024,d)für den Besteuerungszeitraum 2023 der
- Oktober 2025 unde)für den Besteuerungszeitraum 2024 der
- September 2026.3.In § 149 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe „sieben Monate“ a)für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die Angabe „zehn Monate“,b)für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe „neun Monate“ undc)für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe „acht Monate“.4.In § 149 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe „des siebten Monats“ a)für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die Angabe „des zehnten Monats“,b)für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe „des neunten Monats“ undc)für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe „des achten Monats“.5.In § 152 Absatz 2 Nummer 1 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe „14 Monaten“ a)für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die Angabe „20 Monaten“,b)für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe „19 Monaten“,c)für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe „17 Monaten“ undd)für den Besteuerungszeitraum 2024 die Angabe „16 Monaten“.6.In § 152 Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe „19 Monaten“ a)für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die Angabe „25 Monaten“,b)für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe „24 Monaten“,c)für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe „22 Monaten“ undd)für den Besteuerungszeitraum 2024 die Angabe „21 Monaten“.7.In § 233a Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe „15 Monate“ a)für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die Angabe „21 Monate“,b)für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe „20 Monate“,c)für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe „18 Monate“ undd)für den Besteuerungszeitraum 2024 die Angabe „17 Monate“.8.In § 233a Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe „23 Monate“ a)für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die Angabe „29 Monate“,b)für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe „28 Monate“,c)für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe „26 Monate“ undd)für den Besteuerungszeitraum 2024 die Angabe „25 Monate“.
Art 97§ 37Modernisierung der Außenprüfung
- Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) geänderten Vorschriften der Abgabenordnung sind auf alle am
- Januar 2023 anhängigen Verfahren anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist.
- Januar 2023 geltenden Fassung sind vorbehaltlich des Absatzes 3 erstmals auf Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die nach dem
- Dezember 2024 entstehen. Für Steuern und Steuervergütungen, die vor dem
- Januar 2025 entstehen, sind § 162 Absatz 3, § 171 Absatz 4 sowie § 204 der Abgabenordnung in der am
- Dezember 2022 geltenden Fassung vorbehaltlich des Absatzes 3 weiterhin anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten für gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen entsprechend.
- Januar 2023 geltenden Fassung sind abweichend von Absatz 2 auch für Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die vor dem
- Januar 2025 entstehen, wenn für diese Steuern und Steuervergütungen nach dem
- Dezember 2024 eine Prüfungsanordnung nach § 196 der Abgabenordnung bekanntgegeben wurde. Satz 1 gilt für gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen entsprechend.
- Januar 2025 geltenden Fassung ist vorbehaltlich des Satzes 3 erstmals auf Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die nach dem
- Dezember 2024 entstehen. Für Steuern und Steuervergütungen, die vor dem
- Januar 2025 entstehen, ist § 146 Absatz 2c der Abgabenordnung in der am
- Januar 2023 geltenden Fassung vorbehaltlich des Satzes 3 weiterhin anzuwenden. § 146 Absatz 2c der Abgabenordnung in der am
- Januar 2025 geltenden Fassung ist für Steuern und Steuervergütungen, die vor dem
- Januar 2025 entstehen, abweichend von Satz 2 auch für Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die vor dem
- Januar 2025 entstehen, wenn für diese Steuern und Steuervergütungen nach dem
- Dezember 2024 eine Prüfungsanordnung nach § 196 der Abgabenordnung bekanntgegeben wurde. Die Sätze 1 bis 3 gelten für gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen entsprechend.
- Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geänderten §§ 90 und 162 Absatz 4 der Abgabenordnung sind ab dem
- Januar 2025 anzuwenden. Bis zum
- Dezember 2024 ist die am
- Dezember 2022 geltende Fassung weiterhin anzuwenden.
Art 97§ 38Erprobung alternativer Prüfungsmethoden
- April 2029 zu evaluieren. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben die Ergebnisse der Evaluierung dem Bundesministerium der Finanzen bis zum
- Juni 2029 mitzuteilen.
Art 97§ 39Übergangs- und Anwendungsbestimmungen anlässlich der steuerverfahrensrechtlichen Umsetzung der Reform des Personengesellschaftsrechts
- Januar 2024 geltenden Fassung sind erstmals auf Feststellungserklärungen anzuwenden, die nach dem
- Dezember 2023 einzureichen sind; eine Verlängerung der Feststellungserklärungsfrist nach § 109 der Abgabenordnung ist hierbei nicht zu berücksichtigen.
- Dezember 2023 und vor dem
- Januar 2026 durch eine Person im Sinne des § 181 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder 4 der Abgabenordnung in der am
- Dezember 2023 geltenden Fassung abgegeben, ist die rechtsfähige Personenvereinigung von ihrer Erklärungspflicht nach § 181 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 der Abgabenordnung in der am
- Januar 2024 geltenden Fassung befreit.
- Dezember 2023 und vor dem
- Januar 2026 abweichend von § 183 Absatz 1 bis 3 der Abgabenordnung in der am
- Januar 2024 geltenden Fassung auch nach Maßgabe des § 183 der Abgabenordnung in der am
- Dezember 2023 geltenden Fassung dem Empfangsbevollmächtigten wirksam bekannt gegeben werden.
- Januar 2024 wirksam gewordenen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen Einspruch eingelegt, bestimmt sich die Einspruchsbefugnis nach § 352 der Abgabenordnung in der am
- Dezember 2023 geltenden Fassung. Das Gleiche gilt, wenn der eine rechtsfähige Personenvereinigung betreffende Feststellungsbescheid nach dem
- Dezember 2023 und vor dem
- Januar 2026 nach Maßgabe von Absatz 3 dem Empfangsbevollmächtigten nach § 183 der Abgabenordnung in der bis zum
- Dezember 2023 geltenden Fassung bekannt gegeben worden ist. Ist über den Einspruch gegen einen vor dem
- Januar 2024 wirksam gewordenen Bescheid nach dem
- Dezember 2023 zu entscheiden, richtet sich das weitere Verfahren nach den ab dem
- Januar 2024 geltenden Vorschriften der Abgabenordnung.
- Januar 2024 das Insolvenzverfahren eröffnet, sind für Feststellungszeiträume und Feststellungszeitpunkte vor dem
- Januar 2024 § 152 Absatz 4 Satz 3, § 181 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, die §§ 183 und 352 der Abgabenordnung in der am
- Dezember 2023 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
- Januar 2024 geltenden Fassung vor dem
- Januar 2024 Verwaltungsakte ergangen sind, wirken diese Verwaltungsakte ab dem
- Januar 2024 auch gegenüber der Körperschaft. Ab dem
- Januar 2024 bestimmt sich das weitere Verfahren nach den ab dem
- Januar 2024 geltenden Vorschriften der Abgabenordnung. Die Sätze 1 und 2 gelten für Verwaltungsakte, die nach dem
- Dezember 2023 und vor dem
- Januar 2026 abweichend von § 14b der Abgabenordnung noch nach dem am
- Dezember 2023 geltenden Recht bekannt gegeben wurden, entsprechend. Ist über einen Einspruch gegen einen vor dem
- Januar 2024 wirksam gewordenen Verwaltungsakt nach dem
- Dezember 2023 zu entscheiden, richtet sich das weitere Verfahren nach den ab dem
- Januar 2024 geltenden Vorschriften der Abgabenordnung; dasselbe gilt für Einsprüche, die gegen Verwaltungsakte im Sinne des Satzes 3 eingelegt wurden.
- Dezember 2024 geltenden Fassung ist in allen Fällen anzuwenden, in denen der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis nach dem
- Dezember 2024 entstanden ist.
AOEG 1977030971Art 97aÜberleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands AOEG 1977030971Art 97a§ 1Zuständigkeit
- Januar 1977 (BGBl. I S. 171) oder für die Besteuerung nach dem Vermögen zuständig, bleibt abweichend von § 26 Satz 1 der Abgabenordnung letztmals für Feststellungen zum
- Januar 1998 oder für die Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1998 die nach den bisherigen Verhältnissen zuständige Finanzbehörde insoweit zuständig. Dies gilt auch für das Rechtsbehelfsverfahren.
AOEG 1977030971Art 97a§ 2Überleitungsbestimmungen für die Anwendung der Abgabenordnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten GebietFür die Anwendung der Abgabenordnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt folgendes: 1.Verfahren, die beim Wirksamwerden des Beitritts anhängig sind, werden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu Ende geführt, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.2.Fristen, deren Lauf vor dem Wirksamwerden des Beitritts begonnen hat, werden nach den Vorschriften der Abgabenordnung der Deutschen Demokratischen Republik (AO 1990) vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1428 des Gesetzblattes) sowie des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 22.
Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1428 des Gesetzblattes) berechnet, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.3.§ 152 ist erstmals auf Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts einzureichen sind; eine Verlängerung der Steuererklärungsfrist ist hierbei nicht zu berücksichtigen.4.Die Vorschriften über die Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten sind erstmals anzuwenden, wenn nach dem Wirksamwerden des Beitritts ein Verwaltungsakt aufgehoben oder geändert wird. Dies gilt auch dann, wenn der aufzuhebende oder zu ändernde Verwaltungsakt vor dem Wirksamwerden des Beitritts erlassen worden ist. Auf vorläufige Steuerbescheide nach § 100 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) der Deutschen Demokratischen Republik in der Fassung vom 18.
September 1970 (Sonderdruck Nr. 681 des Gesetzblattes) ist § 165 Abs. 2, auf Steuerbescheide nach § 100 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) der Deutschen Demokratischen Republik in der Fassung vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 681 des Gesetzblattes) ist § 164 Abs. 2 und 3 anzuwenden.5.Die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung gelten für die Festsetzung sowie für die Aufhebung und Festsetzung von Steuern, Steuervergütungen und, soweit für steuerliche Nebenleistungen eine Festsetzungsverjährung vorgesehen ist, von steuerlichen Nebenleistungen, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts entstehen. Für vorher entstandene Ansprüche sind die Vorschriften der Abgabenordnung der Deutschen Demokratischen Republik (AO 1990) vom 22.
Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1428 des Gesetzblattes) sowie des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1428 des Gesetzblattes) über die Verjährung und über die Ausschlußfristen weiter anzuwenden, soweit sie für die Festsetzung einer Steuer, Steuervergütung oder steuerlichen Nebenleistung, für die Aufhebung oder Änderung einer solchen Festsetzung oder für die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen von Bedeutung sind; Nummer 9 Satz 2 bis 4 bleibt unberührt. Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie für die Festsetzung, Zerlegung und Zuteilung von Steuermeßbeträgen. Bei der Einheitsbewertung tritt an die Stelle des Zeitpunkts der Entstehung des Steueranspruchs der Zeitpunkt, auf den die Hauptfeststellung, die Fortschreibung, die Nachfeststellung oder die Aufhebung eines Einheitswertes vorzunehmen ist.6.§§ 69 bis 76 und 191 Abs. 3 bis 5 sind anzuwenden, wenn der haftungsbegründende Tatbestand nach dem Wirksamwerden des Beitritts verwirklicht worden ist.7.Bei der Anwendung des § 141 Abs. 1 Nr. 3 tritt an die Stelle des Wirtschaftswerts der Ersatzwirtschaftswert (§ 125 des Bewertungsgesetzes).
Satz 1 ist letztmals für gesonderte Feststellungen auf den
- Januar 2024 anzuwenden.8.Die Vorschriften über verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung (§§ 204 bis 207) sind anzuwenden, wenn die Schlußbesprechung nach dem Wirksamwerden des Beitritts stattfindet oder, falls eine solche nicht erforderlich ist, wenn dem Steuerpflichtigen der Prüfungsbericht nach dem Wirksamwerden des Beitritts zugegangen ist. Hat die Schlußbesprechung nach dem
- Juni 1990 und vor dem Wirksamwerden des Beitritts stattgefunden oder war eine solche nicht erforderlich und ist der Prüfungsbericht dem Steuerpflichtigen nach dem
- Juni 1990 und vor dem Wirksamwerden des Beitritts zugegangen, sind die bisherigen Vorschriften der Abgabenordnung der Deutschen Demokratischen Republik (AO 1990) vom 22.
Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1428 des Gesetzblattes) sowie des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom
- Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1428 des Gesetzblattes) über verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung weiter anzuwenden.9.Die Vorschriften über die Zahlungsverjährung gelten für alle Ansprüche im Sinne des § 228 Satz 1, deren Verjährung gemäß § 229 nach dem Wirksamwerden des Beitritts beginnt. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, so sind für die Ansprüche weiterhin die Vorschriften der Abgabenordnung der Deutschen Demokratischen Republik (AO 1990) vom
- Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1428 des Gesetzblattes) sowie des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 22.
Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1428 des Gesetzblattes) über die Verjährung und Ausschlußfristen anzuwenden. Die Verjährung wird jedoch ab Wirksamwerden des Beitritts nur noch nach den §§ 230 und 231 gehemmt und unterbrochen. Auf die nach § 231 Abs. 3 beginnende neue Verjährungsfrist sind die §§ 228 bis 232 anzuwenden.10.Zinsen entstehen für die Zeit nach dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Abgabenordnung. Die Vorschriften des § 233a über die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen sind erstmals für Steuern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1990 entstehen. Ist eine Steuer über den Tag des Wirksamwerdens des Beitritts hinaus zinslos gestundet worden, so gilt dies als Verzicht auf Zinsen im Sinne des § 234 Abs. 2.
Die Vorschriften des § 239 Abs. 1 über die Festsetzungsfrist gelten in allen Fällen, in denen die Festsetzungsfrist auf Grund dieser Vorschrift nach dem Wirksamwerden des Beitritts beginnt.11.§ 240 ist erstmals auf Säumniszuschläge anzuwenden, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts verwirkt werden.12.Wird ein Verwaltungsakt angefochten, der vor dem Wirksamwerden des Beitritts wirksam geworden ist, bestimmt sich die Zulässigkeit des außergerichtlichen Rechtsbehelfs nach den bisherigen Vorschriften; ist über den Rechtsbehelf nach dem Wirksamwerden des Beitritts zu entscheiden, richten sich die Art des außergerichtlichen Rechtsbehelfs sowie das weitere Verfahren nach den neuen Vorschriften.13.Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts begonnene Maßnahme der Zwangsvollstreckung ist nach dem bisherigen Recht zu erledigen.
Werden weitere selbständige Maßnahmen zur Fortsetzung der bereits begonnenen Zwangsvollstreckung nach dem Wirksamwerden des Beitritts eingeleitet, gelten die Vorschriften der Abgabenordnung. Als selbständige Maßnahme gilt auch die Verwertung eines gepfändeten Gegenstandes.
AOEG 1977030971Art 97a§ 3Festsetzungsverjährung und D-Markbilanzgesetz
- August 1990 in der Fassung vom
- Juli 1994 (BGBl. I S. 1842) eine Eröffnungsbilanz für den
- Juli 1990 aufzustellen haben, beträgt die Festsetzungsfrist insoweit abweichend von § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung für Steuern vom Einkommen, die nach dem
- Juni 1990 und vor dem
- Januar 1993 entstehen, sechs Jahre. Soweit diese Steuern leichtfertig verkürzt worden sind, beträgt die Festsetzungsfrist abweichend von § 169 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung sieben Jahre.
AOEG 1977030971Art 97a§ 4Verrechnung der für das zweite Halbjahr 1990 gezahlten VermögensteuerDie nach der Verordnung vom 27. Juni 1990 (GBl. I Nr. 41 S. 618) in der zusammengefaßten Steuerrate für das zweite Halbjahr 1990 gezahlte Vermögensteuer ist in der Jahreserklärung 1990 innerhalb der Steuerrate mit der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer der in Kapitalgesellschaften umgewandelten ehemaligen volkseigenen Kombinate, Betriebe und Einrichtungen zu verrechnen.
AOEG 1977030971Art 97a§ 5(weggefallen) AOEG 1977030980Art 98Soweit in Rechtsvorschriften auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften der Abgabenordnung.
AOEG 1977030990Art 99Ermächtigungen
AOEG 1977030991Art 100- AOEG 1977030992Art 101Übergangsvorschrift zum Gesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Februar 2026 geltenden Fassung sind auf alle Handlungen oder Unterlassungen anzuwenden, die nach dem
- Februar 2026 begangen werden.
- Dezember 2013 und § 11 der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung in der Fassung vom
- Juli 2014 sind weiterhin anzuwenden, soweit die Handlungen oder Unterlassungen vor dem
- Februar 2026 begangen wurden.
AOEG 1977030993Art 102Inkrafttreten