Gesetz zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Überwachung des Transports von Gegenständen in den Geltungsbereich des Gesetzes, um die Einfuhr oder Verbreitung von Dingen zu verhindern, die gegen Strafgesetze verstoßen, insbesondere solche, die den Staatsschutz betreffen oder als Propaganda wirken.
Für wen: Behörden, die das Verbringen von Gegenständen überwachen müssen (insbesondere Hauptzollämter); Unternehmen in Nachfolge der Deutschen Bundespost.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- Paragraphen
- 8
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Überwachung des Verbringens von Gegenständen, die gegen Strafgesetze verstoßen.
- Die Nachprüfung und Beschlagnahme solcher Gegenstände durch Hauptzollämter.
- Die Vorlage verdächtiger Sendungen durch Postunternehmen an die Zollbehörden.
- Ein Verbot des Verbringens von Filmen, die als Propaganda gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Völkerverständigung wirken können.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Behörden, die das Verbringen von Gegenständen überwachen müssen (insbesondere Hauptzollämter).
- Unternehmen in Nachfolge der Deutschen Bundespost.
- Personen, die Gegenstände in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringen.
Was sind die Eckpunkte?
- Behörden müssen sicherstellen, dass keine Gegenstände unter Verstoß gegen Strafgesetze, die Einfuhr oder Verbreitung aus Staatsschutzgründen verbieten, eingeführt werden.
- Hauptzollämter prüfen bei Verdacht und können Beförderungsmittel, Gepäckstücke und Sendungen öffnen, durchsuchen und Gegenstände beschlagnahmen.
- Postunternehmen müssen verdächtige Sendungen den Zollbehörden vorlegen.
- Das Brief- und Postgeheimnis wird eingeschränkt, um diese Überwachung zu ermöglichen.
- Es ist verboten, Filme zu verbreiten, die als Propagandamittel gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Völkerverständigung wirken; Zuwiderhandlungen können mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
Strafrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
010Erster Abschnitt
§ 1
Die Behörden, die das Verbringen von Gegenständen in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes zu überwachen haben, stellen sicher, daß nicht Gegenstände unter Verstoß gegen ein Strafgesetz, das ihre Einfuhr oder Verbreitung aus Gründen des Staatsschutzes verbietet, in diesen Bereich verbracht werden.
§ 2
§ 3
Die Unternehmen in Nachfolge der Deutschen Bundespost legen die in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes beförderten Sendungen, bei deren betrieblicher Behandlung sich tatsächliche Anhaltspunkte für den in § 2 bezeichneten Verdacht ergeben, der zuständigen Zolldienststelle vor. Dies gilt auch für ein Nachfolgeunternehmen im Sinne von § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 345).
§ 4
Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der §§ 2 und 3 eingeschränkt.
020Zweiter Abschnitt
§ 5
§ 6
(XXXX) §§ 7 bis 10(weggefallen)
030Dritter Abschnitt
§ 11Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.
1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
§ 12
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.