Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Bildung und Zuständigkeit eines Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung dieser Gerichte zu gewährleisten. Es legt fest, wann und wie dieser Senat angerufen wird, um abweichende Rechtsauffassungen zu klären.
Für wen: Die obersten Gerichtshöfe des Bundes (genannt in Artikel 95 Abs. 1 des Grundgesetzes); Gerichte, die von Entscheidungen eines obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats abweichen wollen.
Auf einen Blick
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Bildung eines Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes.
- Die Zuständigkeit dieses Senats bei Abweichungen in Rechtsfragen zwischen obersten Gerichtshöfen.
- Die Zusammensetzung und das Verfahren des Gemeinsamen Senats.
- Die Bindungswirkung der Entscheidungen des Gemeinsamen Senats.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Die obersten Gerichtshöfe des Bundes (genannt in Artikel 95 Abs. 1 des Grundgesetzes).
- Gerichte, die von Entscheidungen eines obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats abweichen wollen.
Was sind die Eckpunkte?
- Ein Gemeinsamer Senat wird gebildet, um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes zu wahren (§ 1 Abs. 1).
- Der Gemeinsame Senat entscheidet, wenn ein oberster Gerichtshof von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats abweichen will (§ 2 Abs. 1).
- Der Gemeinsame Senat besteht aus den Präsidenten der obersten Gerichtshöfe, den Vorsitzenden Richtern der beteiligten Senate und je einem weiteren Richter der beteiligten Senate (§ 3 Abs. 1).
- Das Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat ist kostenfrei, und außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 17).
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
Bildungsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (21)
- § 1 Bildung des Gemeinsamen Senats
- § 2 Zuständigkeit
- § 3 Zusammensetzung
- § 4 Beteiligte Senate
- § 5 Vorsitz
- § 6 Abstimmung
- § 7 Vorrang der Amtsgeschäfte im Gemeinsamen Senat
- § 8 Geschäftsstelle
- § 9 Rechts- und Amtshilfe
- § 10 Grundsatz
- § 11 Vorlegungsverfahren
- § 12 Stellungnahmen der obersten Gerichtshöfe
- § 13 Beteiligte am Verfahren
- § 14 Aufgabe der früheren Rechtsprechung
- § 15 Gegenstand der Entscheidung
- § 16 Wirkung der Entscheidung
- § 17 Kosten
- § 18 Erweiterung der Revisions- und Vorlegungsgründe
- § 21 Änderung von Bezeichnungen
- § 22 Berlin-Klausel
- § 23 Inkrafttreten
010Erster AbschnittGemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe
§ 1Bildung des Gemeinsamen Senats
§ 2Zuständigkeit
§ 3Zusammensetzung
§ 4Beteiligte Senate
§ 5Vorsitz
Den Vorsitz führt der lebensälteste Präsident der nichtbeteiligten obersten Gerichtshöfe. Er wird bei der Leitung der mündlichen Verhandlung sowie der Beratung und Abstimmung durch den lebensältesten der anwesenden Präsidenten der anderen obersten Gerichtshöfe, bei den übrigen Geschäften des Vorsitzenden durch seinen Vertreter im Großen Senat vertreten.
§ 6Abstimmung
Der Gemeinsame Senat entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder.
§ 7Vorrang der Amtsgeschäfte im Gemeinsamen Senat
Die Tätigkeit im Gemeinsamen Senat geht der Tätigkeit an dem obersten Gerichtshof vor.
§ 8Geschäftsstelle
Für den Gemeinsamen Senat wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Das Nähere bestimmt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.
§ 9Rechts- und Amtshilfe
Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten dem Gemeinsamen Senat Rechts- und Amtshilfe.
020Zweiter AbschnittVerfahrensvorschriften
§ 10Grundsatz
Soweit in den §§ 11 bis 17 nichts anderes bestimmt ist, gelten für das Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat die Vorschriften für das Verfahren vor dem vorlegenden Senat entsprechend.
§ 11Vorlegungsverfahren
§ 12Stellungnahmen der obersten Gerichtshöfe
§ 13Beteiligte am Verfahren
§ 14Aufgabe der früheren Rechtsprechung
Schließt sich der Senat des obersten Gerichtshofs, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, innerhalb eines Monats durch Beschluß der Rechtsauffassung des vorlegenden Senats an, so ist das Verfahren einzustellen. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Vorlegungsbeschlusses bei dem obersten Gerichtshof, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll. Sie kann von dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Senats verlängert werden.
§ 15Gegenstand der Entscheidung
§ 16Wirkung der Entscheidung
Die Entscheidung des Gemeinsamen Senats ist in der vorliegenden Sache für das erkennende Gericht bindend.
§ 17Kosten
030Dritter AbschnittSchlußvorschriften
§ 18Erweiterung der Revisions- und Vorlegungsgründe
(XXXX) §§ 19 und 20-
§ 21Änderung von Bezeichnungen
Soweit in anderen Gesetzen und in Verordnungen die Bezeichnung "oberes Bundesgericht" verwendet wird, tritt an ihre Stelle die Bezeichnung "oberster Gerichtshof des Bundes".
§ 22Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 23Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.