Entschädigungsrentengesetz
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Weiterzahlung und Anpassung von Ehrenpensionen und Hinterbliebenenpensionen für Kämpfer gegen den Faschismus und Verfolgte des Faschismus sowie deren Hinterbliebene, die ursprünglich in der ehemaligen DDR gewährt wurden. Es legt fest, wie diese Zahlungen in Entschädigungsrenten umgewandelt und fortgeführt werden.
Für wen: Personen, die bis zum 30. April 1992 eine Ehrenpension bezogen haben; Empfänger von Hinterbliebenenpensionen und Hinterbliebene von Empfängern einer Entschädigungsrente.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Familienrecht
- Paragraphen
- 8
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Umwandlung von Ehrenpensionen und Hinterbliebenenpensionen in Entschädigungsrenten.
- Die Höhe dieser Entschädigungsrenten und deren Anpassung.
- Die Bedingungen für den Bezug von Entschädigungsrenten für Personen, die am Stichtag keine Pension bezogen haben.
- Regelungen zur Nichtgewährung, Kürzung oder Aberkennung von Entschädigungsrenten bei bestimmten Verhaltensweisen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen, die bis zum 30. April 1992 eine Ehrenpension bezogen haben.
- Empfänger von Hinterbliebenenpensionen und Hinterbliebene von Empfängern einer Entschädigungsrente.
- Personen, die die Voraussetzungen für den Bezug einer Entschädigungsrente erfüllen, aber am 30. April 1992 keine Pension bezogen haben, unter bestimmten Bedingungen.
Was sind die Eckpunkte?
- Die monatliche Entschädigungsrente für Ehrenpensionsempfänger beträgt 717,50 Euro.
- Hinterbliebenenrenten betragen für arbeitsunfähige Witwen (Witwer) 410 Euro, für Vollwaisen 256,25 Euro und für Halbwaisen 153,75 Euro monatlich.
- Ein Kinderzuschlag von 102,50 Euro monatlich wird für jedes anspruchsberechtigte Kind geleistet.
- Entschädigungsrenten werden nicht gewährt oder entzogen, wenn der Berechtigte gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat.
Familienrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Das Gesetz wurde als Artikel 1 G v. 22.4.1992 I 906 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen und gem. Art. 3 dieses G mWv 1.5.1992 in Kraft getreten.
§ 1
Die Ehrenpensionen und Hinterbliebenenpensionen aufgrund der Anordnung über Ehrenpensionen für Kämpfer gegen den Faschismus und für Verfolgte des Faschismus sowie für deren Hinterbliebene vom
- September 1976, die nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages vom
- August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
- September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1214) mit Maßgaben fortgilt, werden nach den folgenden Vorschriften als Entschädigungsrenten weitergezahlt.
§ 2(1) Personen, die bis zum 30.
April 1992 eine Ehrenpension bezogen haben, erhalten eine Entschädigungsrente in Höhe von 717,50 Euro monatlich.
1. arbeitsunfähige Witwen (Witwer) 410 Euro monatlich, 2.
Vollwaisen 256,25 Euro monatlich, 3.
Halbwaisen 153,75 Euro monatlich.
- Januar 1951 geschlossen wurde. Dies gilt auch, wenn eine Eheschließung vor dem
- Januar 1951 wegen fehlender amtlicher Dokumente oder aus anderen wichtigen Gründen nicht möglich war oder eine eheähnliche Gemeinschaft bestand und die Ehe erst nach diesem Zeitpunkt geschlossen wurde. Bei einer Rückkehr aus einer Emigration oder bei Entlassung aus einer Internierung, Haft oder Kriegsgefangenschaft nach dem
- Dezember 1945 tritt an die Stelle des
- Januar 1951 der Ablauf von fünf Jahren nach der Rückkehr oder Entlassung.
§ 3
- April 1992 nicht bezogen haben, erhalten auf Antrag frühestens ab
- Oktober 1990 eine Entschädigungsrente, wenn sie a)in der Zeit vom
- März 1990 bis zum
- Oktober 1990 einschließlich als Verfolgte nach den in § 2 der Anordnung über Ehrenpensionen genannten Vorschriften anerkannt worden sind,b)die Voraussetzungen für die Anerkennung der Eigenschaft als Verfolgte erfüllt haben und die Ablehnung der Anerkennung mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen des Einigungsvertrages unvereinbar ist (Artikel 19 Satz 2 des Einigungsvertrages) oderc)vor dem
- März 1990 als Verfolgte anerkannt worden sind und die Nichtbewilligung oder der Entzug einer Ehrenpension oder die Aberkennung der Eigenschaft als Verfolgte mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen des Einigungsvertrages unvereinbar ist (Artikel 19 Satz 2 des Einigungsvertrages)und zu keiner Zeit Gründe für eine Aberkennung der Eigenschaft als Verfolgte vorgelegen haben.
§ 4
Entschädigungsrenten und Leistungen aufgrund der nach § 8 zu erlassenden Richtlinien bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt. Bei Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch werden Entschädigungsrenten und Leistungen aufgrund der nach § 8 zu erlassenden Richtlinien zur Hälfte angerechnet.
§ 5
§ 6
§ 7
(weggefallen)-