Gesetz über das Vermögen der Gemeinden, Städte und Landkreise
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Übertragung von volkseigenem Vermögen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik an Gemeinden, Städte und Landkreise. Es legt fest, welches Vermögen kostenlos an diese kommunalen Gebietskörperschaften übergeht, um ihre Aufgaben und Dienstleistungen zu erfüllen.
Für wen: Gemeinden, Städte und Landkreise; Ehemalige volkseigene Betriebe, Einrichtungen und deren Vermögenswerte.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Familienrecht
- Paragraphen
- 10
- Gerichtsentscheidungen
- 4
- Am häufigsten zitierte Vorschriften
- § 7 (2) · § 4 (1) · § 2 (1)
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die kostenlose Übertragung von volkseigenem Vermögen an Gemeinden, Städte und Landkreise.
- Die spezifischen Arten von Betrieben, Einrichtungen, Grundstücken und Immobilien, die an Gemeinden und Städte übergehen.
- Die spezifischen Arten von Betrieben, Einrichtungen, Grundstücken und Immobilien, die an Landkreise übergehen.
- Sonderregelungen für Betriebe, die nach dem 9. Februar 1972 in Volkseigentum überführt wurden, und für bereits in Kapitalgesellschaften umgewandelte Betriebe.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Gemeinden, Städte und Landkreise.
- Ehemalige volkseigene Betriebe, Einrichtungen und deren Vermögenswerte.
Was sind die Eckpunkte?
- Volkseigenes Vermögen, das kommunalen Aufgaben und Dienstleistungen dient, wird den Gemeinden, Städten und Landkreisen kostenlos übertragen.
- Ausgenommen von der Übertragung sind Wohnheime öffentlicher Bildungseinrichtungen.
- Bei Kapitalgesellschaften, die leitungsgebundene Energien versorgen, werden Beteiligungen der Kommunen auf maximal 49 vom Hundert des Kapitals gekürzt.
- Kommunales Vermögen soll so genutzt werden, dass eine rentable Verwertung, wirksamer kommunaler Einfluss und Finanzkontrolle gesichert sind und der öffentliche Zweck beachtet wird.
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
Familienrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. KVermG Anhang EV +++) Im Beitrittsgebiet fortgeltendes Recht der ehem. Deutschen Demokratischen Republik gem. Anlage II Kap. IV Abschn. III Nr. 2 nach Maßgabe d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1199 mWv 3.10.1990.
EingangsformelAuf der Grundlage -des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (Verfassungsgrundsätze) vom
- Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 299), -des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) vom
- Mai 1990 (GBl. I Nr. 28 S. 255) und -des Gesetzes zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz) vom
- Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300), wird folgendes Gesetz erlassen:
§ 1Kommunales Vermögen
Volkseigenes Vermögen, das kommunalen Aufgaben und kommunalen Dienstleistungen dient, wird den Gemeinden, Städten und Landkreisen kostenlos übertragen. Ausgenommen sind Wohnheime öffentlicher Bildungseinrichtungen.
§ 2Vermögen der Gemeinden und Städte
§ 3Vermögen der Landkreise
In das Vermögen der Landkreise gehen über a)volkseigene Betriebe, Einrichtungen und Anlagen, die gemäß § 72 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise der einheitlichen Versorgung und Betreuung des ganzen Kreises oder eines größeren Teiles desselben dienen bzw. deren Unterhaltung die Leistungsfähigkeit der einzelnen kreisangehörigen Städte und Gemeinden übersteigt, b)alle anderen volkseigenen Betriebe und Einrichtungen, die den ehemaligen Räten der Kreise unterstellt waren, sofern § 2 Absatz 1 Buchstabe a nicht zutrifft. Durch die Landkreise ist die Herausbildung marktfähiger Unternehmen durch zweckmäßige Entflechtung der ehemaligen kreisgeleiteten Betriebe zu fördern, c)alle volkseigenen Grundstücke und Bodenflächen, die sich in Rechtsträgerschaft der ehemaligen Räte der Kreise sowie deren nachgeordneten Betrieben und Einrichtungen befanden, von ihnen vertraglich genutzt wurden oder sich in Rechtsträgerschaft von Betrieben und Einrichtungen gemäß Buchstabe a befinden, d)alle volkseigenen Immobilien, einschließlich der gewerblichen Zwecken dienenden Gebäude und Gebäudeteile, die sich in Rechtsträgerschaft von Betrieben und Einrichtungen gemäß Buchstaben a und b befinden, e)alle sonstigen Rechte und Forderungen, die den Kreisen sowie deren nachgeordneten Betrieben und Einrichtungen zustanden, sofern sie nicht in das Vermögen der Gemeinden und Städte übergehen.
§ 4Sonderregelungen
§ 5Nutzung des kommunalen Vermögens
§ 6Kommunale Betriebe und Einrichtungen
§ 7
-
§ 8
-
§ 9Übergangsbestimmung
Bis zur Länderbildung nehmen die Regierungsbevollmächtigten für die Bezirke die Befugnisse aus § 2 Absatz 2 und § 8 Absatz 2 wahr.
§ 10Schlußbestimmung
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Veröffentlichung in Kraft.
SchlußformelDie Präsidentin der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik
Anhang EVAuszug aus EinigVtr Anlage II Kapitel IV Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1199) Abschnitt III Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft: ... 2.Das Gesetz vom
- Juli 1990 über das Vermögen der Gemeinden, Städte und Landkreise - Kommunalvermögensgesetz - (GBl. I Nr. 42 S. 660)mit folgender Maßgabe:a)Den Gemeinden, Städten und Landkreisen ist nur das ihren Verwaltungsaufgaben unmittelbar dienende Vermögen (Verwaltungsvermögen) und das sonstige Vermögen (Finanzvermögen) in Übereinstimmung mit Artikel 10 Abs. 6 und Artikel 26 Abs. 4 des Vertrages vom
- Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion (BGBl. 1990 II S. 518) sowie den Artikeln 21 und 22 des Einigungsvertrages zu übertragen. b)... (Änderungsvorschrift) ...