Gesetz über die Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Haftung und Entschädigung für Schäden, die durch den Transport gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See entstehen. Es legt fest, wie eine Pflichtversicherung nachgewiesen wird und wer welche Informationen über die transportierten Stoffe melden muss.
Was es regelt
- Die Ausstellung und den Nachweis einer Pflichtversicherungsbescheinigung für Schiffe.
- Die Meldung von Mengen beitragspflichtiger Ladung an internationale Fonds.
- Die Zuständigkeiten von Behörden bei der Umsetzung des Gesetzes.
- Bußgelder bei Verstößen gegen bestimmte Vorschriften.
Wen es betrifft
- Eigentümer von Schiffen, die gefährliche und schädliche Stoffe auf See befördern.
- Personen, die nach dem HNS-Übereinkommen 2010 zur Zahlung von Beiträgen an den HNS-Fonds verpflichtet sind.
Eckpunkte
- Schiffseigentümer müssen eine HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung vorweisen, die eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit nachweist.
- Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist für die Ausstellung dieser Bescheinigungen zuständig.
- Personen, die beitragspflichtige Ladung empfangen, müssen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Mengen dieser Ladung mitteilen.
- Verstöße gegen die Meldepflichten oder das Mitführen der Bescheinigung können mit Geldbußen von bis zu 30.000 Euro oder bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Gesetzestext
Gesetz über die Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See Das G wurde als Artikel 1 des G v. 16.7.2021 I 3079, 5241 vom Bundestag beschlosse
(+++ Textnachweis ab: 27.7.2021 +++)
§ 1(zukünftig in Kraft) (+++ § 1: Tritt gem.
Art. 11 Abs. 2 Satz 1 G v. 16.7.2021 I 3079 an dem Tag in Kraft, an dem das HNS-Übereinkommen 2010 vom 30. April 2010 (BGBl. 2021 II S. 670, 671) nach seinem Artikel 46 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt +++)
§ 2Bescheinigung über eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit
§ 3Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlässt durch Rechtsverordnung Bestimmungen über 1.die Voraussetzungen für die Ausstellung, Gültigkeit und Einziehung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung,2.das Verfahren bei der Ausstellung und Einziehung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung,3.die gebührenpflichtigen Tatbestände für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen aufgrund dieses Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach den Nummern 1 und 2, die Gebührensätze sowie die Auslagenerstattung.In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 2 können insbesondere die Mitteilungspflichten des Eigentümers eines Schiffes im Verfahren der Ausstellung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung, auch hinsichtlich nach Ausstellung eintretender Umstände, und im Verfahren der Einziehung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung geregelt werden.
§ 4(zukünftig in Kraft) (+++ § 4: Tritt gem.
Art. 11 Abs. 2 Satz 1 G v. 16.7.2021 I 3079 an dem Tag in Kraft, an dem das HNS-Übereinkommen 2010 vom 30. April 2010 (BGBl. 2021 II S. 670, 671) nach seinem Artikel 46 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt +++)
§ 5(zukünftig in Kraft) (+++ § 5: Tritt gem.
Art. 11 Abs. 2 Satz 1 G v. 16.7.2021 I 3079 an dem Tag in Kraft, an dem das HNS-Übereinkommen 2010 vom 30. April 2010 (BGBl. 2021 II S. 670, 671) nach seinem Artikel 46 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt +++)
§ 6Behördliche Zuständigkeiten; Gebühren und Auslagen
§ 7Mitteilung der Mengen beitragspflichtiger Ladung
§ 8Verordnungsermächtigung
§ 9(zukünftig in Kraft) (+++ § 9: Tritt gem.
Art. 11 Abs. 2 Satz 1 G v. 16.7.2021 I 3079 an dem Tag in Kraft, an dem das HNS-Übereinkommen 2010 vom 30. April 2010 (BGBl. 2021 II S. 670, 671) nach seinem Artikel 46 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt +++)
§ 10(zukünftig in Kraft) (+++ § 10: Tritt gem.
Art. 11 Abs. 2 Satz 1 G v. 16.7.2021 I 3079 an dem Tag in Kraft, an dem das HNS-Übereinkommen 2010 vom 30. April 2010 (BGBl. 2021 II S. 670, 671) nach seinem Artikel 46 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt +++)
§ 11(zukünftig in Kraft) (+++ § 11: Tritt gem.
Art. 11 Abs. 2 Satz 1 G v. 16.7.2021 I 3079 an dem Tag in Kraft, an dem das HNS-Übereinkommen 2010 vom 30. April 2010 (BGBl. 2021 II S. 670, 671) nach seinem Artikel 46 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt +++)