Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Tilgung von Ausgleichsforderungen, Rentenausgleichsforderungen und Sonderausgleichsforderungen, die für bestimmte Finanzinstitute im Schuldbuch des Bundes oder eines Landes eingetragen sind. Es legt fest, wie und wann diese Forderungen getilgt werden müssen und wer die Kosten dafür trägt.
Für wen: Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen, die Ausgleichsforderungen halten oder für die solche eingetragen sind; Der Bund und die Länder, insbesondere in Bezug auf die Erstattung von Aufwendungen.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Sozialversicherung
- Paragraphen
- 14
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Tilgung von Ausgleichsforderungen für Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen.
- Die Höhe und Fälligkeit von Tilgungsleistungen für verzinsliche und unverzinsliche Ausgleichsforderungen.
- Die Verzinsung bei verspäteten oder zu viel gezahlten Tilgungsleistungen.
- Die Erstattung von Zins- und Tilgungsleistungen durch den Bund an die Länder.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen, die Ausgleichsforderungen halten oder für die solche eingetragen sind.
- Der Bund und die Länder, insbesondere in Bezug auf die Erstattung von Aufwendungen.
Was sind die Eckpunkte?
- Verzinsliche Ausgleichsforderungen werden halbjährlich mit 0,5 Prozent des gewährten Betrages getilgt, unverzinsliche mit 2 Prozent.
- Tilgungsleistungen sind am 30. Juni und 31. Dezember oder mit Fälligkeit der Zinszahlungen zu entrichten.
- Verspätete Tilgungsleistungen werden mit jährlich 5 Prozent verzinst.
- Der Schuldner kann Ausgleichsforderungen mit einer Frist von sechs Monaten ganz oder teilweise kündigen.
Sozialversicherung
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (14)
- § 1 Sachliche Geltung des Gesetzes
- § 2 Tilgung
- § 3 Tilgungsleistungen
- § 4 Änderung von Ausgleichsforderungen
- § 5 Abschlagszahlungen
- § 6 Kündigung durch den Schuldner
- § 7 Erstattung von Zins- und Tilgungsleistungen
- § 8 Ankaufsfonds
- § 9 Verwendung der Mittel des Ankaufsfonds
- § 10 Auflösung des Ankaufsfonds
- § 11 Sonderregelung für Berlin
- § 12 Gesetz über die Deutsche Bundesbank
- § 13 Berlin-Klausel
- § 14 Inkrafttreten
Überschrift: Gilt als am 6.8.1965 erlassen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 G 114-5
§ 1Sachliche Geltung des Gesetzes
§ 2Tilgung
Vom 1. Januar 1956 an werden verzinsliche Ausgleichsforderungen halbjährlich mit 0,5 vom Hundert des gewährten Betrages zuzüglich der durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen, unverzinsliche Ausgleichsforderungen halbjährlich mit 2 vom Hundert des gewährten Betrages getilgt. Leistungen, die ein Schuldner vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend dem Satz 1 zum Zwecke der Tilgung bewirkt hat, gelten als Tilgung im Sinne dieses Gesetzes.
§ 3Tilgungsleistungen
- Juni und
- Dezember eines jeden Jahres, auf verzinsliche Ausgleichsforderungen mit Fälligkeit der Zinszahlungen zu entrichten.
- Januar 1956 liegenden Zeitpunkt an gewährt, so ist die erste Tilgungsleistung bei Ablauf des auf die Gewährung folgenden Kalenderhalbjahres fällig. Sie ist so zu berechnen, als ob die Ausgleichsforderung bereits mit Zinsenlauf vom
- Januar 1956 an gewährt worden wäre.
§ 4Änderung von Ausgleichsforderungen
§ 5Abschlagszahlungen
Solange eine Ausgleichsforderung noch nicht gewährt ist, aber Abschlagszahlungen auf die Zinsen geleistet werden, sind Abschlagszahlungen auf die Tilgung zu leisten. §§ 2 bis 4 gelten entsprechend.
§ 6Kündigung durch den Schuldner
Der Schuldner kann Ausgleichsforderungen ganz oder teilweise unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen; die Kündigung kann auch durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger erfolgen.
§ 7Erstattung von Zins- und Tilgungsleistungen
- Juni 1959 für die Tilgung nach den §§ 2 bis 5 gemacht haben und machen werden, sowie 50 vom Hundert der Aufwendungen, die sie nach dem
- Dezember 1966 für die Verzinsung der Ausgleichsforderungen machen werden.
§ 8Ankaufsfonds
§ 9Verwendung der Mittel des Ankaufsfonds
§ 10Auflösung des Ankaufsfonds
§ 11Sonderregelung für Berlin
- März 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 285) in Verbindung mit § 38 Abs. 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vom
- Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 745) zustehen, gehen mit Wirkung vom
- Januar 1965 auf den Bund über.
§ 12Gesetz über die Deutsche Bundesbank
Wo im Gesetz über die Deutsche Bundesbank auf Vorschriften des Gesetzes über die Tilgung von Ausgleichsforderungen verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 13Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 14Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.