Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts mit dem Namen "Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur" mit Sitz in Berlin. Ihr Hauptzweck ist die umfassende Aufarbeitung der Diktatur in der sowjetischen Besatzungszone und in der DDR, die Erinnerung an das Unrecht und die Opfer sowie die Förderung von Demokratie und innerer Einheit Deutschlands.
Für wen: Die Bundesrepublik Deutschland als Errichterin und Finanziererin der Stiftung; Opfer der sowjetischen Besatzungsmacht und der SED-Diktatur sowie gesellschaftliche Aufarbeitungsinitiativen.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Sonstige Rechtsvorschriften
- Paragraphen
- 13
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Rechtsform und den Sitz der Stiftung.
- Den Zweck der Stiftung, einschließlich der Förderung von Initiativen, der Unterstützung von Opfern und der Sicherung von Materialien.
- Die Zusammensetzung und Verwaltung des Stiftungsvermögens.
- Die Organe der Stiftung (Stiftungsrat und Vorstand) und deren Aufgaben.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Die Bundesrepublik Deutschland als Errichterin und Finanziererin der Stiftung.
- Opfer der sowjetischen Besatzungsmacht und der SED-Diktatur sowie gesellschaftliche Aufarbeitungsinitiativen.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin.
- Der Stiftungsrat besteht aus Mitgliedern, die vom Deutschen Bundestag und der Bundesregierung entsandt werden, sowie einem Mitglied des Landes Berlin.
- Die Mitglieder des Stiftungsrates und des Vorstands werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt.
- Die Stiftung erhält einen jährlichen Zuschuss des Bundes und kann Zuwendungen Dritter annehmen.
Sonstige Rechtsvorschriften
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (13)
zur Aufarbeitung der SED-DiktaturHinweisGeändert durch Art. 156 V v. 19.6.2020 I 1328 (+++ Textnachweis ab: 13. 6.1998 +++)
§ 1Rechtsform der Stiftung
Unter dem Namen "Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur" wird mit Sitz in Berlin eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
§ 2Stiftungszweck
Errichtung und Unterhaltung eines Archivs nebst Dokumentationsstelle und Bibliothek; die Stiftung bewahrt zu Forschungszwecken das Archivgut der Enquete-Kommission "Aufarbeitung von Geschichte und Folgen der SED-Diktatur in Deutschland" der
- Wahlperiode des Deutschen Bundestages und der Enquete-Kommission "Überwindung der Folgen der SED-Diktatur im Prozeß der deutschen Einheit" der
- Wahlperiode des Deutschen Bundestages als Dauerleihgabe auf, das zur inhaltlichen Vorbereitung der Kommissionsberichte und Kommissionsanhörungen entstanden oder gesammelt worden ist; 5.die Mitgestaltung des Gedenkens an die Opfer dieser Diktaturen sowie der Erinnerung an die deutsche Teilung und an die friedliche Revolution 1989/90; 6.die Förderung der internationalen Zusammenarbeit bei der Aufarbeitung von Diktaturen, insbesondere im europäischen Rahmen.
§ 3Stiftungsvermögen
- Februar 1990 (GBl. I Nr. 9 S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Juli 1990 (GBl. I Nr. 49 S. 904), in Verbindung mit Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III Buchstabe d Satz 3 des Einigungsvertrages vom
- August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) genannten Vermögen vorrangig zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden. § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen (Altschuldenregelungsgesetz - ARG) (BGBl. 1997 I S. 434) bleibt unberührt.
§ 4Satzung
Die Stiftung gibt sich im Benehmen mit der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde eine Satzung, die vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen beschlossen wird. Das gleiche gilt für Änderungen der Satzung.
§ 5Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind 1.der Stiftungsrat, 2.der Vorstand. Zur Beratung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Stiftung Fachbeiräte berufen.
§ 6Stiftungsrat
§ 7Vorstand
§ 8Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit
Die Mitglieder des Stiftungsrates, des Vorstandes und gegebenenfalls der Fachbeiräte sind, soweit sie nicht nebenamtlich tätig sind, ehrenamtlich tätig.
§ 9Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung, Rechts- und Amtshilfe
§ 10Beschäftigte
§ 11Gebühren
Die Stiftung kann zur Deckung des Verwaltungsaufwandes nach näherer Bestimmung der Satzung Gebühren für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen erheben.
§ 12Dienstsiegel
Die Stiftung führt ein Dienstsiegel.
§ 13Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.