Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz ändert Vorschriften des Verschollenheitsrechts, insbesondere für Fälle von Vermissten im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg, um deren Todeserklärung und die Feststellung des Todeszeitpunkts zu regeln.
Für wen: Personen, die vor dem 1. Juli 1948 im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg vermisst wurden; Angehörige dieser vermissten Personen, die einen Antrag auf Todeserklärung stellen können.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Sonstige Rechtsvorschriften
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Bedingungen, unter denen Personen, die im Zusammenhang mit dem Krieg 1939 bis 1945 vermisst wurden, für tot erklärt werden können.
- Die Feststellung des Todeszeitpunkts für diese vermissten Personen.
- Spezielle Verfahrensregeln für die Todeserklärung, einschließlich der Veröffentlichung in einer "Verschollenheitsliste".
- Ergänzungen zum Eherecht bezüglich der Wiederverheiratung nach einer Todeserklärung.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen, die vor dem 1. Juli 1948 im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg vermisst wurden.
- Angehörige dieser vermissten Personen, die einen Antrag auf Todeserklärung stellen können.
Was sind die Eckpunkte?
- Eine Person kann für tot erklärt werden, wenn sie vor dem 1. Juli 1948 im Zusammenhang mit dem Krieg vermisst wurde und ernsthafte Zweifel an ihrem Fortleben bestehen.
- Wenn der Vermisste infolge Gefangennahme oder Zwangsmaßnahme seinen Aufenthalt nicht frei bestimmen konnte, kann er erst fünf Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem er zuletzt lebte, für tot erklärt werden; bei Lebensgefahr verkürzt sich diese Frist auf ein Jahr.
- Als Todeszeitpunkt ist das Ende des Jahres 1945 festzustellen, wenn kein anderer Zeitpunkt ermittelt werden kann oder kein Antrag auf Ermittlung gestellt wird.
- Gerichtskosten werden für das Verfahren vor dem Amtsgericht in diesen Fällen nicht erhoben.
Sonstige Rechtsvorschriften
Gesetzestext
Gesetzestext
VerschÄndG010Art 1
Art 2
Sondervorschriften für Verschollenheitsfälle
aus Anlaß des Krieges 1939 bis 1945
Art 2§ 1
Art 2§ 2
Art 2§ 3
- Dezember 1946 (Verordnungsblatt für die Britische Zone 1947 S. 10) als Zeitpunkt des Todes eines Verschollenen der
- Mai 1945 festgestellt worden, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Art 2
§ 4Die §§ 2, 3 sind im Verfahren bei Feststellung der Todeszeit entsprechend anzuwenden.
Art 2§ 5
Art 2
§ 6In den Fällen der §§ 1, 2 und den entsprechenden Fällen des § 4 werden für das Verfahren vor dem Amtsgericht Gerichtskosten nicht erhoben.
Art 2
§ 7Lebte der Verschollene außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes an seinem letzten inländischen Wohnsitz mit Familienangehörigen in Hausgemeinschaft und haben diese Angehörigen zur Zeit der Antragstellung ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist § 15 Abs. 1 des Verschollenheitsgesetzes nicht anzuwenden.
Art 2
§ 8In den Fällen des § 1 sind die Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes anzuwenden, soweit in diesem Artikel nicht besondere Bestimmungen getroffen sind.
VerschÄndG030Art 3Ergänzungen zu den Vorschriften des Eherechts über die Wiederverheiratung im Falle der Todeserklärung VerschÄndG030Art 3§ 1
VerschÄndG040Art 4§ 4Soweit eine Vorschrift dieses Gesetzes auf seinen Geltungsbereich Bezug nimmt, gilt jedes Gebiet, in dem eine solche Vorschrift eingeführt wird, als Geltungsbereich dieses Gesetzes.
VerschÄndG040Art 4§ 5
VerschÄndG040Art 4§ 6- VerschÄndG050-Anhang EVAuszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 953) Abschnitt III Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: ... 9.... Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-7, veröffentlichten Fassung... mit folgenden Maßgaben:a)Die Vorschriften dieser Gesetze sind auf Verfahren, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrags genannten Gebiet bereits eingeleitet sind, nicht anzuwenden. Solche Verfahren sind auf der Grundlage des bislang in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet geltenden Rechts abzuschließen. b)Die Wirkung einer vor dem Wirksamwerden des Beitritts erfolgten Todeserklärung bestimmt sich nach dem bislang in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet geltenden Recht.