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Drittes Gesetz zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften

Kurz gesagt

Dieses Gesetz dient der Umsetzung von EU-Richtlinien im Bereich der Versicherungen, um die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung zu koordinieren. Es regelt Übergangs- und Schlussbestimmungen für bestehende Versicherungsverhältnisse und die Anwendung neuer Vorschriften.

Was es regelt

  • Die Umsetzung spezifischer EU-Richtlinien für Schaden- und Lebensversicherungen.
  • Übergangsfristen für die Erfüllung bestimmter Anlagequoten von Versicherungsunternehmen.
  • Die Anwendung neuer und alter Fassungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf Versicherungsverträge.
  • Änderungen von Tarifen und Versicherungsbedingungen in bestehenden Kranken- und Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen.

Wen es betrifft

  • Lebensversicherungsunternehmen und sonstige Versicherungsunternehmen.
  • Versicherungsnehmer von Lebens-, Kranken- und Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen.

Eckpunkte

  • Lebensversicherungsunternehmen und sonstige Versicherungsunternehmen, die am 9. Dezember 1992 bzw. 11. August 1992 eine bestimmte Anlagequote überschritten haben, mussten diese spätestens bis zum 31. Dezember 1998 erfüllen.
  • Für Versicherungsverträge, die bis zum 31. Dezember 1994 mit vor dem 29. Juli 1994 genehmigten allgemeinen Versicherungsbedingungen abgeschlossen wurden, gelten bestimmte Paragraphen des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes nicht.
  • Änderungen der Tarife in Kranken- und Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen finden Anwendung, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor Inkrafttreten informiert und über sein Kündigungsrecht belehrt.
  • Die sich aus diesem Gesetz ergebenden Änderungen der Versicherungsverhältnisse müssen in einem Nachtrag zum Versicherungsvertrag niedergelegt und dem Versicherungsnehmer ausgehändigt werden.
Gesetzestext
Gesetzestext

gesetz/EWG zum VAGDrittes Gesetz zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen GemeinschaftenStandGeändert durch Art. 5 G v. 6.6.2017 I 1495 Dieses Gesetz dient der

(+++ Textnachweis ab: 29. 7.1994 +++)

(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EWGRL 49/92 (CELEX Nr: 31992L0049) EWGRL 96/92 (CELEX Nr: 31992L0096) EWGRL 618/90 (CELEX Nr: 31990L0618) EWGRL 619/90 (CELEX Nr: 31990L0619) +++)

Art 16

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Art 16§ 1Lebensversicherungsunternehmen, die die in § 54a Abs.

4c des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannte Anlagequote am

  1. Dezember 1992 überschritten haben, sowie sonstige Versicherungsunternehmen, die diese Quote am
  2. August 1992 überschritten haben, haben die Quote spätestens bis zum
  3. Dezember 1998 zu erfüllen.

Art 16§ 2Soweit Versicherungsunternehmen bis zum 31.

Dezember 1994 allgemeine Versicherungsbedingungen verwenden, die vor dem

  1. Juli 1994 von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigt worden sind, finden die §§ 10 und 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes keine Anwendung. Auf bis zum
  2. Dezember 1994 unter Verwendung vor dem
  3. Juli 1994 genehmigter allgemeiner Versicherungsbedingungen abgeschlossene Lebensversicherungsverträge ist § 336 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom
  4. April 2015 (BGBl. I S. 334) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Art 16§ 3

(1)Sind auf Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in der Fassung des Anpassungsprotokolls vom
  1. März 1993 (BGBl. 1993 II S. 1294), der nicht der Europäischen Gemeinschaft angehört, die Bestimmungen der Dritten Richtlinie Schadenversicherung und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung noch nicht anzuwenden, so gelten die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes insoweit nicht, als sie die Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb und die Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes für das gesamte Gebiet der Vertragsstaaten voraussetzen; insoweit ist das Versicherungsaufsichtsgesetz in der am
  2. Juli 1994 geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Für die Tätigkeit inländischer Versicherungsunternehmen in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in der Fassung des Anpassungsprotokolls vom 17. März 1993 (BGBl. 1993 II S. 1294), der nicht der Europäischen Gemeinschaft angehört, gilt Absatz 1 entsprechend.
(3)Das Bundesministerium der Finanzen gibt im Bundesanzeiger bekannt, ab welchem Zeitpunkt das Versicherungsaufsichtsgesetz in vollem Umfang in der ab 29. Juli 1994 geltenden Fassung auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Versicherungsunternehmen anzuwenden ist.

Art 16

§ 4Auf die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Versicherungsverhältnisse finden die Vorschriften des Gesetzes über den Versicherungsvertrag und des Pflichtversicherungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Anwendung.

Art 16§ 5

(1)§ 31 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der Fassung dieses Gesetzes ist auf die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Versicherungsverhältnisse über Lebens-, Kranken- und Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen anzuwenden.
(2)Im übrigen findet § 31 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der Fassung dieses Gesetzes auf die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Versicherungsverhältnisse keine Anwendung.
(3)§ 8 Abs. 3 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der Fassung dieses Gesetzes ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 24. Juni 1994 abgeschlossen worden sind.

Art 16

§ 6Auf die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Lebensversicherungsverhältnisse sind die §§ 173 bis 178 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung anzuwenden. Das gleiche gilt für Versicherungsverhältnisse, die bis zum 31. Dezember 1994 unter Verwendung vor dem 29. Juli 1994 genehmigter Versicherungsbedingungen abgeschlossen werden.

Art 16§ 7

(1)Auf die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Krankenversicherungsverhältnisse finden Änderungen der Tarife (Prämie und Tarifbestimmungen) nach Maßgabe dieses Gesetzes Anwendung, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Tarifänderung unter Kenntlichmachung der Unterschiede des alten und neuen Tarifs spätestens einen Monat vor Inkrafttreten mitteilt und ihn schriftlich über sein Kündigungsrecht belehrt.
(2)Ist bei einem zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Krankenversicherungsverhältnis eine Vereinbarung über eine Prämienanpassung nicht getroffen und das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers nicht ausgeschlossen, so gilt § 178i des Gesetzes über den Versicherungsvertrag mit der Maßgabe, daß dem Versicherer das Recht zusteht, die Prämie entsprechend den berichtigten Berechnungsgrundlagen neu festzusetzen, wenn ein unabhängiger Treuhänder die Berechnungsgrundlage überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat.

Art 16

§ 8Auf die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsverhältnisse finden Änderungen der Tarife (Prämie und Tarifbestimmungen) für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an Anwendung, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Tarifänderung unter Kenntlichmachung der Unterschiede des alten und neuen Tarifs spätestens einen Monat vor Inkrafttreten mitteilt und ihn schriftlich über sein Kündigungsrecht belehrt. Das gleiche gilt für Versicherungsverhältnisse, die bis zum 31. Dezember 1994 zu den von der Aufsichtsbehörde vor dem 29. Juli 1994 genehmigten Versicherungsbedingungen geschlossen werden.

Art 16

§ 9Die sich aus diesem Gesetz ergebenden Änderungen der Versicherungsverhältnisse sind in einem Nachtrag zum Versicherungsvertrag niederzulegen, der dem Versicherungsnehmer auszuhändigen ist.

Art 16

§ 10In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung müssen Versicherungsverträge für Fahrzeuge mit regelmäßigem Standort im Inland, die vor dem 1. Juli 1994 abgeschlossen werden, den von der Aufsichtsbehörde genehmigten allgemeinen Versicherungsbedingungen entsprechen.

Art 16§ 11Auf Versicherungsverträge, die bis zum 31.

Dezember 1994 zu von der Aufsichtsbehörde genehmigten Versicherungsbedingungen geschlossen werden, findet § 5a des Gesetzes über den Versicherungsvertrag keine Anwendung. VAGEWGDG 3170Art 17BekanntmachungDas Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen und dabei die Worte "der Bundesminister der Finanzen" und deren Beugungen durch die Worte "das Bundesministerium der Finanzen" und deren Beugungen ersetzen sowie dem Gesetz eine in Abschnitte, Kapitel und Titel gegliederte Inhaltsübersicht voranstellen. VAGEWGDG 3180Art 18InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.