Gesetz zum Zweiten Abkommen vom 16. August 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über gewisse Angelegen
Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Abkommen zwischen Deutschland und den USA zu, das sich mit der Bereinigung deutscher Dollarbonds befasst. Es regelt die Abwicklung dieser Bonds und legt Verfahren für Entschädigungen und Konkurse fest.
Was es regelt
- Die Zustimmung zum Zweiten Abkommen vom 16. August 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika.
- Durchführungsvorschriften für Dollarbonds, einschließlich der Höhe der Verwaltungsabgabe und des Beginns der Leistungspflicht.
- Konkursrechtliche Bestimmungen für bestimmte juristische Personen, die am 8. Mai 1945 ihren Sitz im Deutschen Reich hatten.
- Regelungen für die nachträgliche Erteilung von Feststellungsbescheiden für Auslandsbonds und deren Entschädigungsansprüche.
- Vorschriften für auf deutsche Währung lautende Schuldverschreibungen, die vor dem 9. Mai 1945 ausgegeben wurden.
Wen es betrifft
- Aussteller und Garanten von deutschen Dollarbonds und bestimmten Schuldverschreibungen.
- Entschädigungsberechtigte aus diesen Bonds und Schuldverschreibungen.
- Juristische Personen, die am 8. Mai 1945 ihren Sitz im Deutschen Reich hatten und deren Vermögen im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt.
Eckpunkte
- Die Verwaltungsabgabe für das Bereinigungsverfahren von Dollarbonds beträgt vier vom Hundert des Bemessungsbetrages.
- Die Leistungspflicht gegenüber Entschädigungsberechtigten beginnt frühestens zwei Monate nach Ablauf der Anmeldefrist oder nach Abgabe des Regelungsangebotes der Garanten.
- Nachträgliche Anmeldungen für Feststellungsbescheide sind möglich, wenn die Fristversäumung nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.
- Für bestimmte Schuldverschreibungen, die vor dem 9. Mai 1945 in deutscher Währung ausgegeben wurden, gelten die Wertpapierbereinigungsgesetze sinngemäß.
Gesetzestext
Gesetz zum Zweiten Abkommen vom 16. August 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über gewisse Angelegenheiten, die sich aus der Bereinigung deutscher Dol
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
Art 1Zustimmung zum Abkommen
Dem in Bonn am 16. August 1960 unterzeichneten Zweiten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über gewisse Angelegenheiten, die sich aus der Bereinigung deutscher Dollarbonds ergeben, wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Art 2Durchführungsvorschriften zum Abkommen
Art 3Konkursrechtliche Vorschriften
- Mai 1945 ihren Sitz im Deutschen Reich innerhalb seiner Grenzen vom
- Dezember 1937 gehabt haben und die im Geltungsbereich dieses Gesetzes weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen allgemeinen Gerichtsstand haben, findet ein Konkursverfahren auch dann statt, wenn die Voraussetzungen des § 238 Abs. 2 der Konkursordnung nicht gegeben sind. Für das Verfahren ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich das Vermögen befindet.
Art 4Nachträgliche Erteilung von Feststellungsbescheiden
Art 5
-
Art 6Vorschriften für auf deutsche Währung lautende Schuldverschreibungen
- Mai 1945 in deutscher Währung ausgegeben worden sind, gelten die in § 27 des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom
- November 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 850) bezeichneten Wertpapierbereinigungsgesetze sinngemäß mit folgenden Maßgaben: 1.Soweit nach diesen Gesetzen der Zeitpunkt ihres Inkrafttretens maßgebend ist, tritt an dessen Stelle der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.2.Schuldverschreibungen, für die keine Lieferbarkeitsbescheinigungen ausgestellt sind, gelten im Geltungsbereich dieses Gesetzes als kraftlos. Vom Tag der Bekanntmachung der rechtskräftigen Feststellung durch die Kammer für Wertpapierbereinigung an dürfen Lieferbarkeitsbescheinigungen nicht mehr ausgestellt werden.3.Für die Bereinigung von Schuldverschreibungen, die von dem im Verzeichnis unter Nummer 1 genannten Aussteller ausgegeben worden sind, gelten die in dem Verzeichnis genannten Garanten als Aussteller.4.Als Prüfstelle kann ein Kreditinstitut im Geltungsbereich dieses Gesetzes benannt werden.5.Zuständigkeiten, die nach dem Wertpapierbereinigungsgesetz von dem Sitz des Ausstellers abhängen, richten sich nach dem Sitz der Prüfstelle.6.Die Schuldverschreibungen gelten für das Bereinigungsverfahren als fällig im Sinne des § 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes; §§ 11, 12, 13, 19 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes sind nicht anzuwenden.
- Mai 1945 in deutscher Währung ausgegebene Schuldverschreibungen anderer juristischer Personen ausdehnen, die am
- Mai 1945 ihren Sitz im Deutschen Reich innerhalb seiner Grenzen vom
- Dezember 1937 gehabt haben und für deren Schuldverschreibungen die Voraussetzungen für eine Bereinigung nicht gegeben sind. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 darf nur erlassen werden, wenn verwertbares Vermögen der Aussteller im Geltungsbereich dieses Gesetzes festgestellt wird, dessen Umfang Bereinigungsmaßnahmen erforderlich erscheinen läßt, oder wenn Bereinigungsmaßnahmen aus anderen Gründen wirtschaftlich geboten sind. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß an die Stelle des in Absatz 1 Nr. 1 genannten Zeitpunktes des Inkrafttretens dieses Gesetzes der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung tritt.
Art 7Land Berlin
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1).