Gesetz über Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs von Bahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt Maßnahmen zur Sicherstellung des Betriebs von öffentlichen Bahnunternehmen, indem es Einschränkungen oder Stilllegungen sowie bestimmte Verwertungen von Vermögenswerten nur mit Genehmigung einer Aufsichtsbehörde zulässt. Es soll verhindern, dass der öffentliche Bahnverkehr durch Insolvenzen oder Zwangsvollstreckungen beeinträchtigt wird.
Was es regelt
- Die Einschränkung oder Stilllegung des Betriebs von Bahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs.
- Die Veräußerung von Bahnunternehmen oder die Aufnahme von Darlehen zur Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren.
- Die Zwangsversteigerung von unbeweglichen Gegenständen, die dem Betrieb eines Bahnunternehmens gewidmet sind.
- Die Verwertung von verpfändeten oder zur Sicherung übereigneten Fahrbetriebsmitteln von Bahnunternehmen.
Wen es betrifft
- Bahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs und deren Eigentümer.
- Insolvenzverwalter, Sachwalter, Gläubigerausschüsse und Gläubigerversammlungen im Insolvenzverfahren von Bahneigentümern.
Kernpunkte
- Der Betrieb von Bahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs darf nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde eingeschränkt oder stillgelegt werden, auch im Insolvenzverfahren.
- Im Insolvenzverfahren kann die Aufsichtsbehörde die Zustimmung des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung ersetzen, wenn einzelne oder alle Bahnunternehmen freihändig veräußert werden sollen oder Darlehen zur Fortführung des Betriebs aufgenommen werden sollen.
- Die Zwangsversteigerung von unbeweglichen Gegenständen, die dem Betrieb eines Bahnunternehmens gewidmet sind, ist bis zum Erlöschen der Betriebsgenehmigung nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig.
- Die Verwertung verpfändeter oder zur Sicherung übereigneter Fahrbetriebsmittel ist bis zum Erlöschen der Betriebsgenehmigung nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig.
Gesetzestext
Gesetz über Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs von Bahnunternehmen des öffentlichen VerkehrsStand
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
EingangsformelDie Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1
Der Betrieb von Bahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs darf nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde eingeschränkt oder stillgelegt werden. Das gilt auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bahneigentümers.
§ 2
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Bahneigentümers, der Bahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs betreibt, kann die nach § 160 der Insolvenzordnung erforderliche Zustimmung des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung auf Antrag des Insolvenzverwalters oder des Sachwalters durch die Aufsichtsbehörde ersetzt werden, wenn 1.einzelne oder alle Bahnunternehmen freihändig veräußert werden sollen, 2.Darlehen zur Fortführung des Betriebs aufgenommen werden sollen.
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
-
§ 7
Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. §§ 5, 7: IdF d. § 9 Abs. 4 G v. 29.3.1951 I 225, 438; gelten in Berlin in der hier nicht wiedergegebenen ursprünglichen Fassung (§ 3 Abs. 2 G v. 10.7.1958 114-2)