Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 14. Juli 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordir
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Umsetzung eines Abkommens zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsurteilen in Zivil- und Handelssachen. Es legt fest, wie Urteile aus dem jeweils anderen Land in Deutschland vollstreckbar gemacht werden können.
Was es regelt
- Die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile.
- Das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung gerichtlicher Entscheidungen.
- Möglichkeiten für Schuldner, Einwendungen gegen die Vollstreckbarerklärung vorzubringen.
- Die Aufhebung oder Abänderung einer bereits erfolgten Vollstreckbarerklärung.
- Besondere Vorschriften für deutsche Versäumnis- oder Anerkenntnisurteile, die im Vereinigten Königreich geltend gemacht werden sollen.
Wen es betrifft
- Parteien (Gläubiger und Schuldner), die gerichtliche Entscheidungen aus dem Vereinigten Königreich in Deutschland vollstrecken wollen.
- Parteien, die deutsche gerichtliche Entscheidungen im Vereinigten Königreich geltend machen wollen.
Eckpunkte
- Für die Vollstreckbarerklärung ist sachlich das Landgericht zuständig, örtlich das Landgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Vermögen hat (§ 1).
- Schuldner können Einwendungen gegen den Anspruch geltend machen, wenn die Gründe dafür erst nach Erlass der gerichtlichen Entscheidung entstanden sind (§ 4).
- Das Gericht kann das Verfahren der Vollstreckbarerklärung aussetzen, wenn der Schuldner einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung eingelegt hat oder einlegen will (§ 5).
- Deutsche Versäumnis- oder Anerkenntnisurteile dürfen nicht in abgekürzter Form hergestellt werden, wenn sie im Vereinigten Königreich geltend gemacht werden sollen (§ 8).
Gesetzestext
Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 14. Juli 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstr
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 7.1977 +++)
010Erster AbschnittVollstreckbarerklärung gerichtlicher Entscheidungen
§ 1(1) Für die Vollstreckbarerklärung gerichtlicher Entscheidungen (Artikel I Abs.
3, Artikel II Abs. 1, Artikel V, VII bis IX des Abkommens) ist sachlich das Landgericht zuständig.
§ 2(1) Für die Vollstreckbarerklärung der in § 1 Abs.
1 genannten gerichtlichen Entscheidungen gelten § 1063 Abs. 1 und § 1064 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
§ 3
Hängt die Vollstreckung nach dem Inhalt der gerichtlichen Entscheidung von einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung, von dem Ablauf einer Frist oder von dem Eintritt einer anderen Tatsache ab, oder wird die Vollstreckbarerklärung zugunsten eines anderen als des in der gerichtlichen Entscheidung bezeichneten Gläubigers oder gegen einen anderen als den darin bezeichneten Schuldner nachgesucht, so ist die Frage, inwieweit die Vollstreckbarerklärung von dem Nachweis besonderer Voraussetzungen abhängig oder ob die Entscheidung für oder gegen den anderen vollstreckbar ist, nach dem Recht zu entscheiden, das für das Gericht des Urteilsstaates maßgebend ist. Der Nachweis ist durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden zu führen, sofern nicht die Tatsachen bei dem Gericht offenkundig sind. Kann er in dieser Form nicht erbracht werden, so ist mündliche Verhandlung anzuordnen.
§ 4
§ 5
§ 6
Aus den für vollstreckbar erklärten gerichtlichen Entscheidungen findet die Zwangsvollstreckung statt, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.
020Zweiter AbschnittAufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung
§ 7
030Dritter AbschnittBesondere Vorschriften für deutsche gerichtliche Entscheidungen
§ 8
Ist zu erwarten, daß ein Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil in dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland geltend gemacht werden soll, so darf das Urteil nicht in abgekürzter Form (§ 313b der Zivilprozeßordnung) hergestellt werden.
§ 9
040Vierter AbschnittSchlußbestimmungen
§ 10
-
§ 11Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.
1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 12Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Abkommen vom 14.
Juli 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in Kraft.