Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterh
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie ausländische Gerichtsentscheidungen über Kindesunterhalt in Deutschland anerkannt und vollstreckt werden können und welche Besonderheiten für deutsche Entscheidungen gelten, die im Ausland vollstreckt werden sollen. Es dient der Umsetzung des Haager Übereinkommens von 1958 zu diesem Thema.
Was es regelt
- Die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Entscheidungen über Kindesunterhalt.
- Das Verfahren zur Erklärung der Vollstreckbarkeit solcher Entscheidungen in Deutschland.
- Die Möglichkeit, Einwände gegen die Vollstreckbarerklärung zu erheben oder diese später aufzuheben.
- Besondere Anforderungen an deutsche Gerichtsentscheidungen, die in anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens geltend gemacht werden sollen.
Wen es betrifft
- Personen, die Unterhaltsansprüche für Kinder aufgrund einer Entscheidung aus einem Vertragsstaat des Haager Übereinkommens in Deutschland vollstrecken wollen.
- Personen, gegen die eine solche ausländische Unterhaltsentscheidung in Deutschland vollstreckt werden soll.
- Deutsche Gerichte und Parteien, deren Entscheidungen über Kindesunterhalt in einem Vertragsstaat des Übereinkommens geltend gemacht werden sollen.
Eckpunkte
- Für die Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen ist sachlich das Amtsgericht zuständig.
- Der Schuldner kann Einwendungen gegen den Unterhaltsanspruch geltend machen, wenn die Gründe dafür erst nach der ursprünglichen Entscheidung entstanden sind.
- Das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung kann ausgesetzt werden, wenn die ausländische Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist oder die Zwangsvollstreckung im Ursprungsstaat eingestellt wurde.
- Deutsche Versäumnis- oder Anerkenntnisurteile über Kindesunterhalt, die im Ausland geltend gemacht werden sollen, dürfen nicht in abgekürzter Form (§ 313b der Zivilprozessordnung) erstellt werden, oder müssen auf Antrag vervollständigt werden.
Gesetzestext
Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber KindernStand
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.7.1977 +++)
010Erster AbschnittVollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen
§ 1
§ 2(1) Für die Vollstreckbarerklärung der in § 1 Abs.
1 genannten Entscheidungen gelten § 1063 Abs. 1 und § 1064 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
§ 3
Hängt die Vollstreckung nach dem Inhalt der Entscheidung von einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung, dem Ablauf einer Frist oder dem Eintritt einer anderen Tatsache ab, so ist die Frage, inwieweit die Vollstreckbarerklärung von dem Nachweis besonderer Voraussetzungen abhängig ist, nach dem Recht zu entscheiden, das für das Gericht des Urteilsstaates maßgebend ist. Der Nachweis ist durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden zu führen, sofern nicht die Tatsachen bei dem Gericht offenkundig sind. Kann er in dieser Form nicht erbracht werden, so ist mündliche Verhandlung anzuordnen.
§ 4
§ 5
§ 6Aus den für vollstreckbar erklärten Entscheidungen (§ 1 Abs.
1) findet die Zwangsvollstreckung statt, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.
020Zweiter AbschnittAufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung
§ 7(1) Wird eine der in § 1 Abs.
1 bezeichneten Entscheidungen in dem Staat, in dem sie ergangen ist, nach der Vollstreckbarerklärung aufgehoben oder abgeändert und kann der Schuldner diese Tatsache in dem Verfahren der Vollstreckbarerklärung nicht mehr geltend machen, so kann er die Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung in einem besonderen Verfahren beantragen.
030Dritter AbschnittBesondere Vorschriften für deutsche gerichtliche Entscheidungen
§ 8
Ist zu erwarten, daß ein Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil, durch das über einen Unterhaltsanspruch von Kindern (Artikel 1 des Übereinkommens) entschieden wird, in einem der Vertragsstaaten geltend gemacht werden soll, so darf das Urteil nicht in abgekürzter Form (§ 313b der Zivilprozeßordnung) hergestellt werden.
§ 9
§ 10
Einer einstweiligen Anordnung oder einer einstweiligen Verfügung, durch die über einen Unterhaltsanspruch von Kindern entschieden wird und die in einem der Vertragsstaaten geltend gemacht werden soll, ist eine Begründung beizufügen. § 9 ist entsprechend anzuwenden.
§ 11
Vollstreckungsbescheide und einstweilige Verfügungen, die über einen Unterhaltsanspruch von Kindern erlassen sind und auf Grund deren ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einem der Vertragsstaaten betreiben will, sind auch dann mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, wenn dies für eine Zwangsvollstreckung im Inland nach § 796 Abs. 1, §§ 936, 929 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung nicht erforderlich wäre.
040Vierter AbschnittGerichtsstand in Unterhaltssachen
§ 12
-
050Fünfter AbschnittSchlußbestimmungen
§ 13Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.
1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 14Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Haager Übereinkommen vom 15.
April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern in Kraft.