Verordnung über Schnittstellen des E-Rezept-Fachdienstes
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, welche Daten über die Schnittstellen des E-Rezept-Fachdienstes übermittelt werden dürfen und unter welchen Bedingungen dies geschehen darf. Sie stellt sicher, dass der Datenschutz bei der Nutzung elektronischer Rezepte gewahrt bleibt.
Was es regelt
- Welche technischen Profile und Datenfelder aus elektronischen Verordnungen übermittelt werden dürfen.
- Das Verbot der Verarbeitung personenbezogener Daten zu Werbezwecken.
- Die Notwendigkeit und die Bedingungen für die Einwilligung der Versicherten in die Datenverarbeitung und -übermittlung.
- Technische Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit bei der Datenübermittlung und -verarbeitung.
Wen es betrifft
- Die Gesellschaft für Telematik, die die Schnittstellen des E-Rezept-Fachdienstes betreibt.
- Authentifizierte Berechtigte, die Daten aus elektronischen Verordnungen erhalten dürfen (z.B. Apotheken, Krankenkassen, Ärzte).
- Versicherte, deren Verordnungsdaten übermittelt werden.
Eckpunkte
- Nur in Anlage 1 als zulässig genannte technische Profile und Datenfelder dürfen übermittelt werden.
- Eine Verarbeitung personenbezogener Daten zu Werbezwecken ist ausgeschlossen.
- Die Übermittlung von Daten ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Versicherten zulässig.
- Versicherte können ihre Einwilligung auf einzelne Empfänger, einen bestimmten Zweck und einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten beschränken.
- Versicherte können ihre Einwilligung jederzeit mit sofortiger Wirkung ändern oder widerrufen.
- Nach jeder Datenübermittlung muss den Versicherten eine barrierefreie und leicht zugängliche Dokumentation zur Verfügung stehen, die Informationen über die Verordnung, die übermittelten Daten, den Zeitpunkt und den Empfänger enthält.
Gesetzestext
Verordnung über Schnittstellen des E-Rezept-Fachdienstes
(+++ Textnachweis ab: 28.12.2024 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 361a Absatz 6 Nummer 2 bis 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nummer 64 Buchstabe c des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik:
§ 1Übermittelbare Daten
Die Gesellschaft für Telematik darf über Schnittstellen in den Diensten nach § 360 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nur die in der Anlage 1 jeweils als zulässig übermittelbar genannten technischen Profile und Datenfelder aus elektronischen Verordnungen an authentifizierte Berechtigte nach § 361a Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Berechtigte) übermitteln. Berechtigte nach § 361a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dürfen diese Daten nur aufgrund einer gesetzlichen Befugnis im erforderlichen Umfang übermitteln.
§ 2Verbot der Datenverarbeitung zu Werbezwecken
Eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die Berechtigten zu Werbezwecken ist ausgeschlossen.
§ 3Einwilligung in die Verarbeitung und Übermittlung von Verordnungsdaten
§ 4Technische Anforderungen an die Datenübermittlung und -verarbeitung
Bei der Verarbeitung der Daten sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit zu treffen; die Vorgaben nach § 361a Absatz 3 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind umzusetzen. § 139e Absatz 10 und 11 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
§ 5Anforderungen an die Dokumentation der Datenübermittlung
Den Versicherten muss unmittelbar nach jeder Übermittlung ihrer Daten eine Dokumentation barrierefrei und leicht zugänglich in der Anwendung nach § 360 Absatz 10 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Verfügung stehen. Diese Dokumentation muss verständliche und vollständige Informationen enthalten über 1.die elektronische Verordnung, zu der die übermittelten Daten gehören,2.die übermittelten technischen Profile und Datenfelder,3.den Zeitpunkt der Übermittlung und4.den Empfänger der Übermittlung.
§ 6Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage 1(zu § 1)Über die Schnittstellen des E-Rezept-Fachdienstes übermittelbare Daten(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 433, S. 3 - 5) Technisches Profil DatenfeldHersteller digitaler Gesundheitsan- wendungenGesetz- liche Kranken- versiche- rungenUnter- nehmen der privaten Kranken- versicherungApothekenVertragsärzte und VertragszahnärzteKranken- häuserVorsorge- und Reha- bilitations- einrich- tungenGesetz- liche Unfall- versiche- rungenKBV_PR_FOR_ Coverageteilweisekomplettkomplettkomplettgar nichtgar nichtgar nichtkomplettType (Art des Kostenträgers)neinjajajaneinneinneinjaBesondere PersonengruppeneinjajajaneinneinneinjaDMP-Kennzeichen (Disease-Management-Plan)jajajajaneinneinneinjaVersichertenartneinjajajaneinneinneinjaWOP (Wohnortprinzip)neinjajajaneinneinneinjaPayor (Bezahlende Person oder Versicherung)neinjajajaneinneinneinjaPeriod (Start- und End-Zeitpunkt des Versicherungsschutzes)neinjajajaneinneinneinjaKBV_PR_FOR_ PatientteilweisekomplettkomplettkomplettteilweiseteilweiseteilweisekomplettIdentifier (Versicherten-ID GKV/PKV)neinjajajaneinneinneinjaNamejajajajajajajajaGeburtsdatumneinjajajajajajajaAdresseneinjajajajajajajaKBV_PR_FOR_ Practitionergar nichtgar nichtgar nichtkomplettgar nichtgar nichtgar nichtgar nicht(Zahn-) ArztnummerneinneinneinjaneinneinneinneinNameneinneinneinjaneinneinneinneinQualifikationneinneinneinjaneinneinneinneinKBV_PR_FOR_ Organizationgar nichtgar nichtgar nichtgar nichtgar nichtgar nichtgar nichtgar nichtNameneinneinneinneinneinneinneinneinAdresseneinneinneinneinneinneinneinneinTelecom (Kontaktdaten)neinneinneinneinneinneinneinneinIdentifier (Institutionskennzeichen, Betriebstättennummer, KVZ-Abrechnungsnummer)neinneinneinneinneinneinneinneinKBV_PR_ERP_ PrescriptionteilweisekomplettteilweiseteilweiseteilweiseteilweiseteilweisekomplettZuzahlungsstatusneinjaneinjaneinneinneinjaNotdienstgebührneinjajajaneinneinneinjaBVG (Bezug zum Bundesentschädigungsgesetz oder Bundesversorgungsgesetz)neinjajaneinneinneinneinjaUnfallinformationenjajajajajajajajaMehrfachverordnungjajajajajajajajaIntent (Vorschlag, Plan, Anordnung)jajajajajajajajaauthoredOn (Ausstellungsdatum)jajajajajajajajanote (zusätzliche Informationen)jajajajajajajajadosageInstructionjajajajajajajajaquantityjajajajajajajajasubstitution (erlaubt oder nicht)jajajajajajajajaKBV_PR_ERP_ PracticySupplygar nichtgar nichtgar nichtgar nichtgar nichtgar nichtgar nichtgar nichtKBV_PR_ERP_ Medication_PZNkomplettteilweiseteilweisekomplettkomplettkomplettkomplettteilweiseArzneimittelkategoriejajajajajajajajaImpfstoffjajajajajajajajaNormgroessejajajajajajajajaCode (PZN und Handelsname)jajajajajajajajaForm (powder, tablets, capsule)janeinneinjajajajaneinAmountjaneinneinjajajajaneinBatch (number und expiration date)jajajajajajajajaKBV_PR_ERP_ Medication_ IngredientkomplettteilweiseteilweisekomplettkomplettkomplettkomplettteilweiseArzneimittelkategoriejajajajajajajajaImpfstoffjajajajajajajajaNormgroessejajajajajajajajaCode (PZN und Handelsname)jajajajajajajajaForm (powder, tablets, capsule)janeinneinjajajajaneinAmountjaneinneinjajajajaneinIngredient (actual ingredient and strength)jajajajajajajajaBatch (number und expiration date)jajajajajajajajaKBV_PR_ERP_ Medication_ FreeTextkomplettkomplettkomplettkomplettkomplettkomplettkomplettkomplettArzneimittelkategoriejajajajajajajajaImpfstoffjajajajajajajajaCode (Text der Freitextverordnung)jajajajajajajajaForm (Freitext)jajajajajajajajaBatch (number und expiration date)jajajajajajajajaKBV_PR_ERP_ Medication_ CompoundingteilweiseteilweiseteilweisekomplettteilweiseteilweiseteilweiseteilweiseArzneimittelkategoriejajajajajajajajaImpfstoffjajajajajajajajaHerstellungsanweisungneinneinneinjaneinneinneinneinVerpackungneinneinneinjaneinneinneinneinCode (Kennzeichnung Rezepturverordnung und Rezepturname)jajajajajajajajaForm (powder, tablets, capsule)janeinneinjajajajaneinAmountjaneinneinjajajajaneinIngredient •Item (actual ingredient or content)•Darreichungsform•strengthjaneinneinjajajajaneinBatch (number und expiration date)jajajajajajajajaKBV_PR_ERP_ Compositiongar nichtteilweisekomplettteilweisegar nichtgar nichtgar nichtteilweiseRechtsgrundlageneinjajajaneinneinneinjaPKV-Tarifneinneinjaneinneinneinneinnein