Gesetz zur Einführung der Selbstverwaltung auf dem Gebiet der Sozialversicherung und Angleichung des Rechts der Krankenversicherung im Land Berlin
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Einführung der Selbstverwaltung im Bereich der Sozialversicherung und die Anpassung des Krankenversicherungsrechts im Land Berlin. Es legt fest, wie die Verwaltung der Sozialversicherung organisiert wird und wie mit bestehenden Krankenversicherungsanstalten umzugehen ist.
Was es regelt
- Die Anwendung von Vorschriften der Reichsversicherungsordnung im Land Berlin.
- Die Übertragung von Verwaltungsaufgaben und -befugnissen des Versicherungsamtes auf andere Behörden.
- Die Auflösung und Wiederaufnahme von Krankenversicherungsanstalten im Land Berlin.
- Den Übergang von Vermögen und Verbindlichkeiten aufgelöster Krankenkassen.
Wen es betrifft
- Krankenversicherungsanstalten und deren Verbände im Land Berlin.
- Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Land Berlin, die von Betriebs- oder Innungskrankenkassen betroffen sind.
Eckpunkte
- Die Krankenversicherungsanstalt Berlin wird zur "Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlin".
- Nach dem 8. Mai 1945 stillgelegte Allgemeine Ortskrankenkassen und Verbände Berliner Ortskrankenkassen werden aufgelöst.
- Stillgelegte Betriebs- und Innungskrankenkassen können unter bestimmten Bedingungen ihre Tätigkeit wieder aufnehmen, wenn die Mehrheit der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer dies beantragt und die finanzielle Leistungsfähigkeit gesichert ist.
- Vermögen und Verbindlichkeiten aufgelöster Krankenkassen gehen auf die Allgemeine Ortskrankenkasse Berlin über.
Gesetzestext
gesetz BerlinGesetz zur Einführung der Selbstverwaltung auf dem Gebiet der Sozialversicherung und Angleichung des Rechts der Krankenversicherung im Land BerlinStand
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1982 +++)
010Erster AbschnittEinführung der Selbstverwaltung
§ 1
-
§ 2
(weggefallen)
020Zweiter AbschnittRechtsangleichung
§ 3
Die Vorschriften des Ersten und des Zweiten Buchs der Reichsversicherungsordnung in der Fassung der Ersten Verordnung zur Vereinfachung des Leistungs- und Beitragsrechts in der Sozialversicherung vom 17. März 1945 (Reichsgesetzbl. I S. 41) gelten im Land Berlin, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 4
-
§ 5
Die Verwaltungsaufgaben und -befugnisse, die dem Versicherungsamt zustehen, gehen auf die nach Landesrecht zu bestimmende Behörde und, soweit eine solche Bestimmung noch nicht getroffen ist, auf die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes Berlin über.
030Dritter AbschnittÜbergangsvorschriften
§ 6
Die Krankenversicherungsanstalt Berlin ist eine Ortskrankenkasse im Sinne des § 225 der Reichsversicherungsordnung. Sie erhält die Bezeichnung "Allgemeine Ortskrankenkasse Berlin".
§ 7
§ 8
Die Bundespostbetriebskrankenkasse kann ihren Bereich auf das Land Berlin erstrecken, wenn die Mehrheit der für die Bundespostbetriebskrankenkasse in Betracht kommenden Arbeitnehmer im Land Berlin und die Landespostdirektion Berlin zustimmen. Als Arbeitgeber im Sinne der §§ 245 und 246 der Reichsversicherungsordnung gilt insoweit die Bundesrepublik Deutschland.
§ 9
-
§ 10
§ 11
§ 12Das im Land Berlin belegene Vermögen (§ 10 Abs.
1) und die Verbindlichkeiten der Lichterfelder Ersatzkasse gehen mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Land Berlin auf die Deutsche Angestellten-Krankenkasse über. § 10 Abs. 2 bis 4 und § 11 Abs. 2 gelten entsprechend.
§ 13
Soweit das Eigentum an einem Grundstück nach den §§ 10 und 12 übergeht, genügt zum Nachweis des Übergangs des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde. Dies gilt für sonstige im Grundbuch eingetragene Rechte entsprechend.
§ 14
Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus Anlaß und in Durchführung der Vorschriften der §§ 10 bis 12 entstehen, werden nicht erhoben; bare Auslagen bleiben außer Ansatz.
§ 15
§ 16
§ 17
-
§ 18
-
040Vierter Abschnitt
(XXXX) §§ 19 u. 20
050Fünfter AbschnittSchlußvorschriften
§ 21Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.
1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wurden oder werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
§ 22Dieses Gesetz tritt am 1.
Januar 1958 in Kraft.