Gesetz zu dem Vertrag vom 12. Oktober 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Bedingu
Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Vertrag zwischen Deutschland und der Sowjetunion zu, der die Bedingungen für den befristeten Aufenthalt und den geplanten Abzug sowjetischer Truppen aus Deutschland regelt. Es legt auch fest, wie mit Ansprüchen und der Nutzung von Grundstücken im Zusammenhang mit diesem Abzug umzugehen ist.
Was es regelt
- Die Zustimmung zum Vertrag über den Abzug sowjetischer Truppen.
- Die rechtliche Behandlung von Grundstücken, die von den sowjetischen Truppen genutzt werden.
- Verfahren für die Bearbeitung von Strafsachen, die sowjetische Truppen betreffen.
- Die Geltendmachung und Abwicklung von Entschädigungsansprüchen für Schäden, die durch sowjetische Truppen verursacht wurden.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.
- Personen, die durch sowjetische Truppen geschädigt wurden oder deren Grundstücke betroffen sind.
Eckpunkte
- Grundstücke, die von sowjetischen Truppen genutzt werden, gelten als rechtlich in Anspruch genommen, und die fortgesetzte Nutzung gilt als vorzeitige Besitzeinweisung ab dem 3. Oktober 1990.
- Entschädigungsansprüche müssen innerhalb von drei Monaten geltend gemacht werden, nachdem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und der Verantwortlichkeit der sowjetischen Truppen erlangt hat.
- Ansprüche können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn zwei Jahre seit dem schädigenden Ereignis vergangen sind.
- Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist die zuständige deutsche Behörde für die Bearbeitung von Entschädigungsansprüchen.
Gesetzestext
Gesetz zu dem Vertrag vom 12. Oktober 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Bedingungen des befristeten Aufenthalts und die Modalität
(+++ Textnachweis ab: 13.1.1991 +++)
Art 4
Artikel 24 des Vertrags ist nach den folgenden besonderen Bestimmungen auszuführen:
Art 4§ 1
Art 4§ 2
Art 4§ 3
Art 4§ 4
Art 4§ 5
Art 4§ 6
Art 4
§ 7Bei Schäden an Liegenschaften oder bei Verlust oder Beschädigung von beweglichen Sachen, die den sowjetischen Truppen zur Verfügung gestellt worden sind, gilt der Anspruch auf Entschädigung als mit der Freigabe entstanden. Der Lauf der in § 1 Abs. 1 genannten Frist beginnt in diesen Schadensfällen mit dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte von der Freigabe Kenntnis erlangt hat. Der Lauf der in § 1 Abs. 4 Satz 1 genannten Frist beginnt mit der Freigabe der Sache; § 1 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. StreitkrAVtrSUNG050Art 5Die Beeinträchtigung des Eigentums oder eines sonstigen Rechts an einem Grundstück durch das Vorhandensein, die Nutzung oder die Instandhaltung von Fernmeldelinien nach Nummer VI der Anlage 2 zu dem Vertrag ist von dem Berechtigten im bisherigen Umfang entschädigungslos zu dulden. StreitkrAVtrSUNG060Art 6