Gesetz zur Dämpfung der Ausgabenentwicklung und zur Strukturverbesserung in der gesetzlichen Krankenversicherung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Dämpfung der Ausgabenentwicklung und die Verbesserung der Struktur in der gesetzlichen Krankenversicherung. Es enthält Übergangs- und Schlussvorschriften, die sich auf die Krankenversicherung von Rentnern und andere Leistungen beziehen.
Für wen: Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind oder waren, insbesondere Rentner und Rentenanwärter; Krankenkassen und andere Träger der Krankenversicherung.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Familienrecht
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Krankenversicherung von Personen, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen oder beantragen.
- Ansprüche auf bestimmte Leistungen der Krankenversicherung, insbesondere im Zusammenhang mit Entbindungen.
- Vereinbarungen über Gesamtvergütungen und Arzneimittelhöchstbeträge in der Krankenversicherung.
- Die Aufstellung von Bewertungsmaßstäben für Leistungen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind oder waren, insbesondere Rentner und Rentenanwärter.
- Krankenkassen und andere Träger der Krankenversicherung.
Was sind die Eckpunkte?
- Wer bis zum 30. Juni 1978 eine Rente beantragt, gilt unter bestimmten Umständen weiterhin als versichert.
- Erklärungen zur Unterbrechung der Mitgliedschaft können binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes abgegeben werden.
- Vereinbarungen über Gesamtvergütungen und Arzneimittelhöchstbeträge sind erstmalig mit Wirkung vom 1. Juli 1978 zu treffen, basierend auf den Werten von 1977.
- Die Bundesregierung muss bis zum 31. Dezember 1981 einen Bericht über die Erfahrungen mit der konzertierten Aktion im Gesundheitswesen vorlegen.
Familienrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
in der gesetzlichen KrankenversicherungStandZuletzt geändert durch Art. 13 Abs. 8 G v. 12.4.2012 I 579(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1984 +++) KVKG000-EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
KVKG010Art 1 KVKG010Art 1(XXXX) §§ 1 bis 4 Art. 1 § 1 Nr. 37 Buchst. a: Mit dem GG vereinbar gem. BVerfGE v. 8.12.1982; 1983 I 81 - 2 BvL 12/79 - KVKG010Art 1§ 5(weggefallen)
Art 2
Übergangs- und Schlußvorschriften
Art 2§ 1
Art. 2 §§ 1 u. 2: Gem. BVerfGE v. 16.7.1985 I 1629 mit dem GG vereinbar - 1 BvL 5/80 u. a. -
Art 2§ 2Personen, die bis zum 30.
Juni 1978 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen, gelten bis zu dem in § 315a Abs. 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung genannten Zeitpunkt als Mitglieder, wenn sie nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Voraussetzungen des § 315a Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung nicht mehr erfüllen. § 315b der Reichsversicherungsordnung gilt entsprechend.
Art. 2 §§ 1 u. 2: Gem. BVerfGE v. 16.7.1985 I 1629 mit dem GG vereinbar - 1 BvL 5/80 u. a. -
Art 2§ 3
Art 2§ 4
Art 2§ 5
Art 2§ 6Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften bis zum 31.
Dezember 1981 einen Bericht über die Erfahrungen mit der konzertierten Aktion im Gesundheitswesen, den Bundesempfehlungen zur Veränderung der Gesamtvergütungen und der Arzneimittelhöchstbeträge sowie über die Auswirkung der Regelungen über die Gesamtvergütungen und die Arzneimittelhöchstbeträge vorzulegen. Sie hat außerdem darzulegen, inwieweit die Ausgabenentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung in Übereinstimmung mit der Einkommensentwicklung der Versicherten steht. Soweit sich aus dem Bericht die Notwendigkeit zu gesetzgeberischen Maßnahmen ergibt, soll die Bundesregierung einen Vorschlag machen.
Art 2§ 7Leistungen nach § 205 Abs.
1 der Reichsversicherungsordnung oder nach § 32 Abs. 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, für die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des Artikels 1 § 1 Nr. 18 Buchstabe a oder b oder § 3 Nr. 13 Buchstabe a oder b Ansprüche nicht mehr bestehen, sind für eingeschriebene Studenten der staatlichen und der staatlich anerkannten Fachhochschulen bis zum 31. August 1977 und für eingeschriebene Studenten der staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen bis zum 30. September 1977 zu gewähren.
Art 2§ 8Die in § 187 Nr.
1 Buchstabe b der Reichsversicherungsordnung und in § 11 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte genannten Leistungen werden bis zum 1. Januar 1978 nach den Voraussetzungen erbracht, die nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen waren.
Art 2§ 9Die Bewertungsmaßstäbe nach § 368g Abs.
4 der Reichsversicherungsordnung sind erstmalig bis zum 1. Juli 1978 aufzustellen; hierbei ist insbesondere von der für die Ersatzkassenpraxis vereinbarten Gebührenordnung (E-Adgo) auszugehen. Bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt gelten die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Vergütungsregelungen fort.
Art 2§ 10
Art. 2 § 10 Abs. 1: Mit dem GG vereinbar gem. BVerfGE v. 8.12.1982; 1983 I 81 -2 BvL 12/79 -
Art 2
§ 11-
Art 2
§ 12-
Art 2
§ 13-
Art 2
§ 14-
Art 2
§ 15-
Art 2§ 16Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.
1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Art 2§ 17
Art. 2 § 17 Abs. 2 Kursivdruck: Betr. Inkrafttreten von Änderungsvorschriften