Gesetz zur Regelung des Datenschutzes für den Suchdienst des Deutschen Roten Kreuzes
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt den Datenschutz für den Suchdienst des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-Suchdienst), wenn dieser im Auftrag der Bundesregierung personenbezogene Daten verarbeitet. Es legt fest, wie der DRK-Suchdienst mit diesen Daten umgehen darf, um seine humanitären Aufgaben zu erfüllen.
Was es regelt
- Den Umgang des DRK-Suchdienstes mit personenbezogenen Daten.
- Die Aufgaben des DRK-Suchdienstes im Auftrag der Bundesregierung, insbesondere zur Familienzusammenführung und Schicksalsklärung.
- Die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch den DRK-Suchdienst.
- Die Übermittlung von Daten an bestimmte Personen und Stellen.
Wen es betrifft
- Personen, deren Schicksal geklärt oder deren Familien zusammengeführt werden sollen, insbesondere im Zusammenhang mit Kriegen, Katastrophen oder ähnlichen Ereignissen.
- Angehörige dieser Personen.
Eckpunkte
- Der DRK-Suchdienst darf personenbezogene Daten auch ohne Mitwirkung der betroffenen Person erheben, wenn dies für seine Aufgaben erforderlich ist.
- Zu den erhobenen Daten gehören unter anderem Name, Geburtsdatum, Wohnort, Staatsangehörigkeit, aber auch Angaben zu Kriegsgefangenschaft oder Flucht.
- Daten dürfen an die betroffenen Personen und deren Angehörige, öffentliche Stellen sowie andere Suchdienste und Hilfsorganisationen übermittelt werden.
- Eine Löschung von Daten ist nicht zwingend, wenn dadurch schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt würden.
Gesetzestext
Gesetz zur Regelung des Datenschutzes für den Suchdienst des Deutschen Roten KreuzesStand
(+++ Textnachweis ab: 9.4.2009 +++)
(+++ Zur Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes vgl. § 7 +++)
§ 1Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 2Aufgaben des DRK-Suchdienstes
Der DRK-Suchdienst nimmt im Auftrag der Bundesregierung folgende Aufgaben wahr: 1.Erschließen, Sammeln, Ordnen und Verarbeiten von Informationen zum Zweck der Familienzusammenführung und zur Klärung des Schicksals von a)Kriegs- und Zivilgefangenen sowie Wehrmachtsvermissten und Zivilverschleppten des Zweiten Weltkrieges sowie von Kindern, die im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg von ihren Familien getrennt worden sind,b)Personen, die als Folge von bewaffneten Konflikten, vergleichbar schwerwiegenden Ereignissen, Katastrophen, Unglücksfällen größeren Ausmaßes oder in anderen Situationen, in denen die Suchdiensttätigkeit als humanitäre Maßnahme erforderlich ist, voneinander getrennt worden sind oder den Kontakt zueinander verloren haben,c)Insassen der ehemaligen sowjetischen Speziallager in der ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone und der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik sowie von politischen Häftlingen in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik,d)deutschen Staatsangehörigen, deutschen Volkszugehörigen und deren Angehörigen, die entweder noch in den Aussiedlungsgebieten nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes leben oder im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkrieges im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Wohnsitz genommen haben, insbesondere soweit diese Informationen im Zusammenhang mit der Prüfung der Möglichkeiten zu einem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland stehen oder soweit sie im Rahmen der Gewährung von materiellen Hilfen oder von Gesundheitshilfen stehen,2.Beratung der in Nummer 1 genannten Personen und ihrer Angehörigen, insbesondere im Aufnahmeverfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz und in staatsangehörigkeits- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten sowie Gewährung von materiellen Hilfen oder von Gesundheitshilfen an bedürftige Personen mit Wohnsitz im Ausland,3.Planung, Vorbereitung und Wahrnehmung der Aufgaben des Amtlichen Auskunftsbüros der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 122 Abs. 1 des III. Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen und nach Artikel 136 Abs. 1 des IV. Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten,4.Auskunftserteilung zum Zweck der Vermisstensuche, Schicksalsklärung und Familienzusammenführung sowie zur Erfüllung der Aufgaben nach den Nummern 2 und 3 an a)die in Nummer 1 genannten Personen und ihre Angehörigen (Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Ehegatten, Lebenspartner, Verlobte, Geschwister; Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, die die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist; außerdem Geschwister der Eltern und deren Kinder, Kinder der Geschwister sowie Pflegeeltern und Pflegekinder),b)öffentliche Stellen,c)andere Suchdiensteinrichtungen und Hilfsorganisationen im In- und Ausland.
§ 3Erhebung
§ 4Verarbeitung
§ 5Begrenzung der Verpflichtung zur Löschung
Die Verpflichtung des Verantwortlichen zur Löschung personenbezogener Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, wenn anzunehmen ist, dass durch die Löschung schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt werden.
§ 6Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes
Soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Regelungen getroffen sind, sind Teil 1 und Teil 2 des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden.
§ 7Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.