Gesetz über die Inkraftsetzung von Vereinbarungen betreffend den befristeten Aufenthalt von Streitkräften der Französischen Republik, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland…
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt den vorläufigen Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in Deutschland und Berlin nach der Deutschen Einheit und ermächtigt die Bundesregierung, entsprechende Abkommen in Kraft zu setzen. Es soll einen reibungslosen Übergang gewährleisten, bis endgültige Verträge über den Abzug dieser Truppen geschlossen werden.
Für wen: Die Streitkräfte der Französischen Republik, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika; Die Bundesregierung und den Bundesrat bei der Umsetzung der Abkommen.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Sozialversicherung
- Artikel
- 6
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Den vorläufigen Aufenthalt von Streitkräften der Sowjetunion in bestimmten ostdeutschen Ländern.
- Den vorläufigen Aufenthalt von Streitkräften Frankreichs, Großbritanniens, der USA und der Sowjetunion in Berlin.
- Die Ermächtigung der Bundesregierung, vorläufige Abkommen mit diesen Staaten in Kraft zu setzen.
- Die Regelung des planmäßigen Abzugs der sowjetischen Streitkräfte.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Die Streitkräfte der Französischen Republik, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika.
- Die Bundesregierung und den Bundesrat bei der Umsetzung der Abkommen.
Was sind die Eckpunkte?
- Den Streitkräften der Sowjetunion wird bis zum Inkrafttreten eines endgültigen Vertrages der befristete Aufenthalt in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen gestattet.
- Den Streitkräften Frankreichs, Großbritanniens, der USA und der Sowjetunion wird der befristete Aufenthalt in Berlin gestattet, bis endgültige Abkommen in Kraft treten.
- Die Bundesregierung ist ermächtigt, vorläufige Abkommen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.
- Diese Abkommen sollen unter anderem die Einhaltung des deutschen Rechts, den planmäßigen Abzug, den Flugbetrieb, die Nutzung von Liegenschaften und die Gerichtsbarkeit regeln.
Sozialversicherung
Gesetzestext
Gesetzestext
befristeten Aufenthalt von Streitkräften der Französischen Republik, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika in Berlin und von sowjetischen Streitkräften auf dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach Herstellung der Deutschen Einheit (+++ Textnachweis ab: 29. 9.1990 +++)
PräambelIn der Erwägung, daß mit der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands der Aufenthalt der im beitretenden Teil Deutschlands und in Berlin stationierten ausländischen Truppen einer völkervertraglichen Regelung bedarf, in dem Wunsch, die reibungslose Ablösung alliierter Rechte zu gewährleisten, in der Erkenntnis, daß die Rechte und Pflichten dieser Truppen, ihres zivilen Gefolges und ihrer Familienangehörigen rechtlich im einzelnen festzulegen sind, um ein gedeihliches Zusammenleben mit der Bevölkerung des Gastlandes sicherzustellen, in Anbetracht der Tatsache, daß die diesbezüglichen Vertragsverhandlungen und ihre parlamentarische Beratung und Beschlußfassung wegen der einmaligen Umstände nicht so frühzeitig abgeschlossen werden können, daß das Inkrafttreten zum Zeitpunkt der Herstellung der Deutschen Einheit gewährleistet wäre, in dem Bewußtsein, daß die vorgesehene Regelung Ausnahmecharakter besitzt, mit dem Hinweis, daß dementsprechend von der Regelung nur in dem unbedingt gebotenen Umfang Gebrauch gemacht werden soll, und in der Erwartung, daß die angestrebten und endgültigen Abkommen baldmöglichst von den Vertragsparteien unterzeichnet und ratifiziert werden, hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1
Art 2
Art 3
Art 4
Art 5
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Art 6
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 1 Abs. 1 und Artikel 2, die am 3. Oktober 1990 in Kraft treten.