Gesetz über die Anpassung von Kreditverträgen an Marktbedingungen sowie über Ausgleichsleistungen an Kreditnehmer
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Anpassung von Zinssätzen und Kreditkonditionen für Kredite, die in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vergeben wurden, an die Marktbedingungen nach der Wiedervereinigung. Es sieht auch Ausgleichsleistungen in Form von Zinszuschüssen für bestimmte Kreditnehmer vor.
Was es regelt
- Die Möglichkeit für Kreditinstitute, Zinssätze für Altkredite einseitig an Marktbedingungen anzupassen.
- Die Anpassung von Zins- und Tilgungsmodalitäten für Altkredite.
- Die Gewährung von befristeten Zinszuschüssen für Kredite zur Schaffung und Erhaltung von privatem Wohnraum sowie für Eigenheimkredite.
- Das Erlöschen von rückständigen Zinsen aus bestimmten grundpfandrechtlich gesicherten Schuldverhältnissen und Aufbaukrediten.
Wen es betrifft
- Kreditinstitute, die Kredite in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vergeben haben.
- Kreditnehmer, die in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik Kredite erhalten haben, insbesondere für Wohnraum und Eigenheime.
Eckpunkte
- Kreditinstitute konnten Zinssätze für Kredite, die bis zum 30. Juni 1990 gewährt wurden, mit Wirkung zum 3. Oktober 1990 an Marktzinssätze anpassen, wenn die Erklärung bis zum 30. September 1991 beim Kreditnehmer eingegangen ist.
- Kreditnehmer können den Kreditvertrag innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der Zinssatzanpassungserklärung kündigen.
- Für Kredite zu vergünstigten Bedingungen an junge Eheleute gelten die Anpassungsregeln nicht; der Bund übernimmt hier die Marktzinsen.
- Zinszuschüsse für private Wohnraumkredite und Eigenheimkredite konnten bis zum 31. März 1996 beantragt werden und variieren je nach ursprünglicher Verzinsung zwischen 2 Prozent und 8 Prozent für bestimmte Zeiträume.
Gesetzestext
Gesetz über die Anpassung von Kreditverträgen an Marktbedingungen sowie über Ausgleichsleistungen an KreditnehmerStandGeändert durch Art. 23 G v. 18.12.1995 I 1959 Das G wurde als Artikel 2 G 105-1-3
(+++ Textnachweis ab: 1.7.1991 +++)
§ 1
- Juni 1990 gewährt worden sind, durch einseitige Erklärung gegenüber dem Kreditnehmer mit Wirkung zum
- Oktober 1990 an die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Marktzinssätze anpassen, soweit die Anpassung nicht bereits aufgrund von Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik zulässig war oder ist. Die Erklärung nach Satz 1 muß dem Kreditnehmer bis zum
- September 1991 zugegangen sein. Die Bestimmung der Leistung ist nach billigem Ermessen zu treffen. Der Kreditnehmer kann den Kreditvertrag innerhalb von sechs Monaten von dem Zugang der Erklärung an kündigen.
- Juni 1990 gewährt worden sind, die Zins- und Tilgungsmodalitäten zum
- Juli 1991 an die dann bestehenden marktüblichen Modalitäten angepaßt werden. Der Kreditnehmer hat innerhalb von zwei Monaten von dem Zugang der Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 an das Recht, von dem Kreditinstitut die Neufassung der Zins- und Tilgungsmodalitäten im Rahmen der von dem Kreditinstitut üblicherweise für den Neuabschluß von Kreditverträgen angebotenen Bedingungen zu verlangen. Der Kreditnehmer kann den Kreditvertrag kündigen innerhalb von sechs Monaten -nach dem Zugang der Erklärung nach Satz 1 oder, -wenn das Kreditinstitut der vom Kreditnehmer nach Satz 2 verlangten Vertragsanpassung nicht innerhalb eines Monats zustimmt.
§ 2Für die in § 1 Abs.
4 genannten Kredite übernimmt der Bund gegenüber den Kreditinstituten die Marktzinsen. § 1 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 3
§ 4(1) Soweit für die in § 3 bezeichneten Kredite am 30.
Juni 1990 aufgrund von Rechtsvorschrift oder vertraglicher Vereinbarung keine Zinsen zu zahlen waren, belaufen sich die Zinszuschüsse vom
- Oktober 1990 bis zum
- Juni 1991 auf 8 Prozent und vom
- Juli 1991 bis zum
- Dezember 1992 auf 4,5 Prozent.
- Juni 1990 mit bis zu 1 Prozent jährlich zu verzinsen waren, belaufen sich die Zinszuschüsse in der Zeit vom
- Oktober 1990 bis zum
- Juni 1991 auf 6 Prozent und vom
- Juli 1991 bis zum
- Dezember 1992 auf 2,5 Prozent.
- Juni 1990 mit mehr als 1 Prozent bis zu 3 Prozent jährlich zu verzinsen waren, belaufen sich die Zinszuschüsse vom
- Oktober 1990 bis zum
- Juni 1991 auf 2 Prozent.
§ 5
§ 6(1) Soweit für die in § 5 bezeichneten Kredite am 30.
Juni 1990 keine Zinsen zu zahlen waren, belaufen sich die Zinszuschüsse in der Zeit vom
- Oktober 1990 bis zum
- Dezember 1990 auf 5 Prozent und vom
- Januar 1991 bis zum
- Juni 1991 auf 2 Prozent.
- Oktober 1990 bis zum
- Dezember 1990 Zinszuschüsse in Höhe von 2 Prozent geleistet.
§ 6a
Die Ersetzung der in den §§ 3 und 5 bezeichneten Kredite durch andere Finanzierungsmittel berührt den Anspruch des Kreditnehmers auf Zinszuschüsse nicht.
§ 7
§ 8Erlöschen von Zinsen aus an Grundstücken gesicherten Schuldverhältnissen, die vor dem 28. Juni 1948 entstanden sind
- Juni 1948 entstanden sind, sind für den Zeitraum bis zum
- Juni 1990 erloschen, soweit sie durch gesetzliche Vorschriften gestundet wurden. Hat der Schuldner eine solche Zinsforderung nach dem
- Juni 1990 erfüllt, hat er einen Anspruch auf Rückerstattung.