Gesetz über Änderungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung und zur Ergänzung des Sozialgerichtsgesetzes
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt Änderungen im Bereich des Kassenarztrechts und ergänzt das Sozialgerichtsgesetz, insbesondere durch die Neuordnung der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen. Es legt fest, wie diese Vereinigungen gebildet werden und wie ihr Vermögen sowie ihre Verbindlichkeiten übertragen werden.
Für wen: Kassenärzte und Kassenzahnärzte; Krankenkassen und ihre Verbände.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Familienrecht
- Gerichtsentscheidungen
- 5
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Umwandlung bestehender Vereinigungen von Kassenärzten und Kassenzahnärzten in neue Strukturen.
- Die Auflösung alter Vereinigungen und die Übertragung ihres Vermögens und ihrer Verbindlichkeiten.
- Die Fortgeltung bestimmter Verträge und Richtlinien im Kassenarztrecht.
- Besondere Regelungen für das Land Berlin bezüglich der Kassenärztlichen Versorgung.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Kassenärzte und Kassenzahnärzte.
- Krankenkassen und ihre Verbände.
Was sind die Eckpunkte?
- Bestehende Vereinigungen der Kassenärzte und Kassenzahnärzte werden zu Kassenärztlichen bzw. Kassenzahnärztlichen Vereinigungen im Sinne des Gesetzes.
- Die Kassenärztliche Vereinigung Deutschlands und die Kassenzahnärztliche Vereinigung Deutschlands werden aufgelöst; ihr Vermögen geht auf die neuen Bundesvereinigungen und die Kassenärztlichen Vereinigungen über.
- Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die durch die Vermögensübertragung entstehen, werden nicht erhoben.
- Alte Zulassungen zur kassenärztlichen Tätigkeit bleiben gültig, und bestehende Verträge mit Krankenkassen bleiben in Kraft.
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
Familienrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Reichsversicherungsordnung und zur Ergänzung des SozialgerichtsgesetzesStandZuletzt geändert durch Art. 17 G v. 20.12.1988 I 2477Überschrift: G gilt gem. d. am 1.1.1959 in Kraft getretenen saarländischen G v. 18.6.1958 ABl. S. 1237 mit Abweichungen auch im Saarland (+++ Textnachweis Geltung ab: 1.10.1972 +++) KARG010Art 1 u. 2- KARG030Art 3Geltung im Land Berlin
- Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin mit folgenden Besonderheiten: 1.Die Aufgaben der Landesverbände der Ortskrankenkassen nimmt im Land Berlin die Allgemeine Ortskrankenkasse Berlin wahr. 2.Die bisherige Möglichkeit, ärztliche Behandlung auch in den am
- Januar 1954 vorhandenen Eigeneinrichtungen zu gewähren, bleibt unberührt. Das gleiche gilt für die am
- Januar 1955 in Berlin bestehenden Polikliniken, soweit und solange sie mit den Aufgaben von Universitäts-Polikliniken betraut sind, ....
Art 4
Übergangs- und Schlußvorschriften
Art 4§ 1
Art 4§ 2
Art 4§ 3
Art 4
§ 4-
Art 4§ 5
Art 4§ 6
Art 4
§ 7Soweit Eigentum an einem Grundstück nach § 5 übergeht, genügt zum Nachweis des Übergangs des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde. Dies gilt für sonstige im Grundbuch eingetragene Rechte entsprechend.
Art 4§ 8
Art 4
§ 9Die Kassenzahnärztliche Vereinigung Deutschlands und die Kassendentistische Vereinigung Deutschlands werden aufgelöst. Das Eigentum geht auf die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen über; die §§ 5 bis 8 gelten entsprechend.
Art 4
§ 10Die Treuhandschaft des Bundes und des Landes Berlin an dem Eigentum und den sonstigen Vermögensrechten der Kassenärztlichen Vereinigung Deutschlands, der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Deutschlands und der Kassendentistischen Vereinigung Deutschlands erlischt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Art 4§ 11
Art 4
§ 12Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zwischen den bestehenden Vereinigungen der Kassenärzte und den Krankenkassen und ihren Verbänden geltenden Verträge über die kassenärztliche Versorgung bleiben in Kraft. Mit der Errichtung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und der Kassenärztlichen Vereinigungen treten diese entsprechend ihrer Zuständigkeit nach § 368g Abs. 2 und 3 in die Verträge ein.
Art 4§ 13
Art. 4 § 13 Abs. 1: § 368g RVO 820-1, Kursivdruck früher Abs. 3; § 368g RVO aufgeh. durch Art. 5 Nr. 2 G v. 20.12.1988 I 2477 mWv 1.1.1989