Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und…
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Anordnung regelt, welche Behörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für die Bearbeitung von Widersprüchen und die Vertretung des Bundes bei Klagen von Beamten und Richtern zuständig sind. Sie legt fest, wer in bestimmten Fällen über Widersprüche entscheidet und wer den Bund vor Gericht vertritt.
Für wen: Beamte und Richter im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales; Regierungsinspektoranwärterinnen und -anwärter beim Bundesamt für Soziale Sicherung.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Sozialversicherung
- Paragraphen
- 6
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in allgemeinen dienstrechtlichen Angelegenheiten.
- Die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in Prüfungsangelegenheiten.
- Die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis in allgemeinen dienstrechtlichen Angelegenheiten.
- Die Vertretung des Bundes bei Klagen in Prüfungsangelegenheiten.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Beamte und Richter im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
- Regierungsinspektoranwärterinnen und -anwärter beim Bundesamt für Soziale Sicherung.
Was sind die Eckpunkte?
- Verschiedene Behörden wie das Bundesarbeitsgericht, das Bundessozialgericht, das Bundesamt für Soziale Sicherung und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin sind für Widerspruchsbescheide zuständig, wenn sie die ursprüngliche Maßnahme getroffen haben.
- Das Bundesverwaltungsamt ist für Widerspruchsbescheide in besoldungs-, beihilfe-, reisekosten-, umzugskosten- und trennungsgeldrechtlichen Angelegenheiten zuständig, wenn es die Maßnahme getroffen hat.
- Die Leiter der zuständigen Behörden vertreten den Bund bei Klagen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis, wenn sie auch für den Widerspruchsbescheid zuständig waren.
- Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann in Einzelfällen die Entscheidung über Widersprüche oder die Vertretung bei Klagen selbst übernehmen.
Sozialversicherung
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (6)
- § 1 Erlass von Widerspruchsbescheiden in allgemeinen dienstrechtlichen Ang
- § 2 Erlass von Widerspruchsbescheiden in Prüfungsangelegenheiten
- § 3 Vertretung des Bundes bei Klagen in allgemeinen dienstrechtlichen Ange
- § 4 Vertretung des Bundes bei Klagen in Prüfungsangelegenheiten
- § 5 Übergangsvorschrift
- § 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
EingangsformelDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt –nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom
- Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- April 1972 (BGBl. I S. 713), § 40 Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 170 Nummer 2 des Gesetzes vom
- August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
- August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
- Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz sowie–nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom
- Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- April 1972 (BGBl. I S. 713) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern und für Heimatdie folgende Anordnung:
§ 1Erlass von Widerspruchsbescheiden in allgemeinen dienstrechtlichen Angelegenheiten
§ 2Erlass von Widerspruchsbescheiden in Prüfungsangelegenheiten
In Prüfungsangelegenheiten von Regierungsinspektoranwärterinnen und -anwärtern beim Bundesamt für Soziale Sicherung wird die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids dem nach § 15 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1752) eingerichteten Prüfungsausschuss übertragen, soweit dieser die Maßnahme getroffen hat.
§ 3Vertretung des Bundes bei Klagen in allgemeinen dienstrechtlichen Angelegenheiten
§ 4Vertretung des Bundes bei Klagen in Prüfungsangelegenheiten
Bei Klagen von Regierungsinspektoranwärterinnen und -anwärtern beim Bundesamt für Soziale Sicherung in Prüfungsangelegenheiten wird die Vertretung des Bundes dem Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen, soweit der nach § 15 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1752) eingerichtete Prüfungsausschuss gemäß § 2 für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig war.
§ 5Übergangsvorschrift
Bis zum Abschluss von Rechtsbehelfsverfahren von Beschäftigten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und des Bundesarbeitsgerichts gegen beihilferechtliche Bescheide, die vor dem
- März 2022 erlassen worden sind, sind die folgenden Anordnungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden: 1.die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldangelegenheiten sowie in Angelegenheiten nach der Bundesbeihilfeverordnung vom
- November 2010 (BGBl. I S. 1949),2.die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesarbeitsgerichts in Angelegenheiten nach der Bundesbeihilfeverordnung vom
- November 2010 (BGBl. I S. 1948).
§ 6Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Februar 2006 (BGBl. I S. 523),2.die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung bei Klagen von Beschäftigten des Bundessozialgerichts aus dem Beamten- oder Richterverhältnis vom
- Mai 2017 (BGBl. I S. 1295),3.die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesversicherungsamtes in Angelegenheiten nach dem Bundesreisekostengesetz, dem Bundesumzugskostengesetz einschließlich der hierzu ergangenen Trennungsgeldverordnung vom
- Februar 2006 (BGBl. I S. 521),4.die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Regierungsinspektoranwärterinnen und -anwärtern des Bundesversicherungsamts in Prüfungsangelegenheiten vom
- Dezember 2011 (BGBl. I S. 2838).
- März 2022 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft: 1.die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldangelegenheiten sowie in Angelegenheiten nach der Bundesbeihilfeverordnung vom
- November 2010 (BGBl. I S. 1949),2.die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesarbeitsgerichts in Angelegenheiten nach der Bundesbeihilfeverordnung vom
- November 2010 (BGBl. I S. 1948).