Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanz
Kurz gesagt
Dieses Gesetz dient der Umsetzung einer EU-Richtlinie zur Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen Mitgliedstaaten und öffentlichen Unternehmen. Es soll sicherstellen, dass bestimmte Unternehmen ihre Kosten und Erlöse transparent darstellen.
Was es regelt
- Die Führung getrennter Konten für verschiedene Geschäftsbereiche von Unternehmen.
- Die Aufbewahrungspflichten für diese Konten und Aufzeichnungen.
- Die Pflicht zur Vorlage von Informationen und zur Auskunftserteilung gegenüber Behörden.
- Bußgelder bei Verstößen gegen die Vorschriften.
Wen es betrifft
- Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten gewährt werden.
- Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind und staatliche Ausgleichsleistungen erhalten.
Eckpunkte
- Unternehmen müssen intern getrennte Konten für Kosten und Erlöse führen und diese nach objektiv gerechtfertigten Grundsätzen zuordnen.
- Diese Aufzeichnungen müssen fünf Jahre lang geordnet aufbewahrt werden.
- Die Vorschriften gelten nicht für Unternehmen mit Umsatzerlösen von jeweils weniger als 40 Millionen Euro in den letzten beiden Geschäftsjahren (oder einer Bilanzsumme von 800 Millionen Euro bei Kreditinstituten).
- Verstöße können mit einer Geldbuße von bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
Gesetzestext
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten un
(+++ Textnachweis ab: 23.8.2001 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 52/2000 (CELEX Nr: 300L0052) +++)
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind 1.ausschließliche Rechte:Rechte zur Ausübung einer Dienstleistung oder sonstigen Tätigkeit in einem bestimmten Gebiet, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften einem einzigen Unternehmen vorbehalten sind; 2.besondere Rechte:a)Rechte zur Ausübung einer Dienstleistung oder sonstigen Tätigkeit in einem bestimmten Gebiet, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften einer auf zwei oder mehr begrenzten Anzahl von Unternehmen vorbehalten sind, ohne dass die zahlenmäßige Begrenzung oder die Auswahl der berechtigten Unternehmen auf objektiven, angemessenen und nicht diskriminierenden Kriterien beruht. b)Vorteile, die einem oder mehreren Unternehmen nach anderen als solchen Kriterien durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eingeräumt werden und die Fähigkeit anderer Unternehmen, die gleiche Tätigkeit in demselben Gebiet unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen zu leisten, wesentlich beeinträchtigen.
§ 3Rechnungsmäßige Trennung nach Geschäftsbereichen
§ 4Aufbewahrungspflichten
Die Unternehmen haben die Konten und sonstigen Aufzeichnungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 4 fünf Jahre geordnet aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Geschäftsjahres, auf das sich die Angaben beziehen. Soweit die nach Satz 1 aufzubewahrenden Aufzeichnungen nicht zu den in § 147 Abs. 1 der Abgabenordnung genannten Unterlagen gehören, findet § 147 Abs. 2 der Abgabenordnung entsprechende Anwendung.
§ 5Vorlage- und Auskunftspflichten
- Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. EG Nr. L 195 S. 35), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom
- Juli 2000 (ABl. EG Nr. L 193 S. 75), erforderlich ist, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde von den Unternehmen Angaben zu den nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 aufzuzeichnenden Kosten und Erlösen und den zugrunde gelegten Kostenrechnungsgrundsätzen, die Herausgabe diesbezüglicher Aufzeichnungen und ergänzende Auskünfte zur Beurteilung dieser Aufzeichnungen verlangen. § 147 Abs. 5 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
§ 6Persönliche Verantwortlichkeit
§ 7Verhältnis zu anderen Vorschriften
Rechnungs-, Buchführungs-, Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- und Auskunftspflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 8Bußgeldvorschriften
§ 9Zeitlicher Anwendungsbereich
Die Verpflichtungen nach § 3 Abs. 1, §§ 4 und 5 sind vom
- Januar 2002 an zu erfüllen. Unternehmen, deren erstes nach dem
- Dezember 2001 endendes Geschäftsjahr vor dem
- August 2001 begonnen hat, haben die Verpflichtungen vom Beginn des darauf folgenden Geschäftsjahres an zu erfüllen.
§ 10Geschäftsweg
Der Verkehr mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften obliegt der Bundesregierung. § 50 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt.
§ 11Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.