Ausführungsgesetz zum Prümer Vertrag und zum Ratsbeschluss Prüm
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Umsetzung des Prümer Vertrags und des Ratsbeschlusses Prüm in Deutschland, um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Terrorismus, Kriminalität und illegaler Migration zu vertiefen. Es legt fest, wie Deutschland an diesem europäischen Rahmen zur Datenübermittlung und -nutzung teilnimmt.
Was es regelt
- Die unmittelbare Anwendbarkeit des Ratsbeschlusses Prüm für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit EU-Mitgliedstaaten.
- Die Benennung nationaler Kontaktstellen für den Datenaustausch, insbesondere das Bundeskriminalamt und das Kraftfahrt-Bundesamt.
- Die Bedingungen für den automatisierten Abruf und Abgleich von DNA-Identifizierungsmustern.
- Die Regelungen zur Zustimmung bei der Zweckänderung von übermittelten personenbezogenen Daten.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und ihre Behörden, insbesondere das Bundeskriminalamt und das Kraftfahrt-Bundesamt.
- Personen, deren Daten im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit ausgetauscht werden.
Eckpunkte
- Das Bundeskriminalamt ist die zentrale nationale Kontaktstelle für den Datenaustausch nach dem Prümer Vertrag und dem Ratsbeschluss Prüm.
- Das Kraftfahrt-Bundesamt ist die nationale Kontaktstelle für Abrufe aus dem Zentralen Fahrzeugregister.
- DNA-Identifizierungsmuster dürfen für den automatisierten Abruf oder Abgleich verwendet werden.
- Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit überwacht den Datenschutz.
Gesetzestext
gesetz zum Prümer Vertrag und zum Ratsbeschluss PrümStand
(+++ Textnachweis ab: 23.11.2006 +++)
§ 1Unmittelbare Anwendbarkeit
Die Bestimmungen des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ratsbeschluss Prüm, ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1) sind bei der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwendbar.
§ 2Nationale Kontaktstelle und Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs oder Abgleichs
§ 3Automatisierter Abruf oder Abgleich von DNA-Identifizierungsmustern
DNA-Identifizierungsmuster dürfen über die Vorschriften des Bundeskriminalamtgesetzes hinaus auch für einen automatisierten Abruf oder Abgleich nach den Artikeln 3 und 4 des Prümer Vertrags oder nach den Artikeln 3 und 4 des Ratsbeschlusses Prüm verwendet werden.
§ 4Zustimmung zur Zweckänderung
§ 5Kennzeichnung von personenbezogenen Daten in Datenbanken
Bestreitet der Betroffene nach Artikel 37 Abs. 2 des Prümer Vertrags oder Artikel 28 Abs. 2 des Ratsbeschlusses Prüm die Richtigkeit von in Datenbanken gespeicherten Daten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen, sind die Daten entsprechend zu kennzeichnen.
§ 6Kennung
In dem Verzeichnis nach § 78 des Bundeskriminalamtgesetzes wird für die DNA-Analyse-Datei nach Artikel 2 des Prümer Vertrags oder Artikel 2 des Ratsbeschlusses Prüm und für das daktyloskopische Identifizierungssystem nach Artikel 8 des Prümer Vertrags oder Artikel 8 des Ratsbeschlusses Prüm ergänzend festgelegt, dass 1.für jeden zugriffsberechtigten Bearbeiter eine Kennung zu vergeben ist, die ihn eindeutig identifiziert, und2.der zugriffsberechtigte Bearbeiter diese Kennung bei jedem Abruf und jeder Übermittlung nutzen muss.Die Einzelheiten sind in dem Verzeichnis nach § 78 des Bundeskriminalamtgesetzes zu regeln.
§ 7Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nimmt die Aufgaben der für die Datenschutzkontrolle zuständigen unabhängigen Stelle nach Artikel 39 Abs. 5 des Prümer Vertrags oder Artikel 30 Abs. 5 des Ratsbeschlusses Prüm wahr. Die Zuständigkeiten für die Datenschutzkontrolle in den Ländern bleiben unberührt.